Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
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Mit folgenden Statuten wurde am 2006-02-07 die Gründunganzeige aufgegeben, derzeit wird auf Bescheid bzw. Vereinsregisterauszug gewartet. | |||
Grundlage waren die [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/vereinswesen/Verg2002_Vereinsstatuten.rtf Musterstatuten des BMI] und die alten Statuten aus dem Wiki sowie einige [https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining]. | Grundlage waren die [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/vereinswesen/Verg2002_Vereinsstatuten.rtf Musterstatuten des BMI] und [http://metalab.at/wiki/index.php?title=Vereinsstatuten&oldid=2633 die alten Statuten aus dem Wiki] sowie einige [https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining]. | ||
Der Aspekt [[Vereinsgesetz Hacken]] wurde auf ein separates Projekt zu einem späteren Zeitpunkt verschoben. Hauptsache wir bekommen erstmal einen Verein und das metalab wird so bald wie möglich Realität. | Der Aspekt [[Vereinsgesetz Hacken]] wurde auf ein separates Projekt zu einem späteren Zeitpunkt verschoben. Hauptsache wir bekommen erstmal einen Verein und das metalab wird so bald wie möglich Realität. | ||
''' | '''''Achtung: Die Statuten bitte nicht editieren. Bei eventuellen Unterschieden zwischen dem folgenden Text und der [[Bild:Metalab_statuten.pdf|PDF-Version]] gilt letztere.''''' | ||
== Statuten == | |||
'''des VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER ERFORSCHUNG UND BILDUNG SOZIALER UND TECHNISCHER INNOVATIONEN – „metalab“''' | |||
=== § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich === | |||
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für die Erforschung und Bildung sozialer und technischer | |||
-- | Innovationen – metalab“. | ||
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung. | |||
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. | |||
=== § 2: Zweck === | |||
(1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken | |||
und ist nicht auf Gewinn gerichtet. | |||
(2) Ziele des Vereins sind insbesondere: | |||
* die Förderung der Entwicklung von sozialen und technologischen Innovationen, | |||
* die Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch, | |||
* die Förderung von Jugendlichen durch Schaffung von Möglichkeiten zu kreativer Selbstverwirklichung sowie | |||
* die Förderung der experimentellen und theoretischen Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver | |||
Freiräume auf den urbanen Raum. | |||
=== § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks === | |||
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel | |||
erreicht werden. | |||
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten und Projektzentren | |||
– im Folgenden Metalab genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt | |||
für Weiterbildung, Wissenstransfer, und technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung | |||
und der Betrieb des Metalab dient insbesondere | |||
* zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit, | |||
* zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen, | |||
* zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek,Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und | |||
* als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende. | |||
Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die Bereitstellung der technischen Infrastruktur | |||
(Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, | |||
mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der | |||
allgemeinen Öffentlichkeit. | |||
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch | |||
* Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, | |||
* Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen, | |||
* den Verkauf von Merchandise, sowie | |||
* Erträge aus der Durchführung von Veranstaltungen. | |||
=== § 4: Arten der Mitgliedschaft === | |||
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. | |||
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder | |||
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags | |||
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um | |||
den Verein dazu ernnannt werden. | |||
=== § 5: Erwerb der Mitgliedschaft === | |||
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Fördernde Mitglieder | |||
können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften | |||
werden. | |||
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber | |||
einem Vorstandsmitglied begründet. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet | |||
der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. | |||
(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch | |||
Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande | |||
gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die | |||
Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen | |||
Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 6) gelten sinngemäß. | |||
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden | |||
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. | |||
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.Wird ein Vorstand erst | |||
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und | |||
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins. | |||
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. | |||
=== § 6: Beendigung der Mitgliedschaft === | |||
(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und | |||
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen | |||
Austritt und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt | |||
und durch Ausschluss. | |||
(2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt | |||
werden. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den Verein. | |||
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung | |||
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung | |||
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen | |||
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. | |||
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung | |||
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als | |||
grobe Vererletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der | |||
Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet | |||
wird. | |||
(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft. | |||
(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein | |||
Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung | |||
Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Faßt der Vorstand | |||
innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluß, verfällt die Wirkung | |||
der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied | |||
mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen. | |||
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung | |||
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des | |||
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt | |||
werden. Sofern der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend, | |||
die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat | |||
der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber | |||
einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt. | |||
Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der | |||
Beschlußfassung über den Ausschluss als beendet. | |||
(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten | |||
Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss. | |||
=== § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder === | |||
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen | |||
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie | |||
das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht | |||
allen ordentlichen Mitgliedern zu. | |||
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. | |||
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung | |||
verlangen. | |||
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle | |||
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies | |||
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche | |||
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben. | |||
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) | |||
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. | |||
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles | |||
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. | |||
Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen | |||
zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten | |||
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen | |||
Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der | |||
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung | |||
seiner Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven | |||
Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge. | |||
=== § 8: Vereinsorgane === | |||
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die | |||
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). | |||
=== § 9: Generalversammlung === | |||
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. | |||
Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. | |||
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf | |||
* (a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, | |||
* (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, | |||
* (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), | |||
* (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), | |||
* (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) | |||
binnen vier Wochen statt. | |||
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind | |||
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per | |||
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) | |||
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort | |||
und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den | |||
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch | |||
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). | |||
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung | |||
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Weitere | |||
Anträge können auf Antrag eines Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während der | |||
Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden. | |||
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen | |||
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. | |||
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind | |||
nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts | |||
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. | |||
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. | |||
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit | |||
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des | |||
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten | |||
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. | |||
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der Generalversammlung bestimmter | |||
Moderator. | |||
=== § 10: Aufgaben der Generalversammlung === | |||
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: | |||
* Beschlussfassung über den Voranschlag; | |||
* Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; | |||
* Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; | |||
* Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; | |||
* Entlastung des Vorstands; | |||
* Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder; | |||
* Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; | |||
* Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; | |||
* Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. | |||
=== § 11: Vorstand === | |||
(1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/ | |||
in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung | |||
eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen. | |||
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden | |||
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. | |||
Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung | |||
einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann dessen Position auch gestrichen werden. | |||
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar | |||
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche | |||
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die | |||
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation | |||
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, | |||
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. | |||
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion | |||
im Vorstand ist persönlich auszuüben. | |||
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Schriftführer/ | |||
in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, | |||
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. | |||
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens | |||
die Hälfte von ihnen anwesend ist. | |||
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit | |||
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. | |||
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren | |||
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder | |||
mehrheitlich dazu bestimmen. | |||
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines | |||
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). | |||
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder | |||
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in | |||
Kraft. | |||
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung | |||
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung | |||
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines | |||
Nachfolgers wirksam. | |||
=== § 12: Aufgaben des Vorstands === | |||
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes | |||
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan | |||
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: | |||
* Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; | |||
* Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; | |||
* Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten; | |||
* Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; | |||
* Verwaltung des Vereinsvermögens; | |||
* Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern; | |||
* Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. | |||
=== § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder === | |||
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in | |||
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. | |||
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins | |||
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/ | |||
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/ | |||
Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern | |||
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. | |||
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu | |||
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden. | |||
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in | |||
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung | |||
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der | |||
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. | |||
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand. | |||
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. | |||
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. | |||
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Schriftführer/in, | |||
bei dessen/deren Verhinderung der/die Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer. | |||
=== § 14: Rechnungsprüfer === | |||
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr | |||
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme | |||
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. | |||
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung | |||
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die | |||
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen | |||
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer | |||
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. | |||
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die | |||
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 | |||
Abs. 8 bis 10 sinngemäß. | |||
=== § 15: Schiedsgericht === | |||
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne | |||
Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes | |||
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. | |||
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart | |||
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft | |||
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil | |||
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung | |||
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten | |||
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden | |||
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das | |||
Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung | |||
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. | |||
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit | |||
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem | |||
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. | |||
=== § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins === | |||
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit | |||
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. | |||
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung | |||
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber | |||
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen | |||
unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat. | |||
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das | |||
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne | |||
der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen, | |||
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. |