Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
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# Soferne die Ausgabe nicht dem Verein oder dessen Ziele zu Gute gekommen ist, oder die Vereinsfinanzen gefährdet, hat der [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollene Geldverwahrer]] bzw. dessen Stellvetreter die Begleichung der Ausgabe zu verweigern. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden. | # Soferne die Ausgabe nicht dem Verein oder dessen Ziele zu Gute gekommen ist, oder die Vereinsfinanzen gefährdet, hat der [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollene Geldverwahrer]] bzw. dessen Stellvetreter die Begleichung der Ausgabe zu verweigern. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden. | ||
# Eine Ausgabe, die nur einem einzigen Mitglied zugute gekommen ist, muss auf alle Fälle abgelehnt werden. | # Eine Ausgabe, die nur einem einzigen Mitglied zugute gekommen ist, muss auf alle Fälle abgelehnt werden. | ||
# Des weitern kann das [[Wohlwollende Gremium]] genehmigen, dass allfällige vom Mitglied für den Verein erwirtschaften Gewinne von diesem unter den selben Bedingungen wie oben genannt verwendet werden dürfen. | |||
# Ein Mitglied des Vereines darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen und es dem Ansehen des Vereins nicht schadet. | # Ein Mitglied des Vereines darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen und es dem Ansehen des Vereins nicht schadet. | ||
# Bei Gefahr im Verzug darf der [[Wohlwollende Diktator]] bzw. dessen Stellvertreter einem Mitglied die Benutzung des Vereinsnamens verbieten. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden. | # Bei Gefahr im Verzug darf der [[Wohlwollende Diktator]] bzw. dessen Stellvertreter einem Mitglied die Benutzung des Vereinsnamens verbieten. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden. |