Diskussion:2017-05-19 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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K (upsi, Formulierung war unverständlich: Insichgeschäfte bedürfen der Zustimmung eines anderen...)
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* kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV '''nicht''' zwingend informiert - war das Deine Intention?
 
* kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV '''nicht''' zwingend informiert - war das Deine Intention?
 
** Ich weiß nicht ganz worauf du hinaus willst. Die Rechnungsprüfer haben in ihrem Bericht darüber zu informieren wenn zB statutenwiedrig Dinge vom Vorstand gemacht wurden, etwa Insichgeschäfte ohne Beschluss eines anderen Vorstandsmitglieds. Ich verstehe deine Intention und bin dem Antrag auch nicht ganz abgeneigt, dass auch der Vorstand die Genehmigung der GV braucht. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
 
** Ich weiß nicht ganz worauf du hinaus willst. Die Rechnungsprüfer haben in ihrem Bericht darüber zu informieren wenn zB statutenwiedrig Dinge vom Vorstand gemacht wurden, etwa Insichgeschäfte ohne Beschluss eines anderen Vorstandsmitglieds. Ich verstehe deine Intention und bin dem Antrag auch nicht ganz abgeneigt, dass auch der Vorstand die Genehmigung der GV braucht. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
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*** Eigentlich ists nicht wirklich wichtig, ich sehs nach den letzten Mailinglistendiskussionen (Troll, Paragraphenreiterei) ziemlich neutral - da gibts ernstere Probleme. Andererseits vermute ich, dass für die durchschnittliche RechnungsprüferIn allein schon der Begriff des I. bisher unbekannt war.
 
* Uuund dann gibts da den §6 Absatz 4 des Vereinsgesetz 2002, wo gefordert wird, dass Insichgeschäfte der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters bedürfen. Rechnungsprüfung ist definitiv nicht dazu befugt.
 
* Uuund dann gibts da den §6 Absatz 4 des Vereinsgesetz 2002, wo gefordert wird, dass Insichgeschäfte der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters bedürfen. Rechnungsprüfung ist definitiv nicht dazu befugt.
 
** Ja, das stimmt. Meine Formulierung war vielleicht etwas missverständlich. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
 
** Ja, das stimmt. Meine Formulierung war vielleicht etwas missverständlich. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)

Version vom 18. April 2017, 14:31 Uhr

  • Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
  • Was passiert bei der Akkreditierung?


Ad Antrag 12

  • §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --Reox (Diskussion) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
  • Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --Reox (Diskussion) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
  • Ja, besser wäre wirklich, die Insichgeschäfte in §12 Aufgaben des Vorstandes zu erwähenen. Dass sich der Vosrstand selbst kontrollieren soll, halt ich für suboptimal.
    • Falsch ist es sicher nicht. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
  • Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
    • Die anderen Gesetzlichen Vorgaben müssen ja auch kontrolliert werden. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
  • kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV nicht zwingend informiert - war das Deine Intention?
    • Ich weiß nicht ganz worauf du hinaus willst. Die Rechnungsprüfer haben in ihrem Bericht darüber zu informieren wenn zB statutenwiedrig Dinge vom Vorstand gemacht wurden, etwa Insichgeschäfte ohne Beschluss eines anderen Vorstandsmitglieds. Ich verstehe deine Intention und bin dem Antrag auch nicht ganz abgeneigt, dass auch der Vorstand die Genehmigung der GV braucht. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
      • Eigentlich ists nicht wirklich wichtig, ich sehs nach den letzten Mailinglistendiskussionen (Troll, Paragraphenreiterei) ziemlich neutral - da gibts ernstere Probleme. Andererseits vermute ich, dass für die durchschnittliche RechnungsprüferIn allein schon der Begriff des I. bisher unbekannt war.
  • Uuund dann gibts da den §6 Absatz 4 des Vereinsgesetz 2002, wo gefordert wird, dass Insichgeschäfte der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters bedürfen. Rechnungsprüfung ist definitiv nicht dazu befugt.
    • Ja, das stimmt. Meine Formulierung war vielleicht etwas missverständlich. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)