Vereinsstatuten Erklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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== §15.13 Sitzungen per Netz ==
== §15.13 Sitzungen per Netz ==
Ermöglicht es Vorstandssitzung virtuell und öffentlich per Email, IRC oder Web abzuhalten
Ermöglicht es Vorstandssitzung virtuell und öffentlich per Email, IRC oder Web abzuhalten
sollte nur mit genügendgehender authentifizierung stattfinden (e.q. GPG/SILC) --[[Benutzer:Mihi|Mihi]] 17:49, 1. Dez 2005 (CET)


== §19.3 Frühzeitige Fehlerkorrektur ==
== §19.3 Frühzeitige Fehlerkorrektur ==
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen von sich aus bzw. auf Anfrage aktiv werden, bevor es zu einer Eskalation der Situation kommt
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen von sich aus bzw. auf Anfrage aktiv werden, bevor es zu einer Eskalation der Situation kommt

Version vom 1. Dezember 2005, 16:49 Uhr

Einleitung

Die MetaLab Statuten, haben einige Eigenheiten, die sie von sonst üblichen Statuten unterscheidet. Die Wichtigsten dieser Eigenheiten, abgesehen von der Namensgebung sind:

§9.3 das Recht der Mitglieder Geld auszugeben

Dieser Paragraph erlaubt es Mitgliedern in der Höhe ihren Jahresmitgliedsbetrags, ohne Zustimmung des Vorstandes Geld aus dem Vereinsvermögen auszugeben. Der Sinn dahinter ist es die Mitglieder direkter in die Vereinsarbeit einzubinden bzw. sie zu motivieren höhere Mitgliedsbeiträge zu zahlen und Dinge für den Verein und nicht für sich alleine anzuschaffen.

§9.8 das Recht der Mitglieder im Namen des Vereins aufzutreten

Dieser Paragraph macht, jedes Mitglied automatisch zu einem legitimieren Vertreter des Vereines

§15 und die Pflicht zur Öffentlichkeit

Die Statuten sind so geschrieben, dass der Vorstand alle Beschlüsse und die Diskussion welche zu diesen Beschlüssen geführt hat öffentlich machen muss. Die Möglichkeit zur Nichtöffentlichkeit ist zwar vorgesehen, diese muss aber jedesmal schriftlich begründet werden.

§15.6 und die Möglichkeit der Kooptierung

Dieser Paragraph erlaubt dem Vorstand für einzelne Entscheidungen Mitgliedern welche die Entscheidung betrifft bzw. deren Lösung übernehmen möchten mit den Rechten das Vorstands auszustatten. Ziel dieses Paragraphen ist es, dass dies zur Regel für alle Entscheidungen wird.

§15.13 Sitzungen per Netz

Ermöglicht es Vorstandssitzung virtuell und öffentlich per Email, IRC oder Web abzuhalten

sollte nur mit genügendgehender authentifizierung stattfinden (e.q. GPG/SILC) --Mihi 17:49, 1. Dez 2005 (CET)

§19.3 Frühzeitige Fehlerkorrektur

Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen von sich aus bzw. auf Anfrage aktiv werden, bevor es zu einer Eskalation der Situation kommt