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2024-05-20 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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sowie neu hinzuzufügen:
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(12) Erklärt ein Vorstandsmitglied den Rückritt (Abs. 10), rückt die für die relevante Position gewählte Stellvertretung nach, wenn sie besetzt ist. Eine Kooptierung ist dazu nicht notwendig.
'''(12) Erklärt ein Vorstandsmitglied den Rückritt (Abs. 10), rückt die für die relevante Position gewählte Stellvertretung nach, wenn sie besetzt ist. Eine Kooptierung ist dazu nicht notwendig.'''
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