Vereinsstatuten

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Metalab-Statuten - Grobentwurf auf Basis der Luga Statuten , 30. November 2005

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Metalabs - METALAB".
  2. Sein Sitz ist Wien.

§2 Wirkungsbereich

Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der REPUBLIK ÖSTERREICH.

§3 Zweck

  1. Grundsätzliches
    1. Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder ist politisch und konfessionell neutral.
    2. Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Sachlicher Tätigkeitsbereich
    1. Förderung der Verbreitung von nicht kommerziellen UN*X-Derivaten, insbesondere LINUX.
    2. Kommunikationsforum für Anwender, Entwickler.
    3. Abhaltung von Workshops; Organisation von Symposien, Austellungen und Präsentationen; Herausgabe von Publikationen in elektronischer und gedruckter Form.
    4. Förderung von bestehenden und neuen Informationstechnologien basierend auf offenen, vernetzten Systemen (Internet, Multimedia). Einrichtung und Betreibung von elektronischen Informationsdiensten wie Mailbox, FTP-, und WWW-Server.
    5. Qualitätssicherung und Moderation von Public-Domain Software; Koordination von Forschungsprojekten.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
    1. Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über die Anwendung freier UN*X-Derivate unter besonderer Beachtung von Technologieeinsatz, technischer Grundlagen, Trends und Förderung ihres Einsatzes in Unternehmen.
    2. Maßnahmen zur fachlichen Weiterbildung von EDV-Anwendern und beruflich mit EDV-Befaßten unter besonderer Betonung der Technologien freier UN*X-Derivate.
    3. Mitwirkung und Unterstützung bei der Forschung zu Technologien im Rahmen freier UN*X-Derivate.
    4. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und internationalen
    5. Vereinigungen und Gremien mit ähnlichen Zielsetzungen.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Klubabend
  2. Die Erfassung eines Personenkreises von Gleichgesinnten
  3. Die Sammlung, Weiterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen über freie UN*X-Derivate und deren Technologien.
  4. Die Entsendung von Repräsentanten zu internationalen Fachveranstaltungen.
  5. Die Abhaltung von eigenen Seminaren und Veranstaltungen unter besonderer Beachtung von Herstellerneutralität und Offenheit zur Information von Anwendern freier UN*X-Derivate und berufliche Weiterbildung von mit solchen Systemen befaßten Interessenten.
  6. Die Herausgabe von eigenen Publikationen und die Verteilung von international verfügbaren Veröffentlichungen.
  7. Der Aufbau und Betrieb von Informationsstellen zum Austausch von Nachrichten über freie UN*X-Derivate.
  8. Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Zusammenhang mit freien UN*X-Derivaten und Einbringung der verstärkten Berücksichtigung solcher Systeme in die schulische und universitäre Ausbildung.
  9. Die Sammlung und der Austausch von frei verfügbaren Softwareprodukten (Public Domain Software, Freeware, Shareware) für freie UN*X-Derivate.
  10. Die Durchführung aller Aktivitäten, soweit sie zur Förderung freier UN*X-Derivate geeignet sind.
  11. Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des EDV-Einsatzes und der Anwendung geeigneter Technologien.

§5 Finanzielle Mittel

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Subventionen

§6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede physische Person sein, sofern sie die Vereinsziele bejaht.
  3. Förderndes Mitglied kann werden, wer einen von der Generalversammlung zu bestimmenden, jährlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
  4. Eine Aufnahme von Mitgliedern vor der konstituierenden Generalversammlung ist nicht vorgesehen.

§7 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme in den Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Beitrittsantrages an den Wohlwollenden Diktator oder den Wohlwollenden Diktator Stellvertreter, der darüber unverzüglich dem Wohlwollende Gremium berichtet. Das Wohlwollende Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Betrittsansuchen.
  2. Der Beitrittsantrages kann per Email erfolgen und es ist ausdrücklich erwünscht, dass diese in öffentlicher Form über die MetaLab Mailingsliste erfolgt.
  3. Das Wohlwollende Gremiumkann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ablehnen. Diese ist jedoch öffentlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitgliedes, sowie durch Auflösung des Vereines.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen an den Verein.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitgliedes gegeben ist, welches dem Ansehen des Vereines schadet oder den Vereinszielen entgegenwirkt.

§9 Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen
  2. Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der Generalversammlung und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein.
  3. Alle übrigen Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereines ohne Stimmrecht teilnehmen, Anträge einbringen und bei der Generalversammlung mit beratender Stimme fungieren. Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes können den übrigen Mitgliedern alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern eingeräumt werden.
  4. Ein Mitglied darf in der Höhe von maximal seines bereits bezahlten Jahresmitgliedbetrages direkt ohne Zustimmung des Wohlwollende Gremium über das Vereinsvermögen verfügen, soferne die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt und die um das Geld erworbene Güter in das Vermögen des Vereins übergehen und die Vereinsfinanzen nicht gefährden.
  5. Das Wohlwollende Gremium kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des Wohlwollende Gremium bestätigen, wonach die Ausgabe als nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird.
  6. Ein Mitglied des Vereines darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen oder dem Ansehen des Vereins schaden-

§10 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Guru Meditation und des Wohlwollenden Gremium zu beachten, weiters sind die von der Guru Meditation festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
  2. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen alle seine Rechte gegenüber dem Verein (Stimmrecht). Die Guru Meditation kann diesem Mitglied mit einfacher Mehrheit das Stimmrecht wiedergeben.
  3. Zahlt ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht, kann das Wohlwollende Gremium mit einfacher Mehrheit den Ausschluß dieses Mitgliedes beschließen.
  4. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn das ausgeschlossene Mitglied die ausständigen Beiträge bezahlt.
  5. Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der von der Guru Meditation festgesetzten Beiträge verpflichtet.
  6. Durch Nichtbezahlung endet die Mitgliedschaft sinngemäß wie nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2
  7. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenersatz für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten für den Verein oder für die von ihnen erbrachten Aufwendungen.

§11 Mitgliedschaftsnachweis

  1. Jedes ordentliche Mitglied wird auf der Metalab Webseite als Mitglied des Vereins ausgewiesen.
  2. Ein Mitglied kann auf Wunsch auf die Veröffentlichung verzichten bzw. diese untersagen.

§12 Organe des Vereines

  1. Die Guru Meditation
  2. Das Wohlwollende Gremium
  3. Die Prüfgruppe
  4. Die Fehlerkorrektur

§13 Die Guru Meditation

  1. Die ordentliche Guru Meditation findet mindestens einmal pro Jahr statt. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte verlangt, kann eine außerordentliche Guru Meditation einberufen werden. Diese muß einberufen werden, wenn dies die ordentliche Guru Meditation beschlossen hat oder wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird.
  2. Die ordentliche wie die außerordentliche Guru Meditation ist so einzuberufen, daß die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zukommen können. In der Einladung hat der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufzuscheinen. Anträge zur Guru Meditation müssen bis spätestens eine Woche vor der Tagung an der Anschrift des Vereines eingelangt sein.
  3. Die Guru Meditation ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die Guru Meditation ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet --- soferne die Statuten dies nicht anders bestimmen --- mit einfacher Mehrheit.

§14 Aufgabenkreis der Guru Meditation

  1. Der Guru Meditation sind folgende Aufgabengebiete überlassen:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
    2. Beschlußfassung über den Voranschlag
    3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Wohlwollende Gremium und der Rechnungsprüfer
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge
    5. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
    6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§15 Das Wohlwollende Gremium

  1. Dem Wohlwollende Gremium gehören an:
    1. Der Wohlwollende Diktator
    2. Der Wohlwollende Diktator Stellvertreter
    3. Der Wohlwollene Geldverwahrer
    4. Der Wohlwollene Geldverwahrer Stellvertreter
    5. Der Wohlwollende Wikischreiber
    6. Der Wohlwollende Wikischreiber Stellvertreter
  2. Das Wohlwollende Gremium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Mitglieder des Wohlwollende Gremium anwesend sind. Die Anwesenheit eines Mitglieds des Wohlwollende Gremium ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.
  3. Sie Sitzungen des Wohlwollende Gremium sind allegemein zugänglich und die Sitzungstermine müssen in vorhinein öffentlich bekannt gemacht werden.
  4. In Ausnahmefällen, kann das Wohlwollende Gremium beschliesen, das die Sitzung nur den ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Dazu benötigt es eines Beschlüsses des Wohlwollende Gremium mit 2/3 Mehrheit und der Zustimmung ausdrücklichen Zustimmung des Wohlwollende Diktator bzw. bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter. Der Beschluss auf den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Wohlwollende Gremium aus, ist von den anderen Mitgliedern des Wohlwollende Gremium ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Guru Meditation einzuholen.
  6. Die Funktionsdauer der Mitgliedern des Wohlwollende Gremium beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  7. Beschlüsse des Wohlwollende Gremium bedürfen einer 2/3 Mehrheit, soferne nichts anderes festgelegt ist (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. b)
  8. Das Wohlwollende Gremium wird vom Wohlwollende Diktator, bei dessen Verhinderung vom Wohlwollende Diktator Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  9. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Wohlwollende Gremium ist das Wohlwollende Gremium binnen einer Woche einzuberufen.
  10. Die Abstimmung im Das Wohlwollende Gremium ist mündlich vorzunehmen. Die Hälfte der Mitglieder des Wohlwollende Gremium kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
  11. Über die Sitzung des Wohlwollende Gremium ist ein Protokoll zu führen, welches vom Wohlwollende Wikischreiber und vom Wohlwollende Diktator zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist im Wiki auf der Webseite http://metalab.at allegemien zugänglich zu veröffentlichen.
  12. In Ausnahmefällen, kann das Wohlwollende Gremium beschliesen, das Protokol nur den ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Dazu benötigt es eines Beschlüsses des Wohlwollende Gremium mit 2/3 Mehrheit und der Zustimmung ausdrücklichen Zustimmung des Wohlwollende Wikischreiber bzw. bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter. Der Beschluss auf Nichterveröffentlichung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen.

§16 Der Wirkungsbereich des Wohlwollende Gremium

  1. Das Wohlwollende Gremium ist das leitende und überwachende Organ des Vereines. Insbesondere hat er zu besorgen:
    1. Aufstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses
    2. Erstellung eines jährlichen Budgets
    3. Vorbereitung der Anträge für die Guru Meditation
    4. Obsorge über den Vollzug der in der Guru Meditation gefaßten Beschlüsse.
    5. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    6. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht der Guru Meditation vorbehalten sind und die sich das Wohlwollende Gremiumzur Entscheidung vorbehalten hat
    7. Erstellung einer Geschäftsordnung
    8. Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. Das Wohlwollende Gremium ist mindestens alle drei Monate vom Wohlwollende Diktator einzuberufen

§17 Wirkungsbereich der Mitgliedern des Wohlwollende Gremium

  1. Der Wohlwollende Diktator:
    1. Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Sitzungen des Wohlwollende Gremium und der Guru Meditation. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Wohlwollende Gremium jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
    2. Der Wohlwollende Diktator unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Wohlwollende Wikischreiber. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Wohlwollene Geldverwahrer oder dem Wohlwollene Geldverwahrer Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
  2. Der Wohlwollende Diktator Stellvertreter : Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Wohlwollende Diktator verhindert ist. Außerdem hat er den Wohlwollende Diktator bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen.
  3. Der Wohlwollene Geldverwahrer: Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Prüfgruppe den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Wohlwollende Diktator oder dem Wohlwollende Diktator Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
  4. Der Wohlwollene Geldverwahrer Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Wohlwollene Geldverwahrer verhindert ist. Außerdem hat er den Wohlwollene Geldverwahrer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  5. Der Wohlwollende Wikischreiber: Er hat den Schriftverkehr des Vereines zu besorgen und bei allen Sitzungen ordentliche Protokolle zu führen. Des weitern obliegt ihm die Obsorge über die Webseite http://metalab.at
  6. Der Wohlwollende Wikischreiber Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Wohlwollende Wikischreiber verhindert ist. Außerdem hat er den Wohlwollende Wikischreiber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§18 Die Prüfgruppe

  1. Die Prüfgruppe wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Guru Meditation gewählt. Kann die Prüfgruppe bei der ordentlichen Guru Meditation nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Guru Meditation vom Wohlwollende Gremium mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Guru Meditation im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Prüfgruppe besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitglieder der Prüfgruppe dürfen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Prüfgruppe stellt die ordnungsgemäße Buchführung fest und genehmigt den Rechnungsabschluß. Sie hat dem Wohlwollende Gremium zu berichten.

§19 Die Fehlerkorrektur

  1. Die Fehlerkorrektur wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Guru Meditation gewählt. Kann die Fehlerkorrektur bei der ordentlichen Guru Meditation nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Guru Meditation vom Wohlwollende Gremium mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Guru Meditation im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Fehlerkorrektur besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitglieder der Fehlerkorrektur können auf eigenes betreiben, oder auf Anregung bzw. Beschwerde eines Mitglieds Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Wohlwollende Gremium vorbringen und verlangen, dass diese auf der nächsten Sitzung des Wohlwollende Gremium behandelt werden.
  4. Die Mitglieder der Fehlerkorrektur dürfen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Im Falle eines Streites unter den Mitgliedern ist ein Streitschlichtungsorgan zu bestellen. Zu diesem Anlaß werden von jedem Streitteil binnen zwei Wochen 2 Schiedsrichter dem Wohlwollende Gremium namhaft gemacht, welche gemeinsam mit den Mitgliedern der Fehlerkorrektur die Streitschlichtung übernehmen. Dieses Gremium bestimmen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, der den Vorsitz zu übernehmen hat. Dieses so zusammengesetzte Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Anrufung der Guru Meditation als Berufungsinstanz zulässig.
  6. Die Fehlerkorrektur stellt die ordnungsgemäße Einhaltung der Vereinsstatuten fest und hat der Guru Meditation darüber zu berichten.

§20 Kennzeichen des Vereines

Der Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" verwendet zur optischen Kennzeichnung ein Vereinssymbol. Die nähere Bezeichnung erfolgt in der Geschäftsordnung.

§21 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" ist Wien.

§22 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.
  2. Die auflösende Generalversammlung hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Vorstand als Liquidator zu bestellen.
  3. Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht, zu, mit der Auflage, dieses zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Technologien freier UN*X-Derivate zu verwenden.