Vereinsstatuten
Metalab -Satzung Grobentwurf 30. November 2005
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Freunde des Metalabs (METALAB)".
Sein Sitz ist Wien.
§2 Wirkungsbereich
Die Tätigkeit des Vereines „Freunde des Metalabs (METALAB“ und seiner Mitglieder erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der REPUBLIK ÖSTERREICH.
§3 Zweck
Grundsätzliches
Die Tätigkeit des Vereines „Freunde des Metalabs (METALAB“ und seiner Mitglieder ist politisch und konfessionell neutral.
Die Tätigkeit des Vereines „Freunde des Metalabs (METALAB)“ und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Sachlicher Tätigkeitsbereich
Förderung der Verbreitung von nicht kommerziellen UN*X-Derivaten, insbesondere LINUX.
Kommunikationsforum für Anwender, Entwickler.
Abhaltung von Workshops; Organisation von Symposien, Austellungen und Präsentationen; Herausgabe von Publikationen in elektronischer und gedruckter Form.
Förderung von bestehenden und neuen Informationstechnologien basierend auf offenen, vernetzten Systemen (Internet, Multimedia). Einrichtung und Betreibung von elektronischen Informationsdiensten wie Mailbox, FTP-, und WWW-Server.
Qualitätssicherung und Moderation von Public-Domain Software; Koordination von Forschungsprojekten.
Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über die Anwendung freier UN*X-Derivate unter besonderer Beachtung von Technologieeinsatz, technischer Grundlagen, Trends und Förderung ihres Einsatzes in Unternehmen.
Maßnahmen zur fachlichen Weiterbildung von EDV-Anwendern und beruflich mit EDV-Befaßten unter besonderer Betonung der Technologien freier UN*X-Derivate.
Mitwirkung und Unterstützung bei der Forschung zu Technologien im Rahmen freier UN*X-Derivate.
Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und internationalen Vereinigungen und Gremien mit ähnlichen Zielsetzungen.
§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Klubabend
Die Erfassung eines Personenkreises von Gleichgesinnten
Die Absätze 3-11 erfolgen unter Bedachtnahme auf § 3, Abs. 1 lit. b:
Die Sammlung, Weiterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen über freie UN*X-Derivate und deren Technologien.
Die Entsendung von Repräsentanten zu internationalen Fachveranstaltungen.
Die Abhaltung von eigenen Seminaren und Veranstaltungen unter besonderer Beachtung von Herstellerneutralität und Offenheit zur Information von Anwendern freier UN*X-Derivate und berufliche Weiterbildung von mit solchen Systemen befaßten Interessenten.
Die Herausgabe von eigenen Publikationen und die Verteilung von international verfügbaren Veröffentlichungen.
Der Aufbau und Betrieb von Informationsstellen zum Austausch von Nachrichten über freie UN*X-Derivate.
Die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten im Zusammenhang mit freien UN*X-Derivaten und Einbringung der verstärkten Berücksichtigung solcher Systeme in die schulische und universitäre Ausbildung.
Die Sammlung und der Austausch von frei verfügbaren Softwareprodukten (Public Domain Software, Freeware, Shareware) für freie UN*X-Derivate.
Die Durchführung aller Aktivitäten, soweit sie zur Förderung freier UN*X-Derivate geeignet sind.
Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des EDV-Einsatzes und der Anwendung geeigneter Technologien.
§5 Finanzielle Mittel Mitgliedsbeiträge
Spenden
Subventionen
§6 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede physische Person sein, sofern sie die Vereinsziele bejaht.
Förderndes Mitglied kann werden, wer einen von der Generalversammlung zu bestimmenden, jährlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
Eine Aufnahme von Mitgliedern vor der konstituierenden Generalversammlung ist nicht vorgesehen.
§7 Aufnahme von Mitgliedern Die Aufnahme in den Verein „Linux User Group Austria (LUGA)“ erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Beitrittsantrages an den Obmann oder den Obmann-Stellvertreter, der darüber unverzüglich dem Vorstand berichtet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Betrittsansuchen.
Der Vorstand kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ohne Begründung ablehnen. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitgliedes, sowie durch Auflösung des Vereines.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen an den Verein.
Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein „Linux User Group Austria (LUGA)“ kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitgliedes gegeben ist, welches dem Ansehen des Vereines schadet oder den Vereinszielen entgegenwirkt.
§9 Rechte der Mitglieder Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der Generalversammlung und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein.
Alle übrigen Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereines ohne Stimmrecht teilnehmen, Anträge einbringen und bei der Generalversammlung mit beratender Stimme fungieren. Durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes können den übrigen Mitgliedern alle Rechte von ordentlichen Mitgliedern eingeräumt werden.
§10 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu beachten, weiters die von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen alle seine Rechte gegenüber dem Verein (Stimmrecht). Die Generalversammlung kann diesem Mitglied mit einfacher Mehrheit das Stimmrecht wiedergeben.
Zahlt ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit den Ausschluß dieses Mitgliedes beschließen.
Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn das ausgeschlossene Mitglied die ausständigen Beiträge bezahlt.
Die fördernden Mitglieder sind zur Zahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Beiträge verpflichtet.
Durch Nichtbezahlung endet die Mitgliedschaft sinngemäß wie nach den Bestimmungen des § 10 Abs. b
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenersatz für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten für den Verein oder für die von ihnen erbrachten Aufwendungen.
§11 Mitgliedschaftsnachweis Jedes ordentliche Mitglied bekommt einen Mitgliedsausweis (eventuell auf Zahlschein)
§12 Organe des Vereines Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Vereinskontrolle
§13 Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte verlangt, kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Diese muß einberufen werden, wenn dies die ordentliche Generalversammlung beschlossen hat oder wenn diese von mindestens der Hälfte der Mitglieder verlangt wird.
Die ordentliche wie die außerordentliche Generalversammlung ist so einzuberufen, daß die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zukommen können. In der Einladung hat der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufzuscheinen. Anträge zur Generalversammlung müssen bis spätestens eine Woche vor der Tagung an der Anschrift des Vereines eingelangt sein.
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet --- soferne die Statuten dies nicht anders bestimmen --- mit einfacher Mehrheit.
§14 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgabengebiete überlassen:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
Beschlußfassung über den Voranschlag
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge
Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§15 Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
Der Obmann
Der Obmann-Stellvertreter
Der Kassier
Der Kassier-Stellvertreter
Der Schriftführer
Der Schriftführer-Stellvertreter
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.
Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer 2/3 Mehrheit, soferne nichts anderes festgelegt ist (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. b)
Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
Auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand binnen einer Woche einzuberufen.
Die Abstimmung im Vorstand ist mündlich vorzunehmen. Die Hälfte der Vorstandsmitglieder kann eine schriftliche Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Obmannes.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und vom Obmann zu unterfertigen ist. In das Protokoll dürfen alle ordentlichen Vereinsmitglieder Einsicht nehmen.
§16 Der Wirkungsbereich des Vorstandes Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines. Insbesondere hat er zu besorgen:
Aufstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses
Erstellung eines jährlichen Budgets
Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung
Obsorge über den Vollzug der in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse.
Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und die sich der Vorstand zur Entscheidung vorbehalten hat
Erstellung einer Geschäftsordnung
Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
Der Vorstand ist mindestens alle drei Monate vom Obmann einzuberufen
§17 Wirkungsbereich der Vorstandsmitglieder Der Obmann:
Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Vorstand jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
Der Obmann unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Kassier oder dem Kassierstellvertreter zeichnungsberechtigt.
Der Obmann-Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Obmann verhindert ist. Außerdem hat er den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen.
Der Kassier: Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Kontrolle den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter zeichnungsberechtigt.
Der Kassier-Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Kassier verhindert ist. Außerdem hat er den Kassier bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Der Schriftführer: Er hat den Schriftverkehr des Vereines zu besorgen und bei allen Sitzungen ordentliche Protokolle zu führen.
Der Schriftführer-Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Schriftführer verhindert ist. Außerdem hat er den Schriftführer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
§18 Die Kontrolle Die Kontrolle wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Generalversammlung gewählt. Kann die Kontrolle bei der ordentlichen Generalversammlung nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Generalversammlung im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
Die Kontrolle besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
Die Mitglieder der Kontrolle dürfen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Kontrolle stellt die ordnungsgemäße Buchführung fest und genehmigt den Rechnungsabschluß. Sie hat dem Vorstand zu berichten.
§19 Schiedsgericht Im Falle eines Streites unter den Mitgliedern ist ein Streitschlichtungsorgan zu bestellen. Zu diesem Anlaß werden von jedem Streitteil binnen zwei Wochen 2 Schiedsrichter dem Vorstand namhaft gemacht. Diese bestimmen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, der den Vorsitz zu übernehmen hat. Dieses so zusammengesetzte Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Anrufung der Generalversammlung als Berufungsinstanz zulässig.
§20 Kennzeichen des Vereines Der Verein „Linux User Group Austria (LUGA)“ verwendet zur optischen Kennzeichnung ein Vereinssymbol. Die nähere Bezeichnung erfolgt in der Geschäftsordnung.
§21 Gerichtsstand Gerichtsstand des Vereines „Linux User Group Austria (LUGA)“ ist Wien.
§22 Auflösung des Vereines Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.
Die auflösende Generalversammlung hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Vorstand als Liquidator zu bestellen.
Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht, zu, mit der Auflage, dieses zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Technologien freier UN*X-Derivate zu verwenden.