Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
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# In Ausnahmefällen, kann das [[Wohlwollende Gremium]] beschließen, das die Sitzung nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht wird. Dazu benötigt es eines Beschlusses des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss auf den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen. | # In Ausnahmefällen, kann das [[Wohlwollende Gremium]] beschließen, das die Sitzung nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht wird. Dazu benötigt es eines Beschlusses des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss auf den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen. | ||
# Scheidet ein Mitglied des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] aus, ist von den anderen Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der [[Guru Meditation]] einzuholen. | # Scheidet ein Mitglied des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] aus, ist von den anderen Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der [[Guru Meditation]] einzuholen. | ||
# Das [[Wohlwollende Gremium]] kann mit 2/3 Mehrheit für die Dauer einer Sitzung oder bezüglich einer anstehenden Entscheidungen, einem oder mehreren | # Das [[Wohlwollende Gremium]] kann mit 2/3 Mehrheit für die Dauer einer Sitzung oder bezüglich einer anstehenden Entscheidungen, einem oder mehreren Personen das Stimmrecht im [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremium]] verleihen. | ||
# | # Personen, denen das Stimmrecht im [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremium]] verliehen worden ist, sind bei allen Entscheidungen die einer einfachen Mehrheit bedürfen stimmberechtigt, jedoch nicht bei Entscheidungen die einer 2/3 Mehrheit bedürfen. | ||
# Die Funktionsdauer der Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. | # Die Funktionsdauer der Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. | ||
# Beschlüsse des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bedürfen, sofern es nichts anderes festgelegt ist der einfachen Mehrheit | # Beschlüsse des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bedürfen, sofern es nichts anderes festgelegt ist der einfachen Mehrheit |