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Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen

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== §22 Auflösung des Vereines ==
== §22 Auflösung des Vereines ==
# Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.  
# Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen [Guru Meditation] beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.  
# Die auflösende Generalversammlung hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Vorstand als Liquidator zu bestellen.  
# Die auflösende [[Guru Meditation]] hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der [[Wohlwollende Diktator]] als Liquidator zu bestellen.  
# Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht, zu, mit der Auflage, dieses zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Technologien freier UN*X-Derivate zu verwenden.
# Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht zu.