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Freedom Not Fear 2008/Schule: Unterschied zwischen den Versionen

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--> Auch Personenkennzeichen nicht notwendig.
--> Wozu braucht Statistik Austria vollen Datensatz? (SV-Nummer, Adresse)
===Gesetzestexte===
'''zum "Zweck":'''
''Par 1. Dieses Bundesgesetz regelt:
''1. die Verwendung von Daten der Schüler und Studierenden im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Schul-und Hochschulverwaltung gemäß § 3, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
''2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schüler bzw. der Studierenden für ausschließlich statistisch-planerische und steuernde Zwecke;''
''3. die Verwendung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandsregisters, die von der Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c besorgt werden.''
'''Hierbei ist zu beruecksichtigen, was unter Schuelern zu verstehen ist:'''
Par 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1.unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens sowie
des Gesundheitswesens:
Schulen einschließlich der Praxisschulen, Übungskindergärten, -
horte und -schülerheime gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr.
242/1962,
gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr.
175/1966,
gemäß Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
gemäß Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für land- und
forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975 u. BGBl. Nr.
320/1975,
gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (Forstfachschulen),
gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962,
gemäß Land- und forstwirtschaftlichem Privatschulgesetz, BGBl. Nr.
318/1975,
Schulen, Lehrgänge, Sonderausbildungen und Weiterbildungen gemäß
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,
medizinisch-technische Akademien und Sonderausbildungskurse gemäß
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-
technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Hebammenakademien und Sonderausbildungskurse gemäß Hebammengesetz -
HebG, BGBl. Nr. 310/1994;
Schulen und Kurse gemäß Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste -
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961;
Ausbildungsmodule gemäß Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr.
30/2002, sowie
Ausbildungen, Aufschulungsmodule, Spezialqualifikationsausbildungen
und Ausbildungen für Lehraufgaben gemäß Medizinischer Masseur- und
Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002;
unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:
Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
Pädagogische Hochschulen (einschließlich anerkannte Pädagogische
Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) gemäß
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen
und ihre Studien \u2013 Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004,
BGBl. I Nr. 22,
Privatuniversitäten gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl.
I Nr. 168/1999,
theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des
Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik
Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934,
Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Fachhochschul-
Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993 und
außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge
universitären Charakters gemäß § 27 Universitäts-Studiengesetz,
BGBl. I Nr. 48/1997, anbieten im Rahmen ihrer Tätigkeit für solche
Lehrgänge;
'''Bezüglich Statistik:'''
Par 9. "(1) Die Bundesanstalt "Statistik Österreich" hat jährlich
eine Bundesstatistik zum Bildungswesen in regionaler Gliederung zu
erstellen. Aus der Statistik hat sich insbesondere Folgendes zu
ergeben:
1.die Bildungsbeteiligung," ...
2.die Anzahl der beschäftigten Personen und deren Personalaufwand,
...
3.die Finanzierung der Bildung,
4.die Anzahl der Abschlüsse, ...
"5.die Schülerströme zwischen den einzelnen Ausbildungsangeboten
und innerhalb derselben (Verlaufsstatistik) und
6.die Verweildauer im Bildungssystem."
'''Was wird gespeichert?'''
Par 5.:" (1) Der zuständige Bundesminister hat als Auftraggeber
gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
für die Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der
gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der
Verwaltungsstatistik sowie für die in Par 8 genannten Zwecke
automationsunterstützt folgende Gesamtevidenzen einzurichten"
Par. 8 bezieht sich auf das Statistikamt:
Hierzu gehoeren:
1.die Gesamtevidenz der Schüler und 2. Gesamtevidenzen der
Studierenden.
Weiter gehts mit:
Par.5 "(2) In den Gesamtevidenzen sind die Daten der Schüler bzw.
Studierenden nur indirekt personenbezogen zu speichern. Zu diesem
Zweck ist vorzusorgen, dass die Datensätze gemäß § 6 Abs. 3 und § 7
Abs. 2 und 3, unbeschadet der Übermittlung gemäß § 9 Abs. 2 an die
Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c, übermittelt werden."
... "und es ist die Sozialversicherungsnummer bzw. das
Ersatzkennzeichen im jeweiligen Datensatz nicht-rückführbar so zu
verschlüsseln, dass eine Bildungsevidenz-Kennzahl (BEKZ) gewonnen
wird und ein- und dieselbe Sozialversicherungsnummer bzw. ein und
dasselbe Ersatzkennzeichen bei der Verschlüsselung jeweils dieselbe
BEKZ ergibt.
Eine Speicherung der Datensätze durch den zuständigen
Bundesminister unter der Sozialversicherungsnummer und/oder dem
Namen des Betroffenen ist für Zwecke der Gesamtevidenzen
unzulässig."
'''An die Amtsstatistiker sind im wesentlichen Eckdaten zur
Bildungsdauer zu uebermitteln, aber auch die SVN sowie noch
folgende Kleinigkeit:'''
"statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen
unter Angabe der Bildungseinrichtung zulässig über: "
1.Sozialversicherungsnummer,
2.Geschlecht,
3.Geburtsdatum,
4.studienbezogene Auslandsaufenthalte,
5.Erwerbstätigkeit und
6.die Bildungslaufbahn der Eltern sowie deren Beruf und deren
Stellung im Beruf. "
'''Ausserhalb der Statistik ein paar Punkte (insbes. zum Schulbesuch):'''
"5.den Schulerfolg in folgender Differenzierung:
a)
Berechtigung bzw. Nichtberechtigung zum Aufsteigen" ...
b)Abschluss einer Schulstufe mit ausgezeichnetem bzw. gutem Erfolg
..
c)Anzahl der angetretenen und bestandenen Nachtrags-, Wiederholungs-
und Jahresprüfungen ...
d)Anzahl der angetretenen und bestandenen Kolloquien ...
e)Anzahl der Nicht genügend in Pflichtgegenständen (nach
allfälligen Nachtrags-, Wiederholungs- und Jahresprüfungen sowie
Kolloquien),
f)Wiederholen von Schulstufen bzw. von Semestern und
Pflichtgegenständen unter Angabe der Wiederholungsberechtigung ...
g)Voraussetzung für die Aufnahme in die erste Stufe einer mittleren
oder höheren Schule
6.den Schulerfolg im Rahmen abschließender Prüfungen in folgender
Differenzierung,... (6 Unterpunkte!)
7.die Verwendung einer Fremdsprache gemäß § 16 Abs. 3 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als
Unterrichtssprache (mit Bezeichnung der Fremdsprache);
8.die im Alltag gebrauchte(n) Sprache(n);
9.die Teilnahme an den Pflichtgegenständen Textiles Werken und
Technisches Werken in der Sekundarstufe I ...
10.die Teilnahme am Unterricht in Latein, in Altgriechisch, in den
Amtssprachen der Europäischen Union, in den Landessprachen der EU-
Beitrittskandidatenländer, in Arabisch, Chinesisch, Japanisch,
Russisch und in sonstigen lebenden Fremdsprachen im abgelaufenen
Schuljahr unter Angabe, ob es sich um eine pflichtige bzw. nicht
pflichtige Teilnahme handelt;
11.die Teilnahme an mehrtägigen bewegungs-, fremdsprachen- und bzw.
oder projektorientierten Schulveranstaltungen;
hinsichtlich der bewegungsorientierten Schulveranstaltungen unter
Angabe der Saison (Winter bzw. Sommer);
12.die Inanspruchnahme der Schulbuchaktion sowie der
Schülerfreifahrt;
13.den Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen unter
Angabe der Anzahl der angemeldeten Schultage (alle Schultage oder
einzelne Tage einer Woche).
'''Ausserdem bitte nicht die STMV vergessen:'''
13. Religionsbekenntnis
15.Festgestellter sonderpaedagogischer Foerderbedarf
24. Teilnahme an Religions- bzw. Ethikunterricht
'''Wann'''
''zur SVN:''
Par.8 (5) Die in den Evidenzen gemäß § 3 enthaltenen
Sozialversicherungsnummern (§ 3 Abs. 1 Z 3) oder Ersatzkennzeichen
gemäß § 3 Abs. 6 der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei
Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen.
...
Die Leiter von Bildungseinrichtungen genaess ... haben darüber
hinaus spätestens zwei Jahre nach dem Abgang des Schülers von der
Bildungseinrichtung die Daten gemäß ... aus den Evidenzen gemäß § 3
zu löschen.
"Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und
hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren
Zeitpunkt zu löschen.
Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999,
bleiben davon unberührt."
''Also zu Statistikamt:''
Par.8 "(6) Die Bundesanstalt \u201eStatistik Österreich\u201c hat
hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 2 für Zwecke der Bundesstatistik
zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz
1.spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der
Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß § 9
Abs. 2 Z 2 lit. b zu löschen und durch die Information, ob der
besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf
angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser
Kinder, zu ersetzen und
2.spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem
Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen. "
'''Wer darf zugreifen?'''
(Ist wohl noch etwas ueberpruefenswert%-})
Wird vom Ministerium festgelegt.
Hierfuer gibt es eine eigene Verordnung zur Gesamtevidenz,
worin Stadt- und Landschulraete als Abfrageberechtigte definiert
werden.
Abfrageberechtigte haben Verabtwortliche fuer die jeweilige
Datensicherheit anzugeben.
Dienstleister haben sich zur Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zu
verpflichten.
Ausserdem  duerfen noch Sozialversicherungstraeger und einschlaegige
Gebietskoerperschaften zugreifen u.a.
'''Wie wird das kontrolliert?'''
Ist wohl auch noch etwas ueberpruefenswert%-})
Naja, die Situation in Oesterreich ist Euch wohl bekannt.
Also der Auftraggeber der Gesamtevidenz scheint der Pruefer zu sein.
'''Argumentation dafür:'''
1) Notwendig für "gute" Bildungsstatistik
2) Die EU verlangt die Bildungsevidenz
3) Die SVN (SV-Nr.) wird nicht gespeichert
==Links zu Gesetzestexten==
Bildungsdokumentationsgesetz
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001727
- -verordnung
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002967
Zusatzzeugs:
http://www.parlament.gv.at/PG/PR/JAHR_2007/PK0777/PK0777.shtml
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=BILDOK
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=48888act
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=15011ddc
ftp://ftp.freenet.at/bil/bildok-erhebungsblatt.pdf