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Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen

Andreas (Diskussion | Beiträge)
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
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## Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder ist politisch und konfessionell neutral.  
## Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder ist politisch und konfessionell neutral.  
## Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.  
## Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.  
# Sachlicher Tätigkeitsbereich
# Sachlicher Tätigkeitsbereich
## Förderung der Verbreitung von nicht kommerziellen UN*X-Derivaten, insbesondere LINUX.  
## Förderung der Verbreitung von nicht kommerziellen UN*X-Derivaten, insbesondere LINUX.  
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## Förderung von bestehenden und neuen Informationstechnologien basierend auf offenen, vernetzten Systemen (Internet, Multimedia). Einrichtung und Betreibung von elektronischen Informationsdiensten wie Mailbox, FTP-, und WWW-Server.  
## Förderung von bestehenden und neuen Informationstechnologien basierend auf offenen, vernetzten Systemen (Internet, Multimedia). Einrichtung und Betreibung von elektronischen Informationsdiensten wie Mailbox, FTP-, und WWW-Server.  
## Qualitätssicherung und Moderation von Public-Domain Software; Koordination von Forschungsprojekten.  
## Qualitätssicherung und Moderation von Public-Domain Software; Koordination von Forschungsprojekten.  
 
# Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
# 3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
## Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über die Anwendung freier UN*X-Derivate unter besonderer Beachtung von Technologieeinsatz, technischer Grundlagen, Trends und Förderung ihres Einsatzes in Unternehmen.  
## Information, Beratung und Betreuung von Mitgliedern über die Anwendung freier UN*X-Derivate unter besonderer Beachtung von Technologieeinsatz, technischer Grundlagen, Trends und Förderung ihres Einsatzes in Unternehmen.  
## Maßnahmen zur fachlichen Weiterbildung von EDV-Anwendern und beruflich mit EDV-Befaßten unter besonderer Betonung der Technologien freier UN*X-Derivate.  
## Maßnahmen zur fachlichen Weiterbildung von EDV-Anwendern und beruflich mit EDV-Befaßten unter besonderer Betonung der Technologien freier UN*X-Derivate.  
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## Der Schriftführer
## Der Schriftführer
## Der Schriftführer-Stellvertreter
## Der Schriftführer-Stellvertreter
#Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.  
#Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.  
# Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.  
# Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist von den anderen Vorstandsmitgliedern ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Generalversammlung einzuholen.  
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## Erstellung einer Geschäftsordnung  
## Erstellung einer Geschäftsordnung  
## Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens  
## Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens  
# Der Vorstand ist mindestens alle drei Monate vom Obmann einzuberufen  
# Der Vorstand ist mindestens alle drei Monate vom Obmann einzuberufen  


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## Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Vorstand jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.  
## Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Vorstand jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.  
## Der Obmann unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Kassier oder dem Kassierstellvertreter zeichnungsberechtigt.  
## Der Obmann unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Kassier oder dem Kassierstellvertreter zeichnungsberechtigt.  
# Der Obmann-Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Obmann verhindert ist. Außerdem hat er den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen.  
# Der Obmann-Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Obmann verhindert ist. Außerdem hat er den Obmann bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen.  
# Der Kassier: Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Kontrolle den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter zeichnungsberechtigt.  
# Der Kassier: Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Kontrolle den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Generalversammlung zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter zeichnungsberechtigt.