Diskussion:2017-05-19 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

aus Metalab Wiki, dem offenen Zentrum für meta-disziplinäre Magier und technisch-kreative Enthusiasten.
Zur Navigation springenZur Suche springen
K
(Insichgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern)
Zeile 1: Zeile 1:
* Hallo Hetti, vielleicht wärs möglich, zum Ausschluss auf die entsprechenden Mails im Mailinglisten Archiv zu verweisen? - Danke
 
 
* Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
 
* Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
 
* Was passiert bei der Akkreditierung?
 
* Was passiert bei der Akkreditierung?
Zeile 7: Zeile 6:
 
* §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
 
* §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
 
* Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
 
* Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
 +
 +
* Ja, besser wäre wirklich, die Insichgeschäfte in §12 Aufgaben des Vorstandes zu erwähenen. Dass sich der Vosrstand selbst kontrollieren soll, halt ich für suboptimal.
 +
* Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
 +
* kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV '''nicht''' zwingend informiert - war das Deine Intention?

Version vom 18. April 2017, 11:29 Uhr

  • Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
  • Was passiert bei der Akkreditierung?


Ad Antrag 12

  • §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --Reox (Diskussion) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
  • Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --Reox (Diskussion) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
  • Ja, besser wäre wirklich, die Insichgeschäfte in §12 Aufgaben des Vorstandes zu erwähenen. Dass sich der Vosrstand selbst kontrollieren soll, halt ich für suboptimal.
  • Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
  • kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV nicht zwingend informiert - war das Deine Intention?