Die Verfassungsbeschwerde des AKVorrat: Unterschied zwischen den Versionen

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Der überparteiliche ''Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich'' sieht die seit 1. April geltende gesetzliche Speicherverpflichtung für Kommunikationsdaten sämtlicher Österreicher/innen als deutlich '''unverhältnismäßig und grundrechtswidrig''' an. Mit Unterstützung des grünen Justizsprechers wird er dagegen eine Verfassungsbeschwerde einbringen.  
 
Der überparteiliche ''Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich'' sieht die seit 1. April geltende gesetzliche Speicherverpflichtung für Kommunikationsdaten sämtlicher Österreicher/innen als deutlich '''unverhältnismäßig und grundrechtswidrig''' an. Mit Unterstützung des grünen Justizsprechers wird er dagegen eine Verfassungsbeschwerde einbringen.  
  
'''Bis 18. Mai''' besteht für Inhaber von österreichischen Handyverträgen, Telefon- oder Internet-Anschlüssen unter '''[https://verfassungsklage.at verfassungsklage.at]''' die Möglichkeit, sich kostenfrei an der '''Massen-Verfassungsbeschwerde''' zu beteiligen.
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'''Bis 18. Mai''' besteht für alle Inhaber von österreichischen Handyverträgen, Telefon- oder Internet-Anschlüssen unter '''[https://verfassungsklage.at verfassungsklage.at]''' die Möglichkeit, sich kostenfrei an der '''Massen-Verfassungsbeschwerde''' zu beteiligen.
  
  

Version vom 9. April 2012, 12:39 Uhr

Der überparteiliche Arbeitskreis Vorratsdaten Österreich sieht die seit 1. April geltende gesetzliche Speicherverpflichtung für Kommunikationsdaten sämtlicher Österreicher/innen als deutlich unverhältnismäßig und grundrechtswidrig an. Mit Unterstützung des grünen Justizsprechers wird er dagegen eine Verfassungsbeschwerde einbringen.

Bis 18. Mai besteht für alle Inhaber von österreichischen Handyverträgen, Telefon- oder Internet-Anschlüssen unter verfassungsklage.at die Möglichkeit, sich kostenfrei an der Massen-Verfassungsbeschwerde zu beteiligen.


Am Fr den 13.4.2012 um 19:30 lädt der AKVorrat.at alle Interessenten zu einer Informationsveranstaltung ins Metalab.


Auskunft geben:


"Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz"
-- Artikel 8 EMRK