2023-09-24 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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| | | Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung | ||
durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. | |||
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*Bei Stimmengleichheit beginnt eine erneute Frist von 14 Tagen bei welcher zusätzlich externe Personen nominiert werden können, sollte es dadurch zu Kosten kommen, übernimmt diese der Verein*''' | |||
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. | |||
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. | |||
| Der Zweck ist es einen externen vorsitzenden zu ermöglichen, sollte es innerhalb der Verein keine/n Kompromisskandidat:in finden. | |||
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