Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
KKeine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 50: | Zeile 50: | ||
== §7 Aufnahme von Mitgliedern == | == §7 Aufnahme von Mitgliedern == | ||
# Die Aufnahme in den Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Beitrittsantrages an den [[ | # Die Aufnahme in den Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Beitrittsantrages an den [[Wohlwollende Diktator]] oder den [[Wohlwollende Diktator | Wohlwollenden Diktator Stellvertreter]], der darüber unverzüglich dem [[Wohlwollende Gremium]] berichtet. Das [[Wohlwollende Gremium]] entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Betrittsansuchen. | ||
# Der Beitrittsantrages kann per Email erfolgen und es ist ausdrücklich erwünscht, dass diese in öffentlicher Form über die [http://lists.metalab.at/mailman/listinfo MetaLab Mailingsliste] erfolgt. | # Der Beitrittsantrages kann per Email erfolgen und es ist ausdrücklich erwünscht, dass diese in öffentlicher Form über die [http://lists.metalab.at/mailman/listinfo MetaLab Mailingsliste] erfolgt. | ||
# Das [[Wohlwollende Gremium]]kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ablehnen. Diese ist jedoch öffentlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig. | # Das [[Wohlwollende Gremium]]kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ablehnen. Diese ist jedoch öffentlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig. |