Vereinsstatuten

aus Metalab Wiki, dem offenen Zentrum für meta-disziplinäre Magier und technisch-kreative Enthusiasten.
Version vom 17. Februar 2006, 04:09 Uhr von C3o (Diskussion | Beiträge) (pdf -> plaintext)
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Mit folgenden Statuten wurde am 2006-02-07 die Gründunganzeige aufgegeben, derzeit wird auf Bescheid bzw. Vereinsregisterauszug gewartet.

Grundlage waren die Musterstatuten des BMI und die alten Statuten aus dem Wiki sowie einige Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining.

Der Aspekt Vereinsgesetz Hacken wurde auf ein separates Projekt zu einem späteren Zeitpunkt verschoben. Hauptsache wir bekommen erstmal einen Verein und das metalab wird so bald wie möglich Realität.


Achtung: Die Statuten bitte nicht editieren. Bei eventuellen Unterschieden zwischen dem folgenden Text und der Datei:Metalab statuten.pdf gilt letztere.


Statuten

des VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER ERFORSCHUNG UND BILDUNG SOZIALER UND TECHNISCHER INNOVATIONEN – „metalab“

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Verein für die Erforschung und Bildung sozialer und technischer Innovationen – metalab“.

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

(1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:

  • die Förderung der Entwicklung von sozialen und technologischen Innovationen,
  • die Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch,
  • die Förderung von Jugendlichen durch Schaffung von Möglichkeiten zu kreativer Selbstverwirklichung sowie
  • die Förderung der experimentellen und theoretischen Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver

Freiräume auf den urbanen Raum.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten und Projektzentren – im Folgenden Metalab genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt für Weiterbildung, Wissenstransfer, und technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung und der Betrieb des Metalab dient insbesondere

  • zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit,
  • zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen,
  • zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek,Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und
  • als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende.

Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch

  • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen,
  • den Verkauf von Merchandise, sowie
  • Erträge aus der Durchführung von Veranstaltungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernnannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Fördernde Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 6) gelten sinngemäß.

(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den Verein.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Vererletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.

(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.

(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Faßt der Vorstand innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluß, verfällt die Wirkung der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Sofern der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend, die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Ausschluss als beendet.

(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  • (a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  • (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  • (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  • (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  • (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Weitere Anträge können auf Antrag eines Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während der Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der Generalversammlung bestimmter Moderator.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/ in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann dessen Position auch gestrichen werden. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Schriftführer/ in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/ Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/ Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Schriftführer/in, bei dessen/deren Verhinderung der/die Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.