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2024-05-20 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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| Änderungen in "§ 11: Vorstand":
| Änderungen in "§ 11: Vorstand":
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson und soweit von der Generalversammung gewählt auch jeweils  Stellvertretung von Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu drei Beisitzende zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen. Die Funktionsbezeichnungen können von den jeweiligen Vorstandmitgliedern für die Dauer ihrer Periode an ihr Geschlecht angepasst werden.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson und soweit von der Generalversammung gewählt auch jeweils  Stellvertretung von Obperson, Schriftführende Person, sowie Kassaperson. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu drei Beisitzende zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen. Die Funktionsbezeichnungen können von den jeweiligen Vorstandmitgliedern für die Dauer ihrer Periode an ihr Geschlecht angepasst werden.
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