Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
→§13 Die [[Guru Meditation]]: Organisator |
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# Die [[Guru Meditation]] ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die [[Guru Meditation]] ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. | # Die [[Guru Meditation]] ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die [[Guru Meditation]] ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. | ||
# Die [[Guru Meditation]] entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Statuten, der Absetzung gewählter Organe und der Zulassung nicht fristgerecht vorangekündigter Anträge und Tagesordnungspunkte bedarf es einer 2/3 Mehrheit. | # Die [[Guru Meditation]] entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Statuten, der Absetzung gewählter Organe und der Zulassung nicht fristgerecht vorangekündigter Anträge und Tagesordnungspunkte bedarf es einer 2/3 Mehrheit. | ||
# Bei der Bestellung eines [[Wohlwollende Organisator | Wohlwollenden Organisators]] ist zuerst dessen genaues Aufgabengebiet und die damit einher gehenden Rechte und Pflichten mit 2/3 Mehrheit zu beschließen und erst nach Beschluss des Aufgabengebiets die Funktion selbst mit einfacher Mehrheit zu besetzen. | |||
== §14 Aufgabenkreis der [[Guru Meditation]] == | == §14 Aufgabenkreis der [[Guru Meditation]] == |