Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
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#Das [[Wohlwollende Gremium]] ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Mitglieder des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] anwesend sind. Die Anwesenheit eines Mitglieds des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] ersetzt die | #Das [[Wohlwollende Gremium]] ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Mitglieder des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] anwesend sind. Die Anwesenheit eines Mitglieds des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] ersetzt die ordnungsgemäße Ladung. | ||
# Bei Verhinderung darf ein Mitglied des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] für die Dauer der Sitzung ein Ersatzmitglied nominieren, welches an der Sitzung mit vollem Stimmrecht teilnehmen kann. Diese Nominierung ist im vorhinein schriftlich bekannt zu geben. | # Bei Verhinderung darf ein Mitglied des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] für die Dauer der Sitzung ein Ersatzmitglied nominieren, welches an der Sitzung mit vollem Stimmrecht teilnehmen kann. Diese Nominierung ist im vorhinein schriftlich bekannt zu geben. | ||
# Die Sitzungen des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] sind allgemein zugänglich und die Sitzungstermine müssen in vorhinein öffentlich bekannt gemacht werden. | # Die Sitzungen des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] sind allgemein zugänglich und die Sitzungstermine müssen in vorhinein öffentlich bekannt gemacht werden. |