2025-05-25 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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| | | §6 (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, <s>länger als</s> '''mindestens''' sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. '''Wenn ein Mitglied im Zahlungsrückstand ist und unter den angegeben Kontaktmöglichkeiten auch nach 3 Versuchen nicht erreichbar ist und auch auf dem Postweg kein Kontakt hergestellt werden kann, kann die Mitgliedschaft 3 Monate nach dem letzten Kontaktversuch beendet werden.''' Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. | ||
| | | Manche Leute sind Mitglied, zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und sind auch auf keinem Weg erreichbar. Es ist im Moment schwierig, diese Mitgliedschaften zu beenden. Außerdem herrscht Uneinigkeit darüber, wann die "sechs Monate" aus §6 (3) zu laufen beginnen. | ||
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| §7 (6): Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. | |||
'''§7 (7):''' Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung der eigenen Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven Wahlrechts bis zur vollständigen Zahlung der Beiträge. | |||
| Verbesserung der Lesbarkeit von §7 (6), aufteilen in Abs. 6 und 7 aufgrund anderer Anträge | |||
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| §7: (...) Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. '''Der Vorstand kann für einzelne Personen auf deren Anfrage einen ermäßigten Beitrag gewähren.''' (...) | |||
| Es gibt viele Mitglieder mit vergünstigsten Mitgliedsbeiträgen in unterschiedlicher Höhe von 0€ bis ca. 15€ (Erinnerung: Standard-Beitrag sind 30€). Vergünstigste Mitgliedsbeiträge sind streng genommen nicht von den Stauten (§ 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6) abgedeckt. Dort werden Mitgliedsbeiträge nur von der GV festgelegt. | |||
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| §7 (6): Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. '''Alle Mitglieder des Vereins sind an die Hausordnung ([[2025-05-25_Generalversammlung/CoC|siehe Anhang 1]]) gebunden. Bei Nichtbeachtung dieser Punkte kann der Vorstand die Mitgliedsrechte temporär einschränken oder die Mitgliedschaft gemäß § 6 (4) beenden.''' | |||
§ 6 (4): Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung <s>anderer</s> '''von''' Mitgliedspflichten '''aus § 7''' und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als grobe Verletzung seiner der Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet wird. | |||
| Die Statuten sind rechtlich bindender als GV-Beschlüsse. Unser CoC steht daher auf semi-wackeligen Beinen. Wir möchten ihn also in §7 (6), Pflichten von Mitgliedern, aufnehmen. | |||
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| §7 (6): (...) '''Wenn ein Hausverbot ausgesprochen wurde, ruht die Beitragspflicht des betroffenen Mitglieds - dabei gelten nur ganze Monate.''' | |||
| Beitragsfreiheit von Hausverboten analog zu §6 (8). Kontext: §6 (8): Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. | |||
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| §6 (5): Mitglieder, die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind, können vom Vorstand mündlich '''oder schriftlich''' ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft. | |||
| Ausschluss von neuen Mitgliedern - Kann eine Person nicht persönlich erreicht werden, könnte der Ausschluss von frischen Mitgliedern gemäß § 6 nicht korrekt durchgeführt werden. | |||
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| §5 (2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied begründet. Über die Aufnahme <s>fördernder</s> '''von''' Mitgliedern entscheidet der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. | |||
§5 (3) Der Vorstand kann <s>den Beitritt</s> '''die Mitgliedschaft''' eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch Beschluss <s>ablehnen</s> '''annulieren'''. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande gekommen. Die <s>Ablehnung</s> '''Annullierung''' ist der betroffenen Person von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§6, Abs. 7) gelten sinngemäß. | |||
| Aufnahme von Mitgliedern | |||
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