Diskussion:2017-05-19 Generalversammlung: Unterschied zwischen den Versionen
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* §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST) | |||
* Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --[[Benutzer:Reox|Reox]] ([[Benutzer Diskussion:Reox|Diskussion]]) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST) |
Version vom 17. April 2017, 14:22 Uhr
- Hallo Hetti, vielleicht wärs möglich, zum Ausschluss auf die entsprechenden Mails im Mailinglisten Archiv zu verweisen? - Danke
- Bitte um Erklärung des Unterschieds zwischen Anträgen und Statutenanträgen ( abgesehen vom unterschiedlichen Quorum ), brauchen wir wirklich zwei Tagesordnungspunkte?
- Was passiert bei der Akkreditierung?
Ad Antrag 12
- §14 beschreibt nur die Rechnungsprüfer. Hier haben Aussagen über den Vorstand nichts verloren. Wenn dann müsste das unter § 11 abgehandelt werden. --Reox (Diskussion) 16:17, 17. Apr. 2017 (CEST)
- Die Frage ist aber, warum Insichgeschäfte nur durch die GV beschlossen werden dürfen. VerG §6 abs 4 regelt, dass Organwalter für Insichgeschäfte die Zustimmung eines weiteren Organwalters brauchen. Im Normalfall sollte dies ja ausreichen und der Vorstand sich selber kontrollieren. Weiters obliegt den Rechnungsprüfern die genaue Kontrolle aller Insichgeschäfte nach den Vorschriften der Statuen und der Wirtschaftlichkeit. --Reox (Diskussion) 16:21, 17. Apr. 2017 (CEST)