2023-09-24 Generalversammlung

aus Metalab Wiki, dem offenen Zentrum für meta-disziplinäre Magier und technisch-kreative Enthusiasten.
Zur Navigation springenZur Suche springen

Was?

Die ordentliche Generalversammlung gemäß §9 unserer Statuten.
Mit Dolmetschung ÖGS <-> Deutsch.

Wann?

Sonntag, 24.09.2023, 18:00

Vorbesprechung

Um den Diskussionsbedarf bei der GV zu verringern wird es einen Termin zum Besprechen der Anträge geben:

Sonntag, 17.09.2023, 18:00

Wo?

Metalab Hauptraum

Vorläufige Tagesordnung

  • Akkreditierung und Stimmkartenausgabe (ab 30 min bis 5 min vor Beginn)
  • Begrüßung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Wahl der Protokollierenden
  • Wahl der Moderation
  • Wahl der Wahlkommission
  • Bericht des Vorstands
  • Bericht der Rechnungsprüfung
  • Entlastung des Vorstands
  • Entlastung der Rechnungsprüfenden
  • Anträge
  • Vorstellung der Kandidaturen für Vorstand und Rechnungsprüfung
  • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfung
  • Budgetplan
  • Sonstiges
  • Ende
  • Party

Vorstandskandidaturen

Das Team des Metalabvorstands besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Personen. Die Hauptpositionen sind Pflicht, die Stellvertreterpositionen optional.

Wie die Aufgabenverteilung in der Gruppe schlussendlich aussieht müssen sich die gewählten Personen in ihrer Vorstandsperiode ausmachen. Grundsätzlich sind die Tätigkeiten den jeweiligen Positionen zugewiesen, jedoch ist Hilfe dabei von anderen Vorstandsmitgliedern gerne gesehen.

Sich als Vorstand aufstellen heißt unter anderem Verantwortung zu übernehmen und ebenso muss einem bewusst sein, dass auch etwas Arbeit anfällt.

Solltest $DU zu der Tätigkeit Fragen haben, melde dich beim aktuellen Vorstand.

Obperson

Obperson Stellvertreter*in

Schriftführende

Schriftführende Stellvertreter*in

Kassaperson

Kassaperson Stellvertreter*in

Sonstige Kandidaturen

Rechnungsprüfung

lt. § 14 Abs 1 der Statuten, sind zwei Rechnungsprüfende zu wählen - es gibt hier keine Vertretungsfunktion, beide sind gleichberechtigt

Moderation

Protokollierende

Wir brauchen außerdem ...

Wahlhelfer*innen

Anträge

  • siehe auch unser Statutenrepo auf Github
  • Bitte die Antragsnummern nicht verändern (behandelt sie wie UIDs)!
  • Von Antragsteller*innen zurückgezogene Anträge sind hellgrau und durchgestrichen
Nummer Antragstext Begründung Link zur Diskussion / Verifikation Antragsteller*in
1 Ich reiche den folgenden Antrag zur Generalversammlung ein:

---snip---

Claire Xenia bittet um die Einberufung des Schiedsgerichts wie unten stehend durch die Generalversammlung.

[Google Docs Link: https://docs.google.com/document/d/17H8wckK0fQ_MXM9nC6aKRSZos5xuvyRppOvxtTLANhU]

Die Generalversammlung beschließt hiermit die Einberufung des Schiedsgerichts wie unten stehend, und stattet das Schiedsgericht mit allen üblichen Befugnissen aus, die notwendig oder hilfreich sind, damit das Schiedsgericht seine Aufgabe ungehindert und gewissenhaft erledigen kann. ̛§0 Einberufung des Schiedsgerichts

Hiermit berufe ich (Claire Xenia) ein Schiedsgericht gemäß §15 der Metalab Statuten ein und beauftrage es mit der Schlichtung der folgenden Angelegenheiten.

Die andere Streitpartei ist der Verein selbst, vertreten durch den Vorstand. Ich ernenne Arielle Steinlechner als jenes Mitglied im Schiedsgericht, das ich wählen darf, und fordere den Vorstand auf, die zweite Person im Schiedsgericht ohne Verzug zu nominieren.

Teile dieser Einberufung die nicht durchsetzbar sind, gelten in jener durchsetzbaren sinnvollen Abwandlung, die dem intent des Originals am nächsten kommt, milder oder nicht milder, oder gelten als gestrichen, wenn keine solche sinnvolle Abwandlung möglich ist, nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts. Von der Nichtdurchsetzbarkeit und/oder Abwandlung eines jeden Teiles dieser Einberufung bleiben die restlichen Teile unberührt, soweit dies sinnvoll möglich ist, und gelten andernfalls ebenfalls in der nächsten sinnvoll durchsetzbaren Abwandlung, nach freier Maßgabe des Schiedsgerichts.

Insbesondere gelten entsprechend höhere Schadenersatzforderungen, falls die untenstehend geforderten Summen als zu klein befunden werden, um eine gewissenhafte Prüfung der untenstehenden Angelegenheiten durch das Schiedsgericht zu rechtfertigen. §1 Ableistisches Bullying und Gaslighting durch den Vorstand

In meinem Statement vom 29. Juli 2023(1) und der Follow-up Message an den Vorstand und die Anlaufstelle vom 31. Juli 2023(2) beschreibe ich ein Verhalten des Vorstandes, von dem ich finde, dass es sich um ableistisches Bullying und Gaslighting handelt.

Das Ignorieren von Eingaben sowie das Erschweren oder Unmöglich machen von Eingaben sind mit Sicherheit die häufigsten Formen von Bullying durch bürokratische Institutionen, egal ob es dabei um Behörden geht, Kundenhotlines für Reklamationen, oder Vorstände von Vereinen. Die systematische Weigerung des Vorstandes mit mir auch nur über mein PTSD zu sprechen, und darüber, durch welche Maßnahmen der Vorstand mir dabei helfen könnte, trotz meines PTSD sinnvoll Zeit im Metalab verbringen zu können, ist geradezu ein textbook-example für genau diese Form von Bullying.

Am 12. Juli haben Vertreter des Vorstandes sogar ganz offen und explizit gesagt, dass der Vorstand sich ganz bewusst systematisch weigert, mit mir über dieses Thema zu reden, und dass der Vorstand meine Anfragen und meine Bitten um ein solches Gespräch aus diesem Grund absichtlich ignoriert.

PTSD Gaslighting ist, sich einer Person mit PTSD gegenüber so zu verhalten, als hätte sie nicht wirklich PTSD, oder als hätte sie PTSD in Wirklichkeit in einer anderen Form, als die Person das von sich selbst sagt. Dieses Bullying vom Vorstand ist ein ganz typisches Beispiel für PTSD Gaslighting. Aber die extremste Form von PTSD Gaslighting, ist, von der Person mit PTSD einfach direkt zu fordern, sich ebenfalls so zu verhalten, als hätte sie kein PTSD. Die Anlaufstelle und später der Vorstand haben mir von Anfang an signalisiert, dass von mir erwartet wird, mich im Metalab so zu verhalten, als hätte ich kein PTSD.

Am 12. Juli haben Vertreter des Vorstandes dann ganz unmissverständlich klar gemacht, dass ich im Metalab nur willkommen bin, wenn ich mein PTSD sozusagen ins Metalab nicht mitnehme. So etwas von einer Person mit PTSD zu verlangen ist selbstverständlich extrem ableistisch und furchtbar grausam.

Damit, dass ich schreibe, dass dieses Verhalten extrem ableistisch und furchtbar grausam ist, möchte ich aber niemandem unterstellen, hier absichtlich grausam gehandelt zu haben. Vielmehr vermute ich, dass die Personen im Vorstand, die dieses Verhalten tragen, sich in einer ableistisch-entmündigenden Weise einreden, besser als ich zu verstehen, was mit mir los ist, ohne mit mir je auch nur über das Thema geredet zu haben. Und ich vermute, dass diese Personen sich vielleicht denken, sie würden mir mit diesem Verhalten dabei helfen, meinen Irrglauben zu überwinden, ich hätte PTSD, indem sie mich in dieser Weise gaslighten.

Ich kann nur vermuten, dass diese Personen sich, zumindest in gewissen nicht-öffentlichen settings, sich gegen meine Vorwürfe damit verteidigen, dass sie sagen, ihr Verhalten wäre zwar tatsäch ableistisches Bullying und Gaslighting, aber nur wenn ich tatsächlich PTSD hätte. Und das sei ihrer Meinung aber nicht der Fall, und dass ihr Verhalten nur dazu dienen würde, mich daran zu hindern, mir mit meinem “ausgedachten PTSD” auf irgendeine Weise “unfaire Vorteile zu erzwingen”.

Es sollte an dieser Stelle nicht notwendig sein, zu schreiben, dass ich jedoch tatsächlich PTSD habe, und dass mich der ableistische Umgang des Vorstandes mit diesem Thema weiter traumatisiert hat.

Aber leider ist das offenbar notwendig, und darum schreibe ich in aller Deutlichkeit: Ich habe tatsächlich PTSD. Und was der Vorstand in diesem Jahr gemacht hat, das hat mich weiter traumatisiert.

In diesem Zusammenhang fordere ich

  • die symbolische Rückzahlung meiner Mitgliedsbeiträge vom Verein ab März 2023, da sich der Vorstand ab diesem Zeitpunkt mir gegenüber nicht so verhalten hat, als wäre ich ein vollwertiges ordentliches Mitglied des Vereins mit den Rechten eines solchen ordentlichen Mitglieds. Und
  • die Zahlung eines symbolischen Schadenersatzes von € 100,-- vom Verein, für die unfairen Benachteiligungen und anderen Unannehmlichkeiten, die für mich in Folge dieses ableistischen Verhaltens des Vorstandes entstanden sind.
  • dass das Schiedsgericht die Umstände und Vorgänge, die zu diesem Bullying und Gaslighting durch den Vorstand geführt haben, aufklärt, und in ihren wesentlichen Zügen in geeigneter Form vereinsintern transparent macht, zB durch einen kurzen Bericht an die “intern” mailing liste mit allen Mitgliedern. Insbesondere bitte ich das Schiedsgericht zu prüfen, ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit den Code-of-Conduct verletzt haben, und/oder Mitglieder des Vorstandes in diesem Zusammenhang ihre Rollen in unehrenhafter Form ausgeübt haben, und bei bejahung diese Umstände in geeigneter Form transparent zu machen.

§2 Vertuschung dieser Vorgänge und Unterdrückung von Kritik

Mir ist in dem letzten Jahr wiederholt, zunächst von der Anlaufstelle und später vom Vorstand, signalisiert worden, dass mir eine Offenlegung dieser Vorgänge gegenüber den Mitgliedern des Metalab als Verstoß gegen den Code-of-Conduct ausgelegt werden würde und entsprechende Konsequenzen für mich zur Folge haben würde.

Mit diesem zusätzlichen Gaslighting hat der Vorstand nicht nur verhindert, dass ich offen Kritik am Verhalten des Vorstandes übe, sondern das hat mich im Metalab auch weiter sozial isoliert, weil ich unter den Bedingungen, die der Vorstand da geschaffen hat, so gut das eben ging, nicht nur so tun musste, als hätte ich kein PTSD, sondern auch, als hätte ich nicht diesen ganzen furchtbar belastenden Konflikt mit dem Vorstand. Und das funktioniert so einfach nicht. Da bleibt außer einem knappen “Hi” und “Tschüss” nicht viel Interaktion über, die sich da dann noch “sicher” anfühlt.

Mit meinem Statement vom 29. Juli 2023(1) habe ich dann schließlich diese Vorgänge endlich offengelegt, und die Konsequenzen folgten prompt. Unmittelbar nachdem ich mein Statement auf der Metalab “intern” Mailingliste gepostet hatte, wurde meine Email Adresse für die Mailingliste auf “moderiert” gestellt. Und mein Ausschluss aus dem Verein, wenige Tage später, am 2. August wurde zur hälfte damit begründet, dass ich mit den Emails im Anschluss an meine Follow-up Message an den Vorstand und die Anlaufstelle vom 31. Juli 2023(2) die Vereinsmittel übermäßig in Anspruch genommen und dadurch den Vereinszweck insgesamt gefährdet hätte.

(Diese Gefährdung des Vereinszwecks durch übermäßige in Anspruch nahme von Vereinsmittel, wegen einer kleinen handvoll lästiger mails über zwei Tage verteilt, ist aber natürlich ein haarsträubender Unsinn ohne Realitätsbezug. Ich habe in diesen Mails die Anlaufstelle und den Vorstand scharf für ihr Verhalten im letzten Jahr kritisiert, und diese Kritik hat dem Vorstand halt offensichtlich gar nicht gepasst. Kritik an der Vereinsführung, auch wenn sie dem Vorstand lästig sein mag, ist aber grundsätzlich kein Grund, der einen Ausschluss rechtfertigt.(3))

In diesem Zusammenhang fordere ich

  • die Zahlung eines symbolischen Schadenersatzes von weiteren € 100,-- vom Verein, für die zusätzlichen Benachteiligungen und Unannehmlichkeiten, die für mich in Folge dieses unangemessenen Verhaltens des Vorstandes entstanden sind. Und
  • dass das Schiedsgericht die Umstände und Vorgänge, die zu diesem zusätzlichen Gaslighting durch den Vorstand, mit dem Effekt der intransparent-machung der Vorgänge und der Unterdrückung von Kritik, geführt haben aufklärt, und in ihren wesentlichen Zügen in geeigneter Form vereinsintern transparent macht, zB durch einen kurzen Bericht an die “intern” mailing liste mit allen Mitgliedern. Insbesondere bitte ich das Schiedsgericht zu prüfen, ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit die Code-of-Conduct verletzt haben, und/oder Mitglieder des Vorstandes in diesem Zusammenhang ihre Rollen in unehrenhafter Form ausgeübt haben, und bei bejahung diese Umstände in geeigneter Form transparent zu machen.


(1) https://docs.google.com/document/d/10Ni_Maj5d9PODRutJtJNRbOPIvfW2vz-NibTkuXFcZ4

(2) https://docs.google.com/document/d/1d5af-JSPKQSK3UFanzfzUXAiT2KEomtqvrmQftsqHxQ

(3) Streitschlichtung und Ausschluss im Vereinsrecht von Heinz Karl Weitacher (Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister iuris an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz; betreut von ao. Univ.-Prof. Dr. Alfons Grünwald am Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht; März 2011)

Arielle
2 Statuten-Abaenderungsantrag:
§ 15 (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Mit der aktuellen Formulierung hat jede Partei im Fall, dass der Antrag nicht in good faith gestellt wird, eine 50%-Chance, eine komplett parteiisches Gericht zu erhalten (nachdem nur 2 der 3 Schiedsrichter zustimmen muessen). Mir sind diese Wahrscheinlichkeiten zu gefaehrlich, deswegen wuerde ich gerne im Zweifel dem Verein einen Vorteil verschaffen. Hier ist noch zu erwaehnen, dass selbst wenn eine Streitpartei Vorstandsmitglied ist, diese immer noch leicht von den fuenf anderen Vorstandsmitgliedern ueberstimmt werden kann. anlumo
3 Statuten-Ergaenzungsantrag:

§ 15 (5) Das Schiedsgericht kann ausschließlich in folgenden Bereichen Entscheidungen treffen:
(a) Interpretationsspielraum in den Vereinsstatuten, nicht jedoch Entscheidungen, die nicht den Vereinsstatuten entsprechen
(b) Anfechtung von Entscheidungen des Vorstands oder von Entscheidungen, die vom Vorstand getragen werden
(c) Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entstanden sind, aber keine Auswirkungen auf den Verein selber haben

Es ist rechtlich ueberhaupt nicht geregelt, was dieses Schiedsgericht eigentlich beschliessen darf. Das heisst, auch so Dinge wie das komplette Vereinsvermoegen einer Person zu ueberweisen, kann Teil eines Beschlusses sein. Ob dieses Organ auch unilateral den Verein aufloesen kann, ist rechtlich nicht ganz definiert und daher unter Umstaenden auch moeglich. Nachdem diese Beschluesse endgueltig sind, kann nur ueber den traditionellen Rechtsweg dagegen Einspruch erhoben werden, nicht vereinsintern.

Antrag wurde zurückgezogen

anlumo
4 Die Generalversammung möge beschließen, dass § 1 Abs 2 der Statuten künftig wie folgt lautet: "Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Wien und sekundär auf die ganze Welt." Wie im Vorfeld vom CCCamp23 bemerkt wurde könnte der Verein in Deutschland gar keine Tätigkeiten wie die Teilnahme an Camps und Konferenzen unterstützen. Das wird spätestens wenns ums Geld geht zum Problem. Daher soll dies künftig in den Statuen klarer und eindeutiger geregelt werden. eest9
5 Die Generalversammlung möge beschließen, dass § 7 Abs 1 der Statuen künftig wie folgt lautet "Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Generalversammlung kann Ausnahmen zur Förderung marginalisierter Gruppen beschließen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu." (Anm.: Änderung hervorgehoben)

weiters beschließt die Generalversammlung, dass der Beschluss "Antrag 3" der GV 2019 vom 21.07.2019 als Generalversammlungsbeschluss einer Ausnahme nach dem neuem § 7 Abs 1 der Statuten anzuerkennen.

Aktuell entspricht der Metainvasionday nicht ganz den Statuten. Daher soll der damalige Beschluss, der ja eine ausreichende Mehrheit hatte, nun explizit statuarisch erlaubt werden. Die Erfolge des Metainvasionday sind selbstsprechend. Damaliger Antrag siehe https://metalab.at/wiki/2019-07-21_Generalversammlung und Beschluss siehe https://metalab.at/wiki/2019-07-21_Generalversammlung/Protokoll eest9
6 Die Generalversammlung möge beschließen, die Räumlichkeiten des Metalabs für bestimmte Zeiträume bewusst im Sinne der Inklusion von Gehörlosen, Schwerhörigen und Taubblinden nur für bestimmte Personengruppen zu öffnen.

Diese Maßnahme wird zur nächsten ordentlichen Generalversammlung evaluiert. Das Terminmanagement übernehmen gehörlose, schwerhörige und taubblinde Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung regelmäßiger Events und in Absprache mit Mitgliedern des Vorstands. Die Termine müssen mindestens 14 Tage im Voraus im Metalab Kalender sowie mindestens 3 Tage im Voraus auf der internen Mailliste angekündigt werden.

Ausschließlich folgende Personen dürfen zu diesen Terminen im Vereinslokal anwesend sein:

  1. Gehörlose, Schwerhörige und Taubblinde
  2. Gebärdensprachkompetente Menschen, die auf Wunsch von in Punkt 1 genannten Personen eingeladen werden, um bei Projekten mitzuwirken
  3. Vorstandmitglieder zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit
Die Begründung überlasse ich den anwesenden Gehörlosen. Zur Erklärung, ich habe mich am Beschluss der GV für den Metainvasionday orientiert. Hinzu kam die explizite Erwähnung der internen Mailingliste. Auch beim Metainvasionday dürfen zusätzlich eingeladene Männer sowie Vorstandspersonen für Vorstandstätigkeiten rein, daher wurden hier ebenfalls vergleichbare Ausnahmen vorgeschlagen. eest9
7 Die Generalversammlung möge beschließen, dass § 15 Abs 2 der Statuten künftig wie folgt lautet: "(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter*in namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist." (Anm.: Änderungen hervorgehoben) Mir ist damals ein Fehler beim entgendern der alten Statuen unterlaufen. Dies soll hier richtiggestellt werden. eest9
8 Salvatorische Klausel:

Sollte die Vereinspolizei einzelne Statutenänderungen ablehnen, so wird der Vorstand von der GV dazu ermächtigt die Statuten, ohne den darauf rückführbaren Änderungsantrag erneut einzureichen und den Mitgliedern mitzuteilen welche Änderungen abgelehnt wurden.

Es wurde eine Vielzahl teils komplexerer Anträge vorgeschlagen, da die Vereinspolizei immer wieder Statutenänderungen ablehnt soll mit dieser Klausel der Situation vorgebeugt werden, dass dadurch die Ablehnung einzelner Statutenänderungen gar keine Änderungen vorgenommen werden können. Als Vorlage dienten ähnliche Beschlüsse beim c3w sowie der Genossenschaft für Gemeinwohl. eest9
9 Die Generalversammlung möge beschließen, die Räumlichkeiten des Metalabs für bestimmte Zeiträume bewusst im Sinne der Inklusion von Personen mit Autismus nur für bestimmte Personengruppen zu öffnen.

Diese Maßnahme wird zur nächsten ordentlichen Generalversammlung evaluiert. Das Terminmanagement übernehmen Vereinsmitglieder mit Autismus unter Berücksichtigung regelmäßiger Events und in Absprache mit Mitgliedern des Vorstands. Die Termine müssen mindestens 14 Tage im Voraus im Metalab Kalender sowie mindestens 3 Tage im Voraus auf der internen Mailliste angekündigt werden.

Ausschließlich folgende Personen dürfen zu diesen Terminen im Vereinslokal anwesend sein:

  1. Personen mit Autismus (mit offizieller Diagnose oder selbstdiagnostiziert)
  2. Menschen mit Verständnis von Autismus, die auf Wunsch von in Punkt 1 genannten Personen eingeladen werden, um bei Projekten mitzuwirken
  3. Vorstandsmitglieder zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit
Nachdem es immer wieder Konflikte zwischen Personen im Lab passieren, die durch Zuege von Autismus von zumindest einer der beteiligten Personen entstehen, waere es vielleicht an der Zeit, im Sinne von Punkt 5 und analog zu Punkt 6 auch einen Tag zu diesem Thema einfuehren, zudem zumindest 27 Tage im Monat noch fuer andere Gruppierungen frei sind. Sollte Punkt 5 nicht angenommen werden, ist dieser Punkt hier hinfaellig. anlumo
10 Der https://metalab.at/wiki/Code_of_Conduct kann auch außerhalb der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit am Jour-Fixe geändert werden. Änderungen werden nach dem nächsten Vorstandstreffen gültig. Der Vorstand kann bei begründeten Bedenken ein Veto einlegen, dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit notwendig. Im Falle eines Veto wird die Änderung nicht gültig und muss zur nächsten Generalversammlung gebracht werden. becca
11 Sollte die Generalversammlung den Antrag Nr. 10 ablehnen, möchte ich folgenden neuen Code of Conduct vorschlagen: https://metalab.at/wiki/Code_of_Conduct/Vorschlag-GV23

Dieser Vorschlag basiert auf den Diskussionen die im Vorfeld geführt wurden. Siehe auch: https://metalab.at/wiki/Coc-update für alle Protokolle und Vorschläge. Es gibt zusätzlich zur englischen Übersetzung auch noch Versionen in einfacher Sprache - vereinfachtes Deutsch und simple English - vereinfachtes Englisch. Sollte es signifikante Unterschiede zur deutschen Version bestehen wird versucht die Übersetzungen und einfachen Versionen so anzupassen, dass sie der deutschen Version sinngemäß entsprechen. Details der Übersetzungen und alternativen Versionen können auch außerhalb der Generalversammlung angepasst werden, sofern dadurch keine signifikante inhaltliche Änderung entsteht.

becca
12 Die Generalversammlung hebt den GV Beschluss vom 2.8.2023 über den Ausschluss von Claire Xenia auf. Stattdessen ist jetzt ihre Mitgliedschaft seit diesem Stichtag auf ruhend gestellt. Arielle
13 Die Generalversammlung hebt das Hausverbot von Claire Xenia auf. Arielle
14 Die Generalversammlung beschließt, dass jenes Mitglied, das Claire Xenia in ihrem Statement vom 29. Juli nur als “die andere Person” identifiziert, für die nächsten 2 Jahre Montags nur in Ausnahmefällen ins Metalab kommen soll. Solche Ausnahmefälle sind Claire über die Anlaufstelle mindestens zwei Wochen im voraus bekannt zu geben. Der eMail-thread “Mitteilung Vereinsausschluss [Ticket#584510]” [1] allein spricht Bände, wenn man ihn in den Kontext von dem stellt, was Claire in ihrer Einberufung des Schiedsgerichts [2] über ihre Erfahrungen mit dem Vorstand schreibt, und was sie in ihrem Statement vom 29. Juli [3] über den Vorfall selbst schreibt.

Der Vereinsausschluss ist die strengste Strafe, die ein Verein verhängen kann. Ein Ausschluss sollte nur nach gewissenhafter Prüfung der Umstände erfolgen, und in jedem Fall sollte eine Prüfung stattfinden, ob ein milderes Mittel bereits ausreicht. Der Vorstandsbeschluss zum Ausschluss von Claire lässt nicht erkennen, dass solche Prüfungen stattgefunden haben. Das ist besonders bedenklich in Anbetracht der Tatsache, dass Claire sogar selbst ein solches milderes Mittel in ihrem Statement vorgeschlagen hat, das der Vorstand hätte prüfen müssen.

Der obenstehenden Antrag 3 hat nur das Ziel, einen Zustand zu schaffen, in dem beide Personen das Metalab nutzen können. Der Beschluss von Antrag 3 durch die GV soll insbesondere nicht als Beschluss oder Urteil der GV über Schuld oder Unschuld der anderen Person in dem zugrundeliegenden Konflikt angesehen werden. Das wäre weder die Aufgabe der GV, noch liegen ihr die Information vor, die für die Beantwortung dieser Frage notwendig wäre.

[1] https:// i.imgur.com/K4Bhht4.png [2] https://docs.google.com/document/d/17H8wckK0fQ_MXM9nC6aKRSZos5xuvyRppOvxtTLANhU [3] https://docs.google.com/document/d/10Ni_Maj5d9PODRutJtJNRbOPIvfW2vz-NibTkuXFcZ4

Anmerkung: Dieser Antrag verstößt vermutlich gegen Paragraph 7 Absatz 1 der Statuten: "Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen."

Arielle
15 Im letzten Jahr haben zunächst die Anlaufstelle, und nachher der Vorstand, Claire Xenia im Zusammenhang mit ihrem PTSD systematisch gemobbt, und gewartet, dass sie ihren breaking point erreicht, und etwas dummes macht, das ihnen einen Grund gibt, sie aus dem Verein zu werfen. Stattdessen hat Claire sich Mitte des Jahres dem Mobbing von Anlaufstelle und Vorstand entzogen, indem sie versucht hat, ohne deren Hilfe Wege zu finden, trotz ihres PTSD Zeit im Metalab zu verbringen. Daraufhin kam es am 12. Juli zu einem Treffen, das in diesem Zusammenhang nur als “Attentat” bezeichnet werden kann, und das Claire dann schließlich über ihren Breaking Point gepusht hat. Dann hat sie was dummes gemacht und wurde umgehend rausgeworfen. Dabei hat der Vorstand ihr nicht einmal den Respekt gezollt, diesen Rauswurf in ordentlicher Form zu begründen. Der Grund dafür ist offensichtlich: Sie wissen, dass jeder Versuch einer Begründung nur unterstreichen würde, wie unverhältnismäßig das war.

Die Generalversammlung beschließt die Einberufung eines Schiedsgerichts, so wie Claire das fordert, mit folgender Besonderheit. Das Schiedsgericht hat 3 Mitglieder, die wie folgt bestimmt werden. Jedes ordentliche Mitglied darf sich bis 1. Oktober bewerben, solange das Mitglied nicht eine andere Funktion ausübt (Vorstand, Rechnungsprüfis), Teil der Anlaufstelle ist, oder direkt am Konflikt beteiligt ist. Jene 3 Bewerber, die am längsten Mitglied im Metalab sind, bilden das Schiedsgericht. Den Vorsitz hat die älteste der drei Personen.

Anmerkung: Dieser Antrag verstößt vermutlich gegen § 15 (2) der Statuten Arielle
16 Statutenänderung:

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Bei Stimmengleichheit beginnt eine erneute Frist von 14 Tagen bei welcher zusätzlich externe Personen nominiert werden können, sollte es dadurch zu Kosten kommen, übernimmt diese der Verein

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Der Zweck ist es einen externen vorsitzenden zu ermöglichen, sollte es innerhalb der Verein keine/n Kompromisskandidat:in finden. SaltySolomon

Anfragen an den Vorstand

  • Bezüglich des vergangenen Vereinsjahres ergeben sich immer wieder Fragen die möglicherweise bei dem Bericht des Vorstandes beantwortet werden könnten. Fragen können hier vor der GV bekannt gegegeben werden.
  • Bitte die Anfragenummern nicht verändern (behandelt sie wie UIDs)!
Nummer Frage Link zur Diskussion / Verifikation Fragestellende Person
1 Beispiel? Beispiellink du?

Protokoll