Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen

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== §1 Name und Sitz ==
== §1 Name und Sitz ==
# Der Verein führt den Namen "Freunde des Metalabs - METALAB".  
# Der Verein führt den Namen "Freunde des Metalabs - METALAB".  
# Sein Sitz <strike>und Gerichtsstand</strike> ist Wien.
# Sein Sitz und Gerichtsstand ist Wien.


== §2 Zweck ==
== §2 Zweck ==

Version vom 18. Dezember 2005, 08:11 Uhr

Diese Statuten sind Teil des Themenkreises Coding Social Structures und des Selbstverständnis, nähere Infos zu den rechtlichen Rahmenbedingungen befinden sich unter Vereinsgesetz Hacken eine Erklärung zu den Statuten findest du unter Vereinsstatuten Erklärung.

Die im entstehen begriffenen Regeln für die Entwicklung dieser Statuten finden sich unter: Diskussion:Vereinsstatuten.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Metalabs - METALAB".
  2. Sein Sitz und Gerichtsstand ist Wien.

§2 Zweck

  1. Grundsätzliches
    1. Die Tätigkeit des Vereins "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder ist politisch neutral.
    2. Die Tätigkeit des Vereins "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Tätigkeitsbereich
    1. Die Förderung des pluralistischen Für- und des Widerspruchs an sich.
    2. Die Schaffung und Förderung neuer Neologismen
    3. Die Schaffung und Erhaltung der Raumzeit welche für die kreative technologische Entwicklung und den gegenseitigen Austausch benötigt wird.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
    1. Das Betreiben des MetaLabs als Treff- und Ausgangspunkt für konstruktive Freizeitgestaltung, Wissenstransfer, und Hackerkultur.
    2. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und internationalen Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Das Betreiben einer Webseite und einer Mailingliste zum Informationstausch zwischen den Mitgliedern
  2. Der Betrieb eines Vereinslokals (in weiterer Folge als "MetaLab" bezeichnet)
  3. Die Abhaltung von eigenen Seminaren und Veranstaltungen
  4. Das zur Verfügungstellen des Vereinslokals für Personen bzw. Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung

§4 Finanzielle Mittel

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Subventionen
  4. Vermietung des MetaLabs

§5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, sofern sie die Vereinsziele bejaht und einen von der Guru Meditation zu bestimmenden, jährlichen bzw, monatlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
  3. Fördernden Mitglied kann jede rechtliche Person werden, sofern sie die Vereinsziele bejaht und einen von der Guru Meditation zu bestimmenden, jährlichen bzw. monatlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
  4. Fördernde Mitgliedern die keine natürliche Person sind, steht kein Stimmrecht zu

§6 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme in den Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" erfolgt auf Grund eines schriftlichen Beitrittsantrages an ein Organ des Vereins, welches darüber unverzüglich dem Wohlwollenden Gremium zu berichten hat. Das Wohlwollende Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Betrittsansuchen.
  2. Der Beitrittsantrag kann per Email erfolgen und es ist ausdrücklich erwünscht, dass dies in öffentlicher Form über eine Mailingsliste erfolgt.
  3. Das Wohlwollende Gremium kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ablehnen. Dies ist jedoch öffentlich und schriftlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod (im Falle einer natürlichen Person) bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (im Falle einer juristischen Person) eines Mitgliedes, sowie durch Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen an den Verein.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" kann vom Wohlwollenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitgliedes gegeben ist, welches dem Ansehen des Vereins schadet oder den Vereinszielen entgegenwirkt.

§8 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht bei der Guru Meditation und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein.
  2. Fördernde Mitglieder können bei der Guru Meditation Anträge einbringen, nehmen aber an dieser und den Sitzungen des Wohlwollenden Gremiums sonst nur mit beratender Stimme teil. Im Falle einer juristische Person kann ein Delegierter nominiert werden, welcher im Namen der juristischen Person agiert.
  3. Ein Mitglied darf in der Höhe seiner innerhalb der letzten 12 Monate gezahlen Mitgliedbetrages direkt und ohne Zustimmung des Wohlwollenden Gremiums über das Vereinsvermögen verfügen, sofern die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt und die um das Geld erworbene Güter in das Vermögen des Vereins übergehen und die Vereinsfinanzen durch diese nicht gefährdet werden.
  4. Das Wohlwollende Gremium kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des Wohlwollenden Gremiums bestätigen, wonach die Ausgabe nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird.
  5. Die vom Mitglied entschiedene Ausgabe ist vom Mitglied vorzufinanzieren und mit Rechnungsbestätigung mit dem Wohlwollenen Geldverwahrer bzw. einer von diesem bestimmten Person abzurechnen.
  6. Sofern die Ausgabe nicht dem Verein oder dessen Zielen zu Gute gekommen ist, oder die Vereinsfinanzen gefährdet, hat der Wohlwollene Geldverwahrer bzw. der von diesem bestimmten Person die Begleichung der Ausgabe zu verweigern. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden.
  7. Eine Ausgabe, die nur einem einzigen Mitglied zugute gekommen ist, muss auf alle Fälle abgelehnt werden.
  8. Des weiteren kann das Wohlwollende Gremium genehmigen, dass allfällige vom Mitglied für den Verein erwirtschaften Gewinne von diesem unter den selben Bedingungen wie oben genannt verwendet werden dürfen.
  9. Ein Mitglied des Vereins darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen und es dem Ansehen des Vereins nicht schadet.
  10. Bei Gefahr im Verzug darf der Wohlwollende Diktator bzw. einer von diesem bestimmten Person einem Mitglied die Benutzung des Vereinsnamens verbieten. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden.
  11. Bei einer Verweigerung der oben genannten Rechte, kann sich ein Mitglied an die Fehlerkorrektur wenden bzw. die Einsetzung eines Schiedgerichtes verlangen.
  12. Bis zur Entscheidung des Schiedgerichtes, bleiben die Entscheidungen des Wohlwollenden Gremiums bzw. dessen Vertreter aufrecht.

§9 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Guru Meditation und des Wohlwollenden Gremiums zu beachten.
  2. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Guru Meditation festgesetzten Beiträge verpflichtet.
  3. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen alle seine Rechte gegenüber dem Verein, insbesondere das Wahlrecht. Die Guru Meditation kann diesem Mitglied mit einfacher Mehrheit das Wahlrecht wiedergeben.
  4. Zahlt ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht, so stellt dies einen Ausschlußgrund im Sinne des §7.3 dar.
  5. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn das ausgeschlossene Mitglied die ausständigen Beiträge bezahlt.
  6. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenersatz für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten für den Verein oder für die von ihnen erbrachten Aufwendungen.
  7. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet das Ansehen des Vereines zu wahren. Öffentliche Verunglimpfung des Vereins stellt einen Ausschlußgrund im Sinne des §7.3 dar.

§10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Guru Meditation zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder,
  2. das Wohlwollende Gremium zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen,
  3. die Prüfgruppe als Rechnungsprüfer sowie
  4. die Fehlerkorrektur zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis.

§11 Die Guru Meditation

  1. Die ordentliche Guru Meditation findet mindestens einmal pro Jahr statt. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte verlangt, kann eine außerordentliche Guru Meditation einberufen werden. Diese muß einberufen werden, wenn dies die ordentliche Guru Meditation beschlossen hat, dies vom Wohlwollenden Gremium mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird oder wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird.
  2. Die ordentliche wie die außerordentliche Guru Meditation ist so einzuberufen, daß die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zukommen können. In der Einladung hat der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufzuscheinen. Anträge zur Guru Meditation müssen bis spätestens eine Woche vor der Tagung an der Anschrift des Vereins eingelangt sein.
  3. Die Guru Meditation ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die Guru Meditation ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  4. Die Guru Meditation entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Statuten, der Absetzung gewählter Organe und der Zulassung nicht fristgerecht vorangekündigter Anträge und Tagesordnungspunkte bedarf es einer 2/3 Mehrheit.
  5. Bei der Bestellung eines Wohlwollenden Organisators ist zuerst dessen genaues Aufgabengebiet und die Bestellungsdauer, welche 2 Jahre nicht überschreiten darf und die damit einher gehenden Rechte und Pflichten mit 2/3 Mehrheit zu beschließen. Erst nach Beschluss des Aufgabengebiets kann die Funktion selbst mit einfacher Mehrheit zu besetzen.

§12 Aufgabenkreis der Guru Meditation

  1. Der Guru Meditation sind folgende Aufgabengebiete überlassen:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
    2. Beschlußfassung über den Voranschlag
    3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Wohlwollenden Gremiums, der Prüfgruppe und der Fehlerkorrektur
    4. Die allfällige Bestellung Wohlwollender Organisatoren
    5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge
    6. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
    7. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§13 Das Wohlwollende Gremium

  1. Dem Wohlwollende Gremium gehören an:
    1. Der Wohlwollende Diktator
    2. Der Wohlwollene Geldverwahrer
    3. Der Wohlwollene MetaLab Hüter
    4. Der Wohlwollende Wikischreiber
    5. Sonstige Wohlwollende Organisatoren
  2. Das Wohlwollende Gremium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Mitglieder des Wohlwollenden Gremiums anwesend sind. Die Anwesenheit eines Mitglieds des Wohlwollenden Gremiums ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.
  3. Bei Verhinderung darf ein Mitglied des Wohlwollenden Gremiums für die Dauer der Sitzung ein Ersatzmitglied nominieren, welches an der Sitzung mit vollem Stimmrecht teilnehmen kann. Diese Nominierung ist im vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  4. Die Sitzungen des Wohlwollenden Gremiums sind allgemein zugänglich und die Sitzungstermine müssen in vorhinein öffentlich bekannt gemacht werden.
  5. In Ausnahmefällen, kann das Wohlwollende Gremium beschließen, das die Sitzung nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich gemacht wird. Dazu benötigt es eines Beschlusses des Wohlwollenden Gremiums mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss auf den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen.
  6. Scheidet ein Mitglied des Wohlwollenden Gremiums aus, ist von den anderen Mitgliedern des Wohlwollenden Gremiums ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Guru Meditation einzuholen.
  7. Das Wohlwollende Gremium kann mit 2/3 Mehrheit für die Dauer einer Sitzung oder bezüglich einer anstehenden Entscheidungen, einem oder mehreren Personen das Stimmrecht im Wohlwollenden Gremium verleihen.
  8. Personen, denen das Stimmrecht im Wohlwollenden Gremium verliehen worden ist, sind bei allen Entscheidungen die einer einfachen Mehrheit bedürfen stimmberechtigt, jedoch nicht bei Entscheidungen die einer 2/3 Mehrheit bedürfen.
  9. Die Funktionsdauer der Mitgliedern des Wohlwollenden Gremiums beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  10. Beschlüsse des Wohlwollenden Gremiums bedürfen, sofern es nichts anderes festgelegt ist der einfachen Mehrheit
  11. Das Wohlwollende Gremium wird vom Wohlwollenden Diktator, bei dessen Verhinderung vom Wohlwollenden Geldverwahrer schriftlich unter bekanntgabe der Art der Sitzung einberufen.
  12. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Wohlwollenden Gremiums, der Prüfgruppe oder der Fehlerkorrektur ist das Wohlwollende Gremium binnen einer Woche einzuberufen.
  13. Die Abstimmung des Wohlwollenden Gremiums ist zu protokollieren. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Wohlwollenden Diktators.
  14. Sie Sitzung des Wohlwollenden Gremiums kann auch virtuell, per Email, IRC oder per Diskussion auf einer Webseite erfolgen.
  15. Die Art der Sitzung ist mit deren Bekanntmachung bekannt zu geben. Die Mischung unterschiedlicher Kommunikationsformen (z.B. Email UND Web) ist nicht zulässig.
  16. Über die Sitzung des Wohlwollenden Gremiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Wohlwollenden Wikischreiber und vom Wohlwollenden Diktator zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist auf der MetaLab Webseite allgemein zugänglich zu veröffentlichen, wobei das unterfertigen der Protokolle auch in Form einer geeigneten elektronischen Signierung (z.B. PGP) erfolgen kann.
  17. In Ausnahmefällen kann das Wohlwollende Gremium beschließen, das Protokol nur den Mitgliedern des Vereins zugänglich zu machen. Dazu benötigt es eines Beschlusses des Wohlwollenden Gremiums mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss auf Nichterveröffentlichung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen.

§14 Der Wirkungsbereich des Wohlwollenden Gremiums

  1. Das Wohlwollende Gremium ist das leitende und überwachende Organ des Vereins. Insbesondere hat er zu besorgen:
    1. Aufstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses
    2. Erstellung eines jährlichen Budgets
    3. Vorbereitung der Anträge für die Guru Meditation
    4. Obsorge über den Vollzug der in der Guru Meditation gefaßten Beschlüsse
    5. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    6. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht der Guru Meditation vorbehalten sind und die sich das Wohlwollende Gremium zur Entscheidung vorbehalten hat
    7. Erstellung einer Geschäftsordnung
    8. Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. Das Wohlwollende Gremium ist mindestens alle drei Monate vom Wohlwollenden Diktator einzuberufen.

§15 Wirkungsbereich der Mitgliedern des Wohlwollenden Gremiums

  1. Der Wohlwollende Diktator:
    1. Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Sitzungen des Wohlwollende Gremiums und der Guru Meditation. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Wohlwollenden Gremium jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
    2. Der Wohlwollende Diktator unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Wohlwollenden Wikischreiber. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Wohlwollenen Geldverwahrer zeichnungsberechtigt.
  2. Der Wohlwollene Geldverwahrer: Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Prüfgruppe den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Wohlwollenden Diktator zeichnungsberechtigt.
  3. Der Wohlwollene MetaLab Hüter ist für die Organisation und Erhaltung des MetaLab zuständig. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt.
  4. Der Wohlwollende Wikischreiber: Er hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und bei allen Sitzungen ordentliche Protokolle zu führen. Des weiteren obliegt ihm die Obsorge über die MetaLab Webseite.
  5. Den Wohlwollende Organisatoren obliegen, soferne sie von der Guru Meditation bestellt worden sind, die im Zuge ihrer Bestellung durch die Guru Meditation definierten Aufgaben und Verantwortungsgebiete.
  6. Jedem Mitglied des Wohlwollenden Gremiums steht es frei, für eine gewissse Zeitdauer oder Aufgabenbereich eine Funktion und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten einer anderen Person zu übertragen. Diese Delegation muss schriftlich erfolgen und in geeigneter Weise kund getan werden.
  7. Wenn ein Mitglied des Wohlwollenden Gremiums die an eine Person übertragene Funktion wieder übernehmen möchte, kann sie dies jederzeit tun. Diese Rücknahme der Delegation muss aber ebenfalls schriftlich erfolgen und in geeigneter Weise kund getan werden.
  8. Wenn ein Mitglied des Wohlwollenden Gremiums eine Funktion an eine andere Person übergeben hat, ist zu deren Ausführung nicht berechtigt, solange sie diese nicht explizit zurückfordert, oder sie von der mit der Funktion betrauten Person von sich aus wieder zurückgegeben wurde.
  9. Personen an die eine Funktion des Wohlwollenden Gremiums delegiert worden ist, sind ohne explizite Zustimmung des eigentlichen Funktionsträger nicht dazu berechtigt, die mit der Funktion einher gehenden Rechte und Pflichten an eine andere Person weiterzudelegieren.

§16 Die Prüfgruppe

  1. Die Prüfgruppe wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Guru Meditation gewählt. Kann die Prüfgruppe bei der ordentlichen Guru Meditation nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Guru Meditation vom Wohlwollende Gremium mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Guru Meditation im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Prüfgruppe besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitglieder der Prüfgruppe dürfen an den Sitzungen des Wohlwollenden Gremiums mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Prüfgruppe stellt die ordnungsgemäße Buchführung fest und genehmigt den Rechnungsabschluß. Sie hat der Guru Meditation zu berichten.

§17 Die Fehlerkorrektur

  1. Die Fehlerkorrektur wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Guru Meditation gewählt. Kann die Fehlerkorrektur bei der ordentlichen Guru Meditation nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Guru Meditation vom Wohlwollende Gremium mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Guru Meditation im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Fehlerkorrektur besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitglieder der Fehlerkorrektur können auf eigenes betreiben, oder auf Anregung bzw. Beschwerde eines Mitglieds Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Wohlwollenden Gremium vorbringen und sie können verlangen, dass diese auf der nächsten Sitzung des Wohlwollenden Gremiums behandelt werden.
  4. Die Mitglieder der Fehlerkorrektur dürfen an den Sitzungen des Wohlwollenden Gremiums mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Im Falle eines Streites unter den Mitgliedern ist ein Streitschlichtungsorgan zu bestellen. Zu diesem Anlaß werden von jedem Streitteil binnen zwei Wochen jeweils ein Vertreter, welcher in den Streitfall nicht direkt involviert ist, der Fehlerkorrektur namhaft gemacht, welche gemeinsam mit den drei Mitgliedern der Fehlerkorrektur die Streitschlichtung übernehmen. Dieses Gremium bestimmt mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Dieses so zusammengesetzte Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Anrufung der Guru Meditation als Berufungsinstanz zulässig. Den Streitteilen steht bei den Sitzungen des Schiedsgericht ein Teilnahme und beratendes Recht zu.
  6. Die Fehlerkorrektur stellt die ordnungsgemäße Einhaltung der Vereinsstatuten fest und hat der Guru Meditation darüber zu berichten.

§18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen Guru Meditation beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.
  2. Die auflösende Guru Meditation hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Wohlwollende Diktator als Liquidator zu bestellen.
  3. Unter Berücksichtigung von § 18 (? war § 22), Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) entspricht zu.