2023-09-24 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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| Statuten-Abaenderungsantrag:<br>§ 15 (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. | |||
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| Statuten-Ergaenzungsantrag:<br> | |||
§ 15 (5) Das Schiedsgericht kann ausschließlich in folgenden Bereichen Entscheidungen treffen:<br> | |||
(a) Interpretationsspielraum in den Vereinsstatuten, nicht jedoch Entscheidungen, die nicht den Vereinsstatuten entsprechen<br> | |||
(b) Anfechtung von Entscheidungen des Vorstands oder vonEntscheidungen, die vom Vorstand getragen werden<br> | |||
(c) Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entstanden sind, aber keine Auswirkungen auf den Verein selber haben | |||
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| Die Generalversammung möge beschließen, dass § 1 Abs 2 der Statuten künftig wie folgt lautet: "Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit primär auf Wien und sekundär auf die ganze Welt." | |||
| Wie im Vorfeld vom CCCamp23 bemerkt wurde könnte der Verein in Deutschland gar keine Tätigkeiten wie die Teilnahme an Camps und Konferenzen unterstützen. Das wird spätestens wenns ums Geld geht zum Problem. Daher soll dies künftig in den Statuen klarer und eindeutiger geregelt werden. | |||
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| Die Generalversammlung möge beschließen, dass § 7 Abs 1 der Statuen künftig wie folgt lautet "Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. '''Die Generalversammlung kann Ausnahmen zur Förderung marginalisierter Gruppen beschließen.''' Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu." (Anm.: Änderung hervorgehoben) | |||
weiters beschließt die Generalversammlung, dass der Beschluss "Antrag 3" der GV 2019 vom 21.07.2019 als Generalversammlungsbeschluss einer Ausnahme nach dem neuem § 7 Abs 1 der Statuten anzuerkennen. | |||
| Aktuell entspricht der Metainvasionday nicht ganz den Statuten. Daher soll der damalige Beschluss, der ja eine ausreichende Mehrheit hatte, nun explizit statuarisch erlaubt werden. Die Erfolge des Metainvasionday sind selbstsprechend. Damaliger Antrag siehe https://metalab.at/wiki/2019-07-21_Generalversammlung und Beschluss siehe https://metalab.at/wiki/2019-07-21_Generalversammlung/Protokoll | |||
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| Die Generalversammlung möge beschließen, die Räumlichkeiten des Metalabs für bestimmte Zeiträume bewusst im Sinne der Inklusion von Gehörlosen, Schwerhörigen und Taubblinden nur für bestimmte Personengruppen zu öffnen. | |||
Diese Maßnahme wird zur nächsten ordentlichen Generalversammlung evaluiert. Das Terminmanagement übernehmen gehörlose, schwerhörige und taubblinde Vereinsmitglieder unter Berücksichtigung regelmäßiger Events und in Absprache mit Mitgliedern des Vorstands. Die Termine müssen mindestens 14 Tage im Voraus im Metalab Kalender sowie mindestens 3 Tage im Voraus auf der internen Mailliste angekündigt werden. | |||
Ausschließlich folgende Personen dürfen zu diesen Terminen im Vereinslokal anwesend sein: | |||
# Gehörlose, Schwerhörige und Taubblinde | |||
# Gebärdensprachkompetente Menschen, die auf Wunsch von in Punkt 1 genannten Personen eingeladen werden, um bei Projekten mitzuwirken | |||
# Vorstandmitglieder zur Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit | |||
| Die Begründung überlasse ich den anwesenden Gehörlosen. Zur Erklärung, ich habe mich am Beschluss der GV für den Metainvasionday orientiert. Hinzu kam die explizite Erwähnung der internen Mailingliste. Auch beim Metainvasionday dürfen zusätzlich eingeladene Männer sowie Vorstandspersonen für Vorstandstätigkeiten rein, daher wurden hier ebenfalls vergleichbare Ausnahmen vorgeschlagen. | |||
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| Die Generalversammlung möge beschließen, dass § 15 Abs 2 der Statuten künftig wie folgt lautet: "(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter'''*in''' schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied '''als Schiedsrichter*in''' namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder des Schiedsgerichts binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum*zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist." (Anm.: Änderungen hervorgehoben) | |||
| Mir ist damals ein Fehler beim entgendern der alten Statuen unterlaufen. Dies soll hier richtiggestellt werden. | |||
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