Freedom Not Fear 2008/Schule: Unterschied zwischen den Versionen
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--> Auch Personenkennzeichen nicht notwendig. | |||
--> Wozu braucht Statistik Austria vollen Datensatz? (SV-Nummer, Adresse) | |||
===Gesetzestexte=== | |||
'''zum "Zweck":''' | |||
''Par 1. Dieses Bundesgesetz regelt: | |||
''1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul-und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden; | |||
''2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;'' | |||
''3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c besorgt werden.'' | |||
'''Hierbei ist zu beruecksichtigen, was unter Schuelern zu verstehen ist:''' | |||
Par 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: | |||
1.unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie | |||
des Gesundheitswesens: | |||
Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, - | |||
horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. | |||
242/1962, | |||
gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. | |||
175/1966, | |||
gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern | |||
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, | |||
gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und | |||
forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 u. BGBl. Nr. | |||
320/1975, | |||
gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen), | |||
gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, | |||
gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. | |||
318/1975, | |||
Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß | |||
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, | |||
medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß | |||
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- | |||
technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, | |||
Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz - | |||
HebG, BGBl. Nr. 310/1994; | |||
Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des | |||
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - | |||
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961; | |||
Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. | |||
30/2002, sowie | |||
Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen | |||
und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und | |||
Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002; | |||
unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner: | |||
Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, | |||
Pädagogische Hochschulen (einschließlich anerkannte Pädagogische | |||
Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) gemäß | |||
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen | |||
und ihre Studien \u2013 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, | |||
die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, | |||
BGBl. I Nr. 22, | |||
Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. | |||
I Nr. 168/1999, | |||
theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des | |||
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik | |||
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, | |||
Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul- | |||
Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 und | |||
außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge | |||
universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz, | |||
BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche | |||
Lehrgänge; | |||
'''Bezüglich Statistik:''' | |||
Par 9. "(1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat jährlich | |||
eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu | |||
erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu | |||
ergeben: | |||
1.die Bildungsbeteiligung," ... | |||
2.die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, | |||
... | |||
3.die Finanzierung der Bildung, | |||
4.die Anzahl der Abschlüsse, ... | |||
"5.die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten | |||
und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und | |||
6.die Verweildauer im Bildungssystem." | |||
'''Was wird gespeichert?''' | |||
Par 5.:" (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber | |||
gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, | |||
für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der | |||
gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der | |||
Verwaltungsstatistik sowie für die in Par 8 genannten Zwecke | |||
automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten" | |||
Par. 8 bezieht sich auf das Statistikamt: | |||
Hierzu gehoeren: | |||
1.die Gesamtevidenz der Schüler und 2. Gesamtevidenzen der | |||
Studierenden. | |||
Weiter gehts mit: | |||
Par.5 "(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. | |||
Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem | |||
Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 | |||
Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die | |||
Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c, übermittelt werden." | |||
... "und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das | |||
Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu | |||
verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen | |||
wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und | |||
dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe | |||
BEKZ ergibt. | |||
Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen | |||
Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem | |||
Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen | |||
unzulässig." | |||
'''An die Amtsstatistiker sind im wesentlichen Eckdaten zur | |||
Bildungsdauer zu uebermitteln, aber auch die SVN sowie noch | |||
folgende Kleinigkeit:''' | |||
"statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen | |||
unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über: " | |||
1.Sozialversicherungsnummer, | |||
2.Geschlecht, | |||
3.Geburtsdatum, | |||
4.studienbezogene Auslandsaufenthalte, | |||
5.Erwerbstätigkeit und | |||
6.die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren | |||
Stellung im Beruf. " | |||
'''Ausserhalb der Statistik ein paar Punkte (insbes. zum Schulbesuch):''' | |||
"5.den Schulerfolg in folgender Differenzierung: | |||
a) | |||
Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen" ... | |||
b)Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg | |||
.. | |||
c)Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- | |||
und Jahresprüfungen ... | |||
d)Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien ... | |||
e)Anzahl der Nicht genügend in Pflichtgegenständen (nach | |||
allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie | |||
Kolloquien), | |||
f)Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und | |||
Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung ... | |||
g)Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren | |||
oder höheren Schule | |||
6.den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender | |||
Differenzierung,... (6 Unterpunkte!) | |||
7.die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des | |||
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als | |||
Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache); | |||
8.die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n); | |||
9.die Teilnahme an den Pflichtgegenständen Textiles Werken und | |||
Technisches Werken in der Sekundarstufe I ... | |||
10.die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den | |||
Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU- | |||
Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, | |||
Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen | |||
Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht | |||
pflichtige Teilnahme handelt; | |||
11.die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. | |||
oder projektorientierten Schulveranstaltungen; | |||
hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter | |||
Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer); | |||
12.die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der | |||
Schülerfreifahrt; | |||
13.den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter | |||
Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder | |||
einzelne Tage einer Woche). | |||
'''Ausserdem bitte nicht die STMV vergessen:''' | |||
13. Religionsbekenntnis | |||
15.Festgestellter sonderpaedagogischer Foerderbedarf | |||
24. Teilnahme an Religions- bzw. Ethikunterricht | |||
'''Wann''' | |||
''zur SVN:'' | |||
Par.8 (5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen | |||
Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen | |||
gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei | |||
Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. | |||
... | |||
Die Leiter von Bildungseinrichtungen genaess ... haben darüber | |||
hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der | |||
Bildungseinrichtung die Daten gemäß ... aus den Evidenzen gemäß § 3 | |||
zu löschen. | |||
"Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und | |||
hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren | |||
Zeitpunkt zu löschen. | |||
Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, | |||
bleiben davon unberührt." | |||
''Also zu Statistikamt:'' | |||
Par.8 "(6) Die Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c hat | |||
hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik | |||
zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz | |||
1.spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der | |||
Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 | |||
Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der | |||
besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf | |||
angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser | |||
Kinder, zu ersetzen und | |||
2.spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem | |||
Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen. " | |||
'''Wer darf zugreifen?''' | |||
(Ist wohl noch etwas ueberpruefenswert%-}) | |||
Wird vom Ministerium festgelegt. | |||
Hierfuer gibt es eine eigene Verordnung zur Gesamtevidenz, | |||
worin Stadt- und Landschulraete als Abfrageberechtigte definiert | |||
werden. | |||
Abfrageberechtigte haben Verabtwortliche fuer die jeweilige | |||
Datensicherheit anzugeben. | |||
Dienstleister haben sich zur Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zu | |||
verpflichten. | |||
Ausserdem duerfen noch Sozialversicherungstraeger und einschlaegige | |||
Gebietskoerperschaften zugreifen u.a. | |||
'''Wie wird das kontrolliert?''' | |||
Ist wohl auch noch etwas ueberpruefenswert%-}) | |||
Naja, die Situation in Oesterreich ist Euch wohl bekannt. | |||
Also der Auftraggeber der Gesamtevidenz scheint der Pruefer zu sein. | |||
'''Argumentation dafür:''' | |||
1) Notwendig für "gute" Bildungsstatistik | |||
2) Die EU verlangt die Bildungsevidenz | |||
3) Die SVN (SV-Nr.) wird nicht gespeichert | |||
==Links zu Gesetzestexten== | |||
Bildungsdokumentationsgesetz | |||
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001727 | |||
- -verordnung | |||
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002967 | |||
Zusatzzeugs: | |||
http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2007/PK0777/PK0777.shtml | |||
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=BILDOK | |||
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=48888act | |||
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=15011ddc | |||
ftp://ftp.freenet.at/bil/bildok-erhebungsblatt.pdf | |||
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