Diskussion:2017-05-19 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
(Zu Antrag 4, 5 & 6 sowie 13 & 14 als Vorbereitung zum 12.5.) |
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* Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte? | * Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte? | ||
* Was passiert bei der Akkreditierung? | * Was passiert bei der Akkreditierung? | ||
Ad Antrag 11 | |||
* Ich lass' mich da gern eines Besseren belehren, aber ich sehe die Statutenwidrigkeit nicht. Die Statuten sagen § 9 Abs. 8 "…mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen." Was eine gültige Stimme ist, steht da aber nicht. Die Wahlordnung sagt: Enthaltung ist keine gültige Stimme. Daher müsste das so passen. Wie dem auch sei, wenn da wer mit mehr Erfahrung mit dem Vereinsgesetz anderer Meinung ist, dann werd' ich das auch noch ändern. IMHO ergibt aber Enthaltungen nicht zählen mehr Sinn, als eine Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu erfordern. Das würde dann nämlich bedeuten, dass eine Enthaltung dieselbe Wirkung wie eine Nein-Stimme hat, und das soll ja die Enthaltung explizit nicht sein. [[Benutzer:Burnoutberni|Burnoutberni]] ([[Benutzer Diskussion:Burnoutberni|Diskussion]]) 02:22, 23. Apr. 2017 (CEST) | |||
Version vom 23. April 2017, 00:22 Uhr
- Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
- Was passiert bei der Akkreditierung?
Ad Antrag 11
- Ich lass' mich da gern eines Besseren belehren, aber ich sehe die Statutenwidrigkeit nicht. Die Statuten sagen § 9 Abs. 8 "…mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen." Was eine gültige Stimme ist, steht da aber nicht. Die Wahlordnung sagt: Enthaltung ist keine gültige Stimme. Daher müsste das so passen. Wie dem auch sei, wenn da wer mit mehr Erfahrung mit dem Vereinsgesetz anderer Meinung ist, dann werd' ich das auch noch ändern. IMHO ergibt aber Enthaltungen nicht zählen mehr Sinn, als eine Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zu erfordern. Das würde dann nämlich bedeuten, dass eine Enthaltung dieselbe Wirkung wie eine Nein-Stimme hat, und das soll ja die Enthaltung explizit nicht sein. Burnoutberni (Diskussion) 02:22, 23. Apr. 2017 (CEST)
Ad Antrag 12
- §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --Reox (Diskussion) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
- Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --Reox (Diskussion) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
- Ja, besser wäre wirklich, die Insichgeschäfte in §12 Aufgaben des Vorstandes zu erwähenen. Dass sich der Vorstand selbst kontrollieren soll, halt ich für suboptimal.
- Falsch ist es sicher nicht. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
- Solange Insichgeschäfte ( mit Vorstandsmitgliedern) nicht in den Statuten erwähnt werden, was sollte die Rechnungsprüfung dann kontrollieren?
- Die anderen Gesetzlichen Vorgaben müssen ja auch kontrolliert werden. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
- kleiner Unterschied zwischen genehmigen und beschliessen: Vorstand beschliesst ( gestaltet die Inhalte ), GV genehmigt ( erlaubt ) oder lehnt ab ( erlaubt nicht ). Voraussetzung für eine Genehmigung: GV wird hinsichtlich Gestaltung der Inhalte informiert. Bei Kontrolle durch die Rechnungsprüfung wird die GV nicht zwingend informiert - war das Deine Intention?
- Ich weiß nicht ganz worauf du hinaus willst. Die Rechnungsprüfer haben in ihrem Bericht darüber zu informieren wenn zB statutenwiedrig Dinge vom Vorstand gemacht wurden, etwa Insichgeschäfte ohne Beschluss eines anderen Vorstandsmitglieds. Ich verstehe deine Intention und bin dem Antrag auch nicht ganz abgeneigt, dass auch der Vorstand die Genehmigung der GV braucht. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
- Eigentlich ists nicht wirklich wichtig, ich sehs nach den letzten Mailinglistendiskussionen (Troll, Paragraphenreiterei) ziemlich neutral - da gibts ernstere Probleme. Andererseits vermute ich, dass für die durchschnittliche RechnungsprüferIn allein schon der Begriff des I. bisher unbekannt war.
- Das ist eigentlich schlecht ;) Ich habe mehrere Artikel gelesen die explizit schreiben wie wichtig das Amt des Rechnungsprüfers ist und betonen, dass es Sinn macht in den Statuten festzuhalten wer dafür in Frage kommt (eben Personen die sich mit der Materie gut auskennen).--Reox (Diskussion) 16:39, 18. Apr. 2017 (CEST)
- Eigentlich ists nicht wirklich wichtig, ich sehs nach den letzten Mailinglistendiskussionen (Troll, Paragraphenreiterei) ziemlich neutral - da gibts ernstere Probleme. Andererseits vermute ich, dass für die durchschnittliche RechnungsprüferIn allein schon der Begriff des I. bisher unbekannt war.
- Ich weiß nicht ganz worauf du hinaus willst. Die Rechnungsprüfer haben in ihrem Bericht darüber zu informieren wenn zB statutenwiedrig Dinge vom Vorstand gemacht wurden, etwa Insichgeschäfte ohne Beschluss eines anderen Vorstandsmitglieds. Ich verstehe deine Intention und bin dem Antrag auch nicht ganz abgeneigt, dass auch der Vorstand die Genehmigung der GV braucht. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
- Uuund dann gibts da den §6 Absatz 4 des Vereinsgesetz 2002, wo gefordert wird, dass Insichgeschäfte der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters bedürfen. Rechnungsprüfung ist definitiv nicht dazu befugt.
- Ja, das stimmt. Meine Formulierung war vielleicht etwas missverständlich. --Reox (Diskussion) 15:47, 18. Apr. 2017 (CEST)
Termin 12.5.2017
Antrag 4, 5 & 6
Wies sich aus meiner Sicht darstellt ( betrifft Anträge 4, 5 & 6 ), gibts BenutzerInnen & VeranstaltungsorganisatorInnen - Vorsicht, die beiden Mengen sind nicht disjunkt - die gegensätzliche Interessen haben.
Benutzer wollen ungestört arbeiten, kommunizieren, ... können, Organisatoren möchten hingegen friktionsfrei veranstalten (z.B.: mit funtionierendem Licht & Ton). Die drei Anträge sollten, was wahrscheinlich nicht immer gelingen wird, die Gratwanderung des Ausgleichs zwischen den divergierenden Interessen in formale Abläufe pressen, damit nich bei jedem Konflikt die Beteiligtn ein deja vu erleben. Dass das metalab wohl beide Gruppen braucht, dürfte Konsens sein. Ja, wir nehmen uns da viel vor, und es wird nicht immer gelingen. Im Moment erscheint das jedoch noch als ein gangbarer Weg, sollte ein machbarerer Vorschlag auftauchen: nur her damit!
Und nicht vergessen: einfach!
Antrag 13 & 14
Vereinbarungen für das reale Leben sollten auch für das virtuelle gelten, oder?