Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen
Teemu (Diskussion | Beiträge) →§10 Pflichten der Mitglieder: Wahrung des Ansehens des Vereins |
|||
Zeile 115: | Zeile 115: | ||
# Die Funktionsdauer der Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. | # Die Funktionsdauer der Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. | ||
# Beschlüsse des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bedürfen, sofern es nichts anderes festgelegt ist der einfachen Mehrheit | # Beschlüsse des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] bedürfen, sofern es nichts anderes festgelegt ist der einfachen Mehrheit | ||
# Das [[Wohlwollende Gremium]] wird vom [[Wohlwollende Diktator | Wohlwollenden Diktator]], bei dessen Verhinderung vom [[ | # Das [[Wohlwollende Gremium]] wird vom [[Wohlwollende Diktator | Wohlwollenden Diktator]], bei dessen Verhinderung vom [[Wohlwollene Geldverwahrer | Wohlwollenden Geldverwahrer]] schriftlich unter bekanntgabe der Art der Sitzung einberufen. | ||
# Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]], der [[Prüfgruppe]] oder der [[Fehlerkorrektur]] ist das [[Wohlwollende Gremium]] binnen einer Woche einzuberufen. | # Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]], der [[Prüfgruppe]] oder der [[Fehlerkorrektur]] ist das [[Wohlwollende Gremium]] binnen einer Woche einzuberufen. | ||
# Die Abstimmung des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] ist zu protokollieren. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des [[Wohlwollende Diktator | Wohlwollenden Diktators]]. | # Die Abstimmung des [[Wohlwollende Gremium | Wohlwollenden Gremiums]] ist zu protokollieren. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des [[Wohlwollende Diktator | Wohlwollenden Diktators]]. |