2023-09-24 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Sollte die Vereinspolizei einzelne Statutenänderungen ablehnen, so wird der Vorstand von der GV dazu ermächtigt die Statuten, ohne den darauf rückführbaren Änderungsantrag erneut einzureichen und den Mitgliedern mitzuteilen welche Änderungen abgelehnt wurden.
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|  Es wurde eine Vielzahl teils komplexerer Anträge vorgeschlagen, da die Vereinspolizei immer wieder Statutenänderungen ablehnt soll mit dieser Klausel der Situation vorgebeugt werden, dass dadurch die Ablehnung einzelner Statutenänderungen gar keine Änderungen vorgenommen werden können. Als Vorlage dienten ähnliche Beschlüsse beim c3w sowie der Genossenschaft für Gemeinwohl.
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Version vom 18. September 2023, 20:11 Uhr

Was?

Die ordentliche Generalversammlung gemäß §9 unserer Statuten.
Mit Dolmetschung ÖGS <-> Deutsch.

Wann?

Sonntag, 24.09.2023, 18:00

Vorbesprechung

Um den Diskussionsbedarf bei der GV zu verringern wird es einen Termin zum Besprechen der Anträge geben:

Sonntag, 17.09.2023, 18:00

Wo?

Metalab Hauptraum

Vorläufige Tagesordnung

  • Akkreditierung und Stimmkartenausgabe (ab 30 min bis 5 min vor Beginn)
  • Begrüßung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Wahl der Protokollierenden
  • Wahl der Moderation
  • Wahl der Wahlkommission
  • Bericht des Vorstands
  • Bericht der Rechnungsprüfung
  • Entlastung des Vorstands
  • Entlastung der Rechnungsprüfenden
  • Anträge
  • Vorstellung der Kandidaturen für Vorstand und Rechnungsprüfung
  • Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfung
  • Budgetplan
  • Sonstiges
  • Ende
  • Party

Vorstandskandidaturen

Das Team des Metalabvorstands besteht aus mindestens 3 und höchstens 6 Personen. Die Hauptpositionen sind Pflicht, die Stellvertreterpositionen optional.

Wie die Aufgabenverteilung in der Gruppe schlussendlich aussieht müssen sich die gewählten Personen in ihrer Vorstandsperiode ausmachen. Grundsätzlich sind die Tätigkeiten den jeweiligen Positionen zugewiesen, jedoch ist Hilfe dabei von anderen Vorstandsmitgliedern gerne gesehen.

Sich als Vorstand aufstellen heißt unter anderem Verantwortung zu übernehmen und ebenso muss einem bewusst sein, dass auch etwas Arbeit anfällt.

Solltest $DU zu der Tätigkeit Fragen haben, melde dich beim aktuellen Vorstand.

Obperson

Obperson Stellvertreter*in

Schriftführende

Schriftführende Stellvertreter*in

Kassaperson

Kassaperson Stellvertreter*in

Sonstige Kandidaturen

Rechnungsprüfung

lt. § 14 Abs 1 der Statuten, sind zwei Rechnungsprüfende zu wählen - es gibt hier keine Vertretungsfunktion, beide sind gleichberechtigt

Moderation

Protokollierende

Wir brauchen außerdem ...

Wahlhelfer*innen

Anträge

Nummer Antragstext Begründung Link zur Diskussion / Verifikation Antragsteller*in
1 Ich reiche den folgenden Antrag zur Generalversammlung ein:

---snip---

Claire Xenia bittet um die Einberufung des Schiedsgerichts wie unten stehend durch die Generalversammlung.

[Google Docs Link: https://docs.google.com/document/d/17H8wckK0fQ_MXM9nC6aKRSZos5xuvyRppOvxtTLANhU]

Die Generalversammlung beschließt hiermit die Einberufung des Schiedsgerichts wie unten stehend, und stattet das Schiedsgericht mit allen üblichen Befugnissen aus, die notwendig oder hilfreich sind, damit das Schiedsgericht seine Aufgabe ungehindert und gewissenhaft erledigen kann. ̛§0 Einberufung des Schiedsgerichts

Hiermit berufe ich (Claire Xenia) ein Schiedsgericht gemäß §15 der Metalab Statuten ein und beauftrage es mit der Schlichtung der folgenden Angelegenheiten.

Die andere Streitpartei ist der Verein selbst, vertreten durch den Vorstand. Ich ernenne Arielle Steinlechner als jenes Mitglied im Schiedsgericht, das ich wählen darf, und fordere den Vorstand auf, die zweite Person im Schiedsgericht ohne Verzug zu nominieren.

Teile dieser Einberufung die nicht durchsetzbar sind, gelten in jener durchsetzbaren sinnvollen Abwandlung, die dem intent des Originals am nächsten kommt, milder oder nicht milder, oder gelten als gestrichen, wenn keine solche sinnvolle Abwandlung möglich ist, nach freiem Ermessen des Schiedsgerichts. Von der Nichtdurchsetzbarkeit und/oder Abwandlung eines jeden Teiles dieser Einberufung bleiben die restlichen Teile unberührt, soweit dies sinnvoll möglich ist, und gelten andernfalls ebenfalls in der nächsten sinnvoll durchsetzbaren Abwandlung, nach freier Maßgabe des Schiedsgerichts.

Insbesondere gelten entsprechend höhere Schadenersatzforderungen, falls die untenstehend geforderten Summen als zu klein befunden werden, um eine gewissenhafte Prüfung der untenstehenden Angelegenheiten durch das Schiedsgericht zu rechtfertigen. §1 Ableistisches Bullying und Gaslighting durch den Vorstand

In meinem Statement vom 29. Juli 2023(1) und der Follow-up Message an den Vorstand und die Anlaufstelle vom 31. Juli 2023(2) beschreibe ich ein Verhalten des Vorstandes, von dem ich finde, dass es sich um ableistisches Bullying und Gaslighting handelt.

Das Ignorieren von Eingaben sowie das Erschweren oder Unmöglich machen von Eingaben sind mit Sicherheit die häufigsten Formen von Bullying durch bürokratische Institutionen, egal ob es dabei um Behörden geht, Kundenhotlines für Reklamationen, oder Vorstände von Vereinen. Die systematische Weigerung des Vorstandes mit mir auch nur über mein PTSD zu sprechen, und darüber, durch welche Maßnahmen der Vorstand mir dabei helfen könnte, trotz meines PTSD sinnvoll Zeit im Metalab verbringen zu können, ist geradezu ein textbook-example für genau diese Form von Bullying.

Am 12. Juli haben Vertreter des Vorstandes sogar ganz offen und explizit gesagt, dass der Vorstand sich ganz bewusst systematisch weigert, mit mir über dieses Thema zu reden, und dass der Vorstand meine Anfragen und meine Bitten um ein solches Gespräch aus diesem Grund absichtlich ignoriert.

PTSD Gaslighting ist, sich einer Person mit PTSD gegenüber so zu verhalten, als hätte sie nicht wirklich PTSD, oder als hätte sie PTSD in Wirklichkeit in einer anderen Form, als die Person das von sich selbst sagt. Dieses Bullying vom Vorstand ist ein ganz typisches Beispiel für PTSD Gaslighting. Aber die extremste Form von PTSD Gaslighting, ist, von der Person mit PTSD einfach direkt zu fordern, sich ebenfalls so zu verhalten, als hätte sie kein PTSD. Die Anlaufstelle und später der Vorstand haben mir von Anfang an signalisiert, dass von mir erwartet wird, mich im Metalab so zu verhalten, als hätte ich kein PTSD.

Am 12. Juli haben Vertreter des Vorstandes dann ganz unmissverständlich klar gemacht, dass ich im Metalab nur willkommen bin, wenn ich mein PTSD sozusagen ins Metalab nicht mitnehme. So etwas von einer Person mit PTSD zu verlangen ist selbstverständlich extrem ableistisch und furchtbar grausam.

Damit, dass ich schreibe, dass dieses Verhalten extrem ableistisch und furchtbar grausam ist, möchte ich aber niemandem unterstellen, hier absichtlich grausam gehandelt zu haben. Vielmehr vermute ich, dass die Personen im Vorstand, die dieses Verhalten tragen, sich in einer ableistisch-entmündigenden Weise einreden, besser als ich zu verstehen, was mit mir los ist, ohne mit mir je auch nur über das Thema geredet zu haben. Und ich vermute, dass diese Personen sich vielleicht denken, sie würden mir mit diesem Verhalten dabei helfen, meinen Irrglauben zu überwinden, ich hätte PTSD, indem sie mich in dieser Weise gaslighten.

Ich kann nur vermuten, dass diese Personen sich, zumindest in gewissen nicht-öffentlichen settings, sich gegen meine Vorwürfe damit verteidigen, dass sie sagen, ihr Verhalten wäre zwar tatsäch ableistisches Bullying und Gaslighting, aber nur wenn ich tatsächlich PTSD hätte. Und das sei ihrer Meinung aber nicht der Fall, und dass ihr Verhalten nur dazu dienen würde, mich daran zu hindern, mir mit meinem “ausgedachten PTSD” auf irgendeine Weise “unfaire Vorteile zu erzwingen”.

Es sollte an dieser Stelle nicht notwendig sein, zu schreiben, dass ich jedoch tatsächlich PTSD habe, und dass mich der ableistische Umgang des Vorstandes mit diesem Thema weiter traumatisiert hat.

Aber leider ist das offenbar notwendig, und darum schreibe ich in aller Deutlichkeit: Ich habe tatsächlich PTSD. Und was der Vorstand in diesem Jahr gemacht hat, das hat mich weiter traumatisiert.

In diesem Zusammenhang fordere ich

   die symbolische Rückzahlung meiner Mitgliedsbeiträge vom Verein ab März 2023, da sich der Vorstand ab diesem Zeitpunkt mir gegenüber nicht so verhalten hat, als wäre ich ein vollwertiges ordentliches Mitglied des Vereins mit den Rechten eines solchen ordentlichen Mitglieds. Und
   die Zahlung eines symbolischen Schadenersatzes von € 100,-- vom Verein, für die unfairen Benachteiligungen und anderen Unannehmlichkeiten, die für mich in Folge dieses ableistischen Verhaltens des Vorstandes entstanden sind.
   dass das Schiedsgericht die Umstände und Vorgänge, die zu diesem Bullying und Gaslighting durch den Vorstand geführt haben, aufklärt, und in ihren wesentlichen Zügen in geeigneter Form vereinsintern transparent macht, zB durch einen kurzen Bericht an die “intern” mailing liste mit allen Mitgliedern. Insbesondere bitte ich das Schiedsgericht zu prüfen, ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit den Code-of-Conduct verletzt haben, und/oder Mitglieder des Vorstandes in diesem Zusammenhang ihre Rollen in unehrenhafter Form ausgeübt haben, und bei bejahung diese Umstände in geeigneter Form transparent zu machen.

§2 Vertuschung dieser Vorgänge und Unterdrückung von Kritik

Mir ist in dem letzten Jahr wiederholt, zunächst von der Anlaufstelle und später vom Vorstand, signalisiert worden, dass mir eine Offenlegung dieser Vorgänge gegenüber den Mitgliedern des Metalab als Verstoß gegen den Code-of-Conduct ausgelegt werden würde und entsprechende Konsequenzen für mich zur Folge haben würde.

Mit diesem zusätzlichen Gaslighting hat der Vorstand nicht nur verhindert, dass ich offen Kritik am Verhalten des Vorstandes übe, sondern das hat mich im Metalab auch weiter sozial isoliert, weil ich unter den Bedingungen, die der Vorstand da geschaffen hat, so gut das eben ging, nicht nur so tun musste, als hätte ich kein PTSD, sondern auch, als hätte ich nicht diesen ganzen furchtbar belastenden Konflikt mit dem Vorstand. Und das funktioniert so einfach nicht. Da bleibt außer einem knappen “Hi” und “Tschüss” nicht viel Interaktion über, die sich da dann noch “sicher” anfühlt.

Mit meinem Statement vom 29. Juli 2023(1) habe ich dann schließlich diese Vorgänge endlich offengelegt, und die Konsequenzen folgten prompt. Unmittelbar nachdem ich mein Statement auf der Metalab “intern” Mailingliste gepostet hatte, wurde meine Email Adresse für die Mailingliste auf “moderiert” gestellt. Und mein Ausschluss aus dem Verein, wenige Tage später, am 2. August wurde zur hälfte damit begründet, dass ich mit den Emails im Anschluss an meine Follow-up Message an den Vorstand und die Anlaufstelle vom 31. Juli 2023(2) die Vereinsmittel übermäßig in Anspruch genommen und dadurch den Vereinszweck insgesamt gefährdet hätte.

(Diese Gefährdung des Vereinszwecks durch übermäßige in Anspruch nahme von Vereinsmittel, wegen einer kleinen handvoll lästiger mails über zwei Tage verteilt, ist aber natürlich ein haarsträubender Unsinn ohne Realitätsbezug. Ich habe in diesen Mails die Anlaufstelle und den Vorstand scharf für ihr Verhalten im letzten Jahr kritisiert, und diese Kritik hat dem Vorstand halt offensichtlich gar nicht gepasst. Kritik an der Vereinsführung, auch wenn sie dem Vorstand lästig sein mag, ist aber grundsätzlich kein Grund, der einen Ausschluss rechtfertigt.(3))

In diesem Zusammenhang fordere ich

   die Zahlung eines symbolischen Schadenersatzes von weiteren € 100,-- vom Verein, für die zusätzlichen Benachteiligungen und Unannehmlichkeiten, die für mich in Folge dieses unangemessenen Verhaltens des Vorstandes entstanden sind. Und
   dass das Schiedsgericht die Umstände und Vorgänge, die zu diesem zusätzlichen Gaslighting durch den Vorstand, mit dem Effekt der intransparent-machung der Vorgänge und der Unterdrückung von Kritik, geführt haben aufklärt, und in ihren wesentlichen Zügen in geeigneter Form vereinsintern transparent macht, zB durch einen kurzen Bericht an die “intern” mailing liste mit allen Mitgliedern. Insbesondere bitte ich das Schiedsgericht zu prüfen, ob Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit die Code-of-Conduct verletzt haben, und/oder Mitglieder des Vorstandes in diesem Zusammenhang ihre Rollen in unehrenhafter Form ausgeübt haben, und bei bejahung diese Umstände in geeigneter Form transparent zu machen.


(1) https://docs.google.com/document/d/10Ni_Maj5d9PODRutJtJNRbOPIvfW2vz-NibTkuXFcZ4

(2) https://docs.google.com/document/d/1d5af-JSPKQSK3UFanzfzUXAiT2KEomtqvrmQftsqHxQ

(3) Streitschlichtung und Ausschluss im Vereinsrecht von Heinz Karl Weitacher (Diplomarbeit zur Erlangung des akademischen Grades Magister iuris an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz; betreut von ao. Univ.-Prof. Dr. Alfons Grünwald am Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht; März 2011)

Arielle
2 Statuten-Abaenderungsantrag:
§ 15 (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
anlumo
3 Statuten-Ergaenzungsantrag:

§ 15 (5) Das Schiedsgericht kann ausschließlich in folgenden Bereichen Entscheidungen treffen:
(a) Interpretationsspielraum in den Vereinsstatuten, nicht jedoch Entscheidungen, die nicht den Vereinsstatuten entsprechen
(b) Anfechtung von Entscheidungen des Vorstands oder vonEntscheidungen, die vom Vorstand getragen werden
(c) Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entstanden sind, aber keine Auswirkungen auf den Verein selber haben

anlumo
4 Die Generalversammung möge beschließen, dass § 1 Abs 2 der Statuten künftig wie folgt lautet: "Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Wien und sekundär auf die ganze Welt." Wie im Vorfeld vom CCCamp23 bemerkt wurde könnte der Verein in Deutschland gar keine Tätigkeiten wie die Teilnahme an Camps und Konferenzen unterstützen. Das wird spätestens wenns ums Geld geht zum Problem. Daher soll dies künftig in den Statuen klarer und eindeutiger geregelt werden. eest9
5 Die Generalversammlung möge beschließen, dass § 7 Abs 1 der Statuen künftig wie folgt lautet "Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Generalversammlung kann Ausnahmen zur Förderung marginalisierter Gruppen beschließen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu." (Anm.: Änderung hervorgehoben)

weiters beschließt die Generalversammlung, dass der Beschluss "Antrag 3" der GV 2019 vom 21.07.2019 als Generalversammlungsbeschluss einer Ausnahme nach dem neuem § 7 Abs 1 der Statuten anzuerkennen.

Aktuell entspricht der Metainvasionday nicht ganz den Statuten. Daher soll der damalige Beschluss, der ja eine ausreichende Mehrheit hatte, nun explizit statuarisch erlaubt werden. Die Erfolge des Metainvasionday sind selbstsprechend. Damaliger Antrag siehe https://metalab.at/wiki/2019-07-21_Generalversammlung und Beschluss siehe https://metalab.at/wiki/2019-07-21_Generalversammlung/Protokoll eest9
6 Die Generalversammlung möge beschließen, die Räumlichkeiten des Metalabs für bestimmte Zeiträume bewusst im Sinne der Inklusion von Gehörlosen, Schwerhörigen und Taubblinden nur für bestimmte Personengruppen zu öffnen.

Diese Maßnahme wird zur nächsten ordentlichen Generalversammlung evaluiert. Das Terminmanagement übernehmen gehörlose, schwerhörige und taubblinde Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung regelmäßiger Events und in Absprache mit Mitgliedern des Vorstands. Die Termine müssen mindestens 14 Tage im Voraus im Metalab Kalender sowie mindestens 3 Tage im Voraus auf der internen Mailliste angekündigt werden.

Ausschließlich folgende Personen dürfen zu diesen Terminen im Vereinslokal anwesend sein:

  1. Gehörlose, Schwerhörige und Taubblinde
  2. Gebärdensprachkompetente Menschen, die auf Wunsch von in Punkt 1 genannten Personen eingeladen werden, um bei Projekten mitzuwirken
  3. Vorstandmitglieder zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit
Die Begründung überlasse ich den anwesenden Gehörlosen. Zur Erklärung, ich habe mich am Beschluss der GV für den Metainvasionday orientiert. Hinzu kam die explizite Erwähnung der internen Mailingliste. Auch beim Metainvasionday dürfen zusätzlich eingeladene Männer sowie Vorstandspersonen für Vorstandstätigkeiten rein, daher wurden hier ebenfalls vergleichbare Ausnahmen vorgeschlagen. eest9
7 Die Generalversammlung möge beschließen, dass § 15 Abs 2 der Statuten künftig wie folgt lautet: "(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied als Schiedsrichter*in namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist." (Anm.: Änderungen hervorgehoben) Mir ist damals ein Fehler beim entgendern der alten Statuen unterlaufen. Dies soll hier richtiggestellt werden. eest9
8 Salvatorische Klausel:

Sollte die Vereinspolizei einzelne Statutenänderungen ablehnen, so wird der Vorstand von der GV dazu ermächtigt die Statuten, ohne den darauf rückführbaren Änderungsantrag erneut einzureichen und den Mitgliedern mitzuteilen welche Änderungen abgelehnt wurden.

Es wurde eine Vielzahl teils komplexerer Anträge vorgeschlagen, da die Vereinspolizei immer wieder Statutenänderungen ablehnt soll mit dieser Klausel der Situation vorgebeugt werden, dass dadurch die Ablehnung einzelner Statutenänderungen gar keine Änderungen vorgenommen werden können. Als Vorlage dienten ähnliche Beschlüsse beim c3w sowie der Genossenschaft für Gemeinwohl. eest9
9 Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipisici elit, sed eiusmod tempor incidunt ut labore et dolore magna aliqua. Ut enim ad minim veniam, quis nostrud exercitation ullamco laboris nisi ut aliquid ex ea commodi consequat. Quis aute iure reprehenderit in voluptate velit esse cillum dolore eu fugiat nulla pariatur. Excepteur sint obcaecat cupiditat non proident, sunt in culpa qui officia deserunt mollit anim id est laborum. Du

Anfragen an den Vorstand

  • Bezüglich des vergangenen Vereinsjahres ergeben sich immer wieder Fragen die möglicherweise bei dem Bericht des Vorstandes beantwortet werden könnten. Fragen können hier vor der GV bekannt gegegeben werden.
  • Bitte die Anfragenummern nicht verändern (behandelt sie wie UIDs)!
Nummer Frage Link zur Diskussion / Verifikation Fragestellende Person
1 Beispiel? Beispiellink du?

Protokoll

Gibt es nach der Generalversammlung. :)