Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
→§5 Finanzielle Mittel: MetaLab |
→§9 Rechte der Mitglieder: Abschaffung Stellvertreter |
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# Ein Mitglied darf in der Höhe seiner innerhalb der letzten 12 Monate gezahlen Mitgliedbetrages direkt und ohne Zustimmung des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] über das Vereinsvermögen verfügen, sofern die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt und die um das Geld erworbene Güter in das Vermögen des Vereins übergehen und die Vereinsfinanzen durch diese nicht gefährdet werden. | # Ein Mitglied darf in der Höhe seiner innerhalb der letzten 12 Monate gezahlen Mitgliedbetrages direkt und ohne Zustimmung des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] über das Vereinsvermögen verfügen, sofern die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt und die um das Geld erworbene Güter in das Vermögen des Vereins übergehen und die Vereinsfinanzen durch diese nicht gefährdet werden. | ||
# Das [[Wohlwollende Gremium]] kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bestätigen, wonach die Ausgabe nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird. | # Das [[Wohlwollende Gremium]] kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bestätigen, wonach die Ausgabe nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird. | ||
# Die vom Mitglied entschiedene Ausgabe ist vom Mitglied vorzufinanzieren und mit Rechnungsbestätigung mit dem [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollenen Geldverwahrer]] bzw. | # Die vom Mitglied entschiedene Ausgabe ist vom Mitglied vorzufinanzieren und mit Rechnungsbestätigung mit dem [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollenen Geldverwahrer]] bzw. einer von diesem bestimmten Person abzurechnen. | ||
# Sofern die Ausgabe nicht dem Verein oder dessen Zielen zu Gute gekommen ist, oder die Vereinsfinanzen gefährdet, hat der [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollene Geldverwahrer]] bzw. | # Sofern die Ausgabe nicht dem Verein oder dessen Zielen zu Gute gekommen ist, oder die Vereinsfinanzen gefährdet, hat der [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollene Geldverwahrer]] bzw. der von diesem bestimmten Person die Begleichung der Ausgabe zu verweigern. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden. | ||
# Eine Ausgabe, die nur einem einzigen Mitglied zugute gekommen ist, muss auf alle Fälle abgelehnt werden. | # Eine Ausgabe, die nur einem einzigen Mitglied zugute gekommen ist, muss auf alle Fälle abgelehnt werden. | ||
# Des weiteren kann das [[Wohlwollende Gremium]] genehmigen, dass allfällige vom Mitglied für den Verein erwirtschaften Gewinne von diesem unter den selben Bedingungen wie oben genannt verwendet werden dürfen. | # Des weiteren kann das [[Wohlwollende Gremium]] genehmigen, dass allfällige vom Mitglied für den Verein erwirtschaften Gewinne von diesem unter den selben Bedingungen wie oben genannt verwendet werden dürfen. | ||
# Ein Mitglied des Vereins darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen und es dem Ansehen des Vereins nicht schadet. | # Ein Mitglied des Vereins darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen und es dem Ansehen des Vereins nicht schadet. | ||
# Bei Gefahr im Verzug darf der [[Wohlwollende Diktator]] bzw. | # Bei Gefahr im Verzug darf der [[Wohlwollende Diktator]] bzw. einer von diesem bestimmten Person einem Mitglied die Benutzung des Vereinsnamens verbieten. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden. | ||
# Bei einer Verweigerung der oben genannten Rechte, kann sich ein Mitglied an die [[Fehlerkorrektur]] wenden bzw. die Einsetzung eines Schiedgerichtes verlangen. | # Bei einer Verweigerung der oben genannten Rechte, kann sich ein Mitglied an die [[Fehlerkorrektur]] wenden bzw. die Einsetzung eines Schiedgerichtes verlangen. | ||
# Bis zur Entscheidung des Schiedgerichtes, bleiben die Entscheidungen des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bzw. dessen Vertreter aufrecht. | # Bis zur Entscheidung des Schiedgerichtes, bleiben die Entscheidungen des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bzw. dessen Vertreter aufrecht. |