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ArbeitskreisSoziales/vorschlag: Unterschied zwischen den Versionen

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gemeinsamer Vorschlag nach Besprechungen
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Schiedsgericht:
Schiedsgericht:
* steht vereinsrechtlich immer zur Schlichtung für vereinsinterne Angelegenheiten offen
== gemeinsamer Vorschlag (V2) ==
Anlaufstelle:
* Betroffene können sich ein Mitglied als Vertrauensperson wählen, dass sie im Konflikt unterstützt. Das kann ein Mitglied der Anlaufstelle sein, muss es aber nicht.
* Mögliche Aufgaben: erste Kontaktstelle, Leute weiterleiten, Strukturen erklären (besonders für neue Leute oder Menschen die nicht oft da sind und nicht viele kennen)
Sozialplenum:
* Alle Mitglieder des Verein können teilnehmen. Die Anwesenden können nicht-Mitgliedern die Teilnahme erlauben
* Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 5x stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen
* Das Sozialplenum wählt eine protokollierende Person, die fasst die wesentlichen Punkte zusammen
* Das Sozialplenum kann Schlüssel ausgeben sowie mit Begründung sperren (positive Aufgabe, alle Keymember waren zumindest 1x auf einem Sozialplenum)
* Über Ausschlüsse entscheidet das Sozialplenum gemeinsam mit dem Vorstand
* Der Vorstand hat ein Vetorecht. Entscheidungen sind erstmal gültig aber können durch Vorstandsbeschluss aufgehoben werden
* Eine Person gegen die vom Vorstand temporäre Maßnahmen ausgesprochen wurde darf zum nächsten Sozialplenum erscheinen, um ihre Sicht der Dinge zu schildern (aber nicht abstimmen). In Ausnahmefällen kann das anders gehandhabt werden
* Das Sozialplenum entscheidet selbst ob bei neuen Informationen eine Sache nochmal behandelt wird
"Taskforces":
* Bei vertraulichen Themen wird nur grob die Kategorie angesprochen (zB: es geht um sexuelle Gewalt) - daraufhin bildet sich aus den anwesenden Mitgliedern des Sozialplenum eine Gruppe von 2-3 Menschen, die sich mit diesem einen Thema befasst. Die betroffene/n Person/en hat/haben ein Mitspracherecht bei der Besetzung.
* Um eine Taskforce zu gründen müssen mind. 7x Mitglieder am Sozialplenum teilnehmen
* Nach 3 Monaten gibt es einen Bericht über den Zwischenstand am Sozialplenum. Nach spätestens 6 Monaten muss der Fall abgeschlossen werden. Über das Ergebnis wie zB Konsequenzen oder Streitschlichtung wird am Sozialplenum in Absprache berichtet.
* Die wesentlichsten Punkte zur Entscheidungsfindung werden zusammengefasst und gehen als nachvollziehbarer Bericht an den Vorstand. Dieser hat ein Vetorecht
Vorstand - doppelte Punkte sind der Vollständigkeit halber dabei
* der Vorstand interveniert bei zeitlich dringenden Angelegenheiten, in solchen Fällen folgt ein kurzer Bericht am nächsten Sozialplenum. Maßnahmen wie Hausverbot gelten bis zum nächsten Sozialplenum
* bei Entscheidungen des Sozialplenum hat der Vorstand ein Veto
* bei Ausschlüssen muss der Vorstand miteinbezogen werden
Schiedsgericht:
* steht vereinsrechtlich immer zur Schlichtung für vereinsinterne Angelegenheiten offen
* steht vereinsrechtlich immer zur Schlichtung für vereinsinterne Angelegenheiten offen