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2024-05-20 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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| Änderungen in "§ 11: Vorstand":
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, Kooptierung (Abs. 2) '''oder Nachrücken (Abs. 12)''' einer Nachfolge wirksam. (Anmerkung: der fett markierte Teil ist zusätzlich)
sowie neu hinzuzufügen:
(12) Erklärt ein Vorstandsmitglied den Rückritt (Abs. 10), rückt die für die relevante Position gewählte Stellvertretung nach, wenn sie besetzt ist. Eine Kooptierung ist dazu nicht notwendig.
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|[https://github.com/Metalab/Statuten/pull/27/files Link zum pull request]
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| Änderungen in "§ 11: Vorstand":
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson und soweit von der Generalversammung gewählt auch jeweils  Stellvertretung von Obperson, Schriftführende, sowie Kassaperson. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu drei Beisitzende zur Erfüllung eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen. Die Funktionsbezeichnungen können von den jeweiligen Vorstandmitgliedern für die Dauer ihrer Periode an ihr Geschlecht angepasst werden.
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| [https://github.com/Metalab/Statuten/pull/28/files Link zum pull request]
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