Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
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== §22 Auflösung des Vereines == | == §22 Auflösung des Vereines == | ||
# Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen | # Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen [Guru Meditation] beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit. | ||
# Die auflösende | # Die auflösende [[Guru Meditation]] hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der [[Wohlwollende Diktator]] als Liquidator zu bestellen. | ||
# Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht | # Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht zu. |