Diskussion:2017-05-19 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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(Insichgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern)
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* Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
 
* Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
 
* kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV '''nicht''' zwingend informiert - war das Deine Intention?
 
* kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV '''nicht''' zwingend informiert - war das Deine Intention?
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* Uuund dann gibts da den §6 Absatz 4 des Vereinsgesetz 2002, wo gefordert wird, dass Insichgeschäfte eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters. Rechnungsprüfung ist definitiv nicht dazu befugt.

Version vom 18. April 2017, 12:35 Uhr

  • Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
  • Was passiert bei der Akkreditierung?


Ad Antrag 12

  • §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --Reox (Diskussion) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
  • Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --Reox (Diskussion) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
  • Ja, besser wäre wirklich, die Insichgeschäfte in §12 Aufgaben des Vorstandes zu erwähenen. Dass sich der Vosrstand selbst kontrollieren soll, halt ich für suboptimal.
  • Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
  • kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV nicht zwingend informiert - war das Deine Intention?
  • Uuund dann gibts da den §6 Absatz 4 des Vereinsgesetz 2002, wo gefordert wird, dass Insichgeschäfte eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters. Rechnungsprüfung ist definitiv nicht dazu befugt.