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2025-05-25 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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§ 6 (4): Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung <s>anderer</s> '''von''' Mitgliedspflichten '''aus § 7''' und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner der Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.
§ 6 (4): Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung <s>anderer</s> '''von''' Mitgliedspflichten '''aus § 7''' und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner der Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird.
| Die Statuten sind rechtlich bindender als GV-Beschlüsse. Unser CoC steht daher auf semi-wackeligen Beinen. Wir möchten ihn also in §7 (6), Pflichten von Mitgliedern, aufnehmen.
| Die Statuten sind rechtlich bindender als GV-Beschlüsse. Unser CoC steht daher auf semi-wackeligen Beinen. Wir möchten ihn also in §7 (6), Pflichten von Mitgliedern, aufnehmen.
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| [https://github.com/Metalab/Statuten/pull/34 Antrag 4]
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
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| §7 (6): (...) '''Wenn ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ruht die Beitragspflicht des betroffenen Mitglieds - dabei gelten nur ganze Monate.'''
| §7 (6): (...) '''Wenn ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ruht die Beitragspflicht des betroffenen Mitglieds - dabei gelten nur ganze Monate.'''
|  Beitragsfreiheit von Hausverboten analog zu §6 (8). Kontext: §6 (8): Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
|  Beitragsfreiheit von Hausverboten analog zu §6 (8). Kontext: §6 (8): Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
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| [https://github.com/Metalab/Statuten/pull/35 Antrag 5]
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
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| §6 (5): Mitglieder, die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind, können vom Vorstand mündlich '''oder schriftlich''' ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
| §6 (5): Mitglieder, die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind, können vom Vorstand mündlich '''oder schriftlich''' ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
| Ausschluss von neuen Mitgliedern - Kann eine Person nicht persönlich erreicht werden, könnte der Ausschluss von frischen Mitgliedern gemäß § 6 nicht korrekt durchgeführt werden.
| Ausschluss von neuen Mitgliedern - Kann eine Person nicht persönlich erreicht werden, könnte der Ausschluss von frischen Mitgliedern gemäß § 6 nicht korrekt durchgeführt werden.
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| [https://github.com/Metalab/Statuten/pull/36 Antrag 6]
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
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§5 (3) Der Vorstand kann <s>den Beitritt</s> '''die Mitgliedschaft''' eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch Beschluss <s>ablehnen</s> '''annulieren'''. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die <s>Ablehnung</s> '''Annullierung''' ist der betroffenen Person von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§6, Abs. 7) gelten sinngemäß.
§5 (3) Der Vorstand kann <s>den Beitritt</s> '''die Mitgliedschaft''' eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch Beschluss <s>ablehnen</s> '''annulieren'''. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die <s>Ablehnung</s> '''Annullierung''' ist der betroffenen Person von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§6, Abs. 7) gelten sinngemäß.
|  Aufnahme von Mitgliedern
|  Aufnahme von Mitgliedern
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| [https://github.com/Metalab/Statuten/pull/37 Antrag 7]
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
|style="text-align:center" | [[Benutzer:becca|becca]] stellvertretend für die Arbeitsgruppe Statuten  
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