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Diskussion:2017-05-19 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Ad Antrag 12
Ad Antrag 12
- §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
* §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
- Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)
* Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)