Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
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Frank (Diskussion | Beiträge) →§8 Rechte der Mitglieder: Punkt 3 geglättet |
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# Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der [[Guru Meditation]] und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein. | # Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der [[Guru Meditation]] und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein. | ||
# Fördernde Mitglieder können bei der [[Guru Meditation]] Anträge einbringen, nehmen aber an dieser und den Sitzungen des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] sonst nur mit beratender Stimme teil. Im Falle einer juristische Person kann ein Delegierter nominiert werden, welcher im Namen der juristischen Person agiert. | # Fördernde Mitglieder können bei der [[Guru Meditation]] Anträge einbringen, nehmen aber an dieser und den Sitzungen des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] sonst nur mit beratender Stimme teil. Im Falle einer juristische Person kann ein Delegierter nominiert werden, welcher im Namen der juristischen Person agiert. | ||
# Ein Mitglied darf in der Höhe seiner innerhalb der letzten 12 Monate gezahlen Mitgliedbetrages direkt und ohne Zustimmung des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] über das Vereinsvermögen verfügen, sofern die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt | # Ein Mitglied darf in der Höhe seiner innerhalb der letzten 12 Monate gezahlen Mitgliedbetrages direkt und ohne Zustimmung des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] über das Vereinsvermögen verfügen, sofern | ||
#* die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt, | |||
#* durch die Ausgabe erworbene Güter in das Vermögen des Vereins übergehen und | |||
#* die Vereinsfinanzen durch die Ausgabe nicht gefährdet werden. | |||
# Das [[Wohlwollende Gremium]] kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bestätigen, wonach die Ausgabe nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird. | # Das [[Wohlwollende Gremium]] kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bestätigen, wonach die Ausgabe nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird. | ||
# Die vom Mitglied entschiedene Ausgabe ist vom Mitglied vorzufinanzieren und mit Rechnungsbestätigung mit dem [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollenen Geldverwahrer]] bzw. einer von diesem bestimmten Person abzurechnen. | # Die vom Mitglied entschiedene Ausgabe ist vom Mitglied vorzufinanzieren und mit Rechnungsbestätigung mit dem [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollenen Geldverwahrer]] bzw. einer von diesem bestimmten Person abzurechnen. |