Vereinsstatuten Erklärung: Unterschied zwischen den Versionen
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== §15 Die Pflicht zur Öffentlichkeit == | == §15 Die Pflicht zur Öffentlichkeit == |
Aktuelle Version vom 8. Mai 2013, 13:06 Uhr
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Einleitung
Die MetaLab Statuten, haben einige Eigenheiten, die sie von sonst üblichen Statuten unterscheidet. Die Wichtigsten dieser Eigenheiten, abgesehen von der Namensgebung sind:
§9.3 Das Recht der Mitglieder Geld auszugeben
Dieser Paragraph erlaubt es Mitgliedern in der Höhe ihren Jahresmitgliedsbetrags, ohne Zustimmung des Vorstandes Geld aus dem Vereinsvermögen auszugeben. Der Sinn dahinter ist es die Mitglieder direkter in die Vereinsarbeit einzubinden bzw. sie zu motivieren höhere Mitgliedsbeiträge zu zahlen und Dinge für den Verein und nicht für sich alleine anzuschaffen.
- das ist möglich, obwohl (vorraussichtlich) ein beachtlicher teil der beiträge für die grundfinanzierung draufgehen wird ? --Atrox Boomtime, the 45th day of The Aftermath in the YOLD 3171
- das ist genaus so möglich wie die Tatsache, dass plötzlich niemand mehr Mitgliedbeiträge zahlen möche. Allerdings mit dem Unterschied, das in diesem Fall die angekauften Sachen in das Vermögen des Vereins übergehen. Wohingegen die Nichtbereitschaft Mitgliedsbeiträge zu zahlen, zu mehr Eigentum des Nichtzahlers führt. Das Ganze ist ein wenig von der Idee des Schwundgeld inspiriert, die darin besteht die Steuerzahler zu motivieren ihre Beiträge frühzeitig zu zahlen, bzw. das Geld im Umlauf zu halten und nicht irgendwo liegen zu lassen (5 Euro mit dem Lötzinn für ein Projekt angeschafft wurden, bringen dem Verein mehr, als 5 Euro mehr am Konto) --Andreas 2. Dez. 2005
§9.8 Das Recht der Mitglieder im Namen des Vereins aufzutreten
Dieser Paragraph macht, jedes Mitglied automatisch zu einem legitimieren Vertreter des Vereines
§13.5 Der Wohlwollende Organisator
Dieser ist eine Dummy Funktion innerhalb der Statuten, die es der Guru Meditation erlaubt für eine bestimmte Zeitdauer eine bestimmte Funktion einer Person zu übertragen. Ohne dafür jedesmal die Statuten ändern zu müssen.
§15 Die Pflicht zur Öffentlichkeit
Die Statuten sind so geschrieben, dass der Vorstand alle Beschlüsse und die Diskussion welche zu diesen Beschlüssen geführt hat öffentlich machen muss. Die Möglichkeit zur Nichtöffentlichkeit ist zwar vorgesehen, diese muss aber jedesmal schriftlich begründet werden.
§15.6 Die Möglichkeit der Kooptierung
Dieser Paragraph erlaubt dem Vorstand für einzelne Entscheidungen Mitgliedern welche die Entscheidung betrifft bzw. deren Lösung übernehmen möchten mit den Rechten das Vorstands auszustatten. Ziel dieses Paragraphen ist es, dass dies zur Regel für alle Entscheidungen wird.
§15.13 Sitzungen per Netz
Ermöglicht es Vorstandssitzung virtuell und öffentlich per Email, IRC oder Web abzuhalten
§17.6 Das Delegierungsrecht
Dieser Paragraph ermöglicht es einem Funktionär, seine Funktion teilweise oder ganz für eine begrenzte Zeit an jemanden anderen abzugeben. Gibt im aber auch das Recht, diese Funktion jederzeit wieder selbst zu übernehmen.
§19.3 Frühzeitige Fehlerkorrektur
Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen von sich aus bzw. auf Anfrage aktiv werden, bevor es zu einer Eskalation der Situation kommt