Freedom Not Fear 2008/Schule
Speicherdauer
Schulen haben Daten (Gesamtevidenz) nach 2 Jahren (nach dem Abgang) zu löschen (Die Daten sollen bis 2 Jahre nach dem letzten Eintrag bei der eintragenden Institution gespeichert werden, die Löschfristen für die zentrale Speicherungen werden durch Verordnungen festgelegt werden. Was jedoch bleibt, ist die Verwendung eines auf der Sozialversicherungsnummer basierenden Identifikators.) An Statistik Austria werden Daten übermittelt, diese dürfen Daten 20 Jahre speichern. Bundesarchivgesetz bleibt davon unberührt (Daten dürfen also noch länger gespeichert werden).
Nicht alle Daten gelöscht, sondern lediglich der Personenbezug --> Gefahr bei kleinen Gruppen, dass dennoch nachvollziehbar bleibt wer gemeint ist.
Bei Datenschutzabfrage ist die SV Nummer anzugeben.
siehe auch: http://www.datenschutz.de/news/alle/detail/?nid=2281
SV-Nummer in Bildungsevidenz nicht notwendig
Damit ist klargestellt, dass Absolventen ihre SV-Nummer nicht bekannt geben müssen. Dies wird auch durch die Dokumentation zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb' (BIS 4.1) gestützt. Diese sieht für jeden Studierenden den Aufbau eines 10-stelligen Personenkennzeichens vor, das keinen Bezug zur Sozialversicherungsnummer hat. Es besteht daher keinerlei bildungspolitische Notwendigkeit zur Verwendung der Sozialversicherungsnummer. Diese wird, sofern sie fehlt, durch ein generiertes 'Ersatzkennzeichen' ersetzt.
Hans G. Zeger, Mitglied des Datenschutzrates: 'Sowohl die Auskunft von Frau Bundesminister, als auch die nunmehr vorliegende Dokumentation zum Informationssystem bestätigen unseren Standpunkt. Die Sozialversicherungsnummer wird in der Bildungsevidenz ausschließlich zum Zwecke der späteren Verknüpfbarkeit der Bildungsinformationen mit anderen Datenbeständen, wie Sozialversicherung, Steuerbehörde, Arbeitsamt verwaltet. Ein Bildungsregister könnte auch ohne der SV-Nummer betrieben werden.
siehe: http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=48136zvz
--> Auch Personenkennzeichen nicht notwendig. --> Wozu braucht Statistik Austria vollen Datensatz? (SV-Nummer, Adresse)
Gesetzestexte
zum "Zweck":
Par 1. Dieses Bundesgesetz regelt:
1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul-und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;
3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c besorgt werden.
Hierbei ist zu beruecksichtigen, was unter Schuelern zu verstehen ist:
Par 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1.unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie des Gesundheitswesens: Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, - horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 u. BGBl. Nr. 320/1975, gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen), gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch- technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994; Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961; Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, sowie Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002; unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner: Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, Pädagogische Hochschulen (einschließlich anerkannte Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien \u2013 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22, Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul- Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 und außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche Lehrgänge;
Bezüglich Statistik:
Par 9. "(1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat jährlich eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu ergeben: 1.die Bildungsbeteiligung," ... 2.die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand, ... 3.die Finanzierung der Bildung, 4.die Anzahl der Abschlüsse, ... "5.die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und 6.die Verweildauer im Bildungssystem."
Was wird gespeichert?
Par 5.:" (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik sowie für die in Par 8 genannten Zwecke automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten" Par. 8 bezieht sich auf das Statistikamt: Hierzu gehoeren: 1.die Gesamtevidenz der Schüler und 2. Gesamtevidenzen der Studierenden. Weiter gehts mit: Par.5 "(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw. Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c, übermittelt werden." ... "und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe BEKZ ergibt. Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen unzulässig."
An die Amtsstatistiker sind im wesentlichen Eckdaten zur Bildungsdauer zu uebermitteln, aber auch die SVN sowie noch folgende Kleinigkeit:
"statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über: " 1.Sozialversicherungsnummer, 2.Geschlecht, 3.Geburtsdatum, 4.studienbezogene Auslandsaufenthalte, 5.Erwerbstätigkeit und 6.die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren Stellung im Beruf. "
Ausserhalb der Statistik ein paar Punkte (insbes. zum Schulbesuch):
"5.den Schulerfolg in folgender Differenzierung: a) Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen" ... b)Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg .. c)Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen ... d)Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien ... e)Anzahl der Nicht genügend in Pflichtgegenständen (nach allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie Kolloquien), f)Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung ... g)Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren oder höheren Schule 6.den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender Differenzierung,... (6 Unterpunkte!) 7.die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache); 8.die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n); 9.die Teilnahme an den Pflichtgegenständen Textiles Werken und Technisches Werken in der Sekundarstufe I ... 10.die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU- Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch, Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht pflichtige Teilnahme handelt; 11.die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw. oder projektorientierten Schulveranstaltungen; hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer); 12.die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der Schülerfreifahrt; 13.den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder einzelne Tage einer Woche).
Ausserdem bitte nicht die STMV vergessen:
13. Religionsbekenntnis 15.Festgestellter sonderpaedagogischer Foerderbedarf 24. Teilnahme an Religions- bzw. Ethikunterricht
Wann
zur SVN:
Par.8 (5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. ... Die Leiter von Bildungseinrichtungen genaess ... haben darüber hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung die Daten gemäß ... aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen. "Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben davon unberührt."
Also zu Statistikamt:
Par.8 "(6) Die Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c hat hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz 1.spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und 2.spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen. "
Wer darf zugreifen?
(Ist wohl noch etwas ueberpruefenswert%-}) Wird vom Ministerium festgelegt. Hierfuer gibt es eine eigene Verordnung zur Gesamtevidenz, worin Stadt- und Landschulraete als Abfrageberechtigte definiert werden. Abfrageberechtigte haben Verabtwortliche fuer die jeweilige Datensicherheit anzugeben. Dienstleister haben sich zur Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zu verpflichten. Ausserdem duerfen noch Sozialversicherungstraeger und einschlaegige Gebietskoerperschaften zugreifen u.a.
Wie wird das kontrolliert?
Ist wohl auch noch etwas ueberpruefenswert%-}) Naja, die Situation in Oesterreich ist Euch wohl bekannt. Also der Auftraggeber der Gesamtevidenz scheint der Pruefer zu sein.
Argumentation dafür:
1) Notwendig für "gute" Bildungsstatistik 2) Die EU verlangt die Bildungsevidenz 3) Die SVN (SV-Nr.) wird nicht gespeichert
Links zu Gesetzestexten
Bildungsdokumentationsgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001727
- -verordnung
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002967
Zusatzzeugs:
http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2007/PK0777/PK0777.shtml http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=BILDOK http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=48888act http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=15011ddc ftp://ftp.freenet.at/bil/bildok-erhebungsblatt.pdf