Vereinsgesetz Hacken: Unterschied zwischen den Versionen

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* http://www.bmi.gv.at/vereinswesen/
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* http://www.vereinsportal.at/
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Aktuelle Version vom 23. Januar 2013, 22:30 Uhr

Ausgangslage

Österreich hat ein sehr liberales Vereinsgesetz, welches einem Verein bei der Gestaltung der Vereinsstatuten einen sehr großen Spielraum überlässt. Gleichzeitig verwenden aber die meisten Vereine nur sehr simple Modifikationen der von der Vereinbehörde vorgeschlagenen ausgesprochen hierachischen Standardstatuten.

Die Idee hinter Vereinsgesetz Hacken ist es im Rahmen von Coding Social Structures auszuloten, inwieweit man im Rahmen des österreichischen Vereinsgesetz Statuten definieren kann, die nicht nur auf der reinen Delegation der Macht von den Mitgliedern an den Vorstand bestehen, sondern auch partizipative bzw. meriokratische Elemente enthält.

Anforderungen

Die Grundanforderungen an Vereinstatuten sind im §3 VerG 2002 definiert und definieren sich wie folgt:

  1. Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
  2. Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:
    1. den Vereinsnamen,
    2. den Vereinssitz,
    3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks,
    4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel,
    5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft,
    6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder,
    7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt,
    8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode,
    9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane,
    10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis,
    11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.
  3. Das Leitungsorgan eines Vereins ist verpflichtet, jedem Vereinsmitglied auf Verlangen die Statuten auszufolgen.

Ideen

  • Konsequente Verwendung von nichtüblichen Bezeichnungen (andere Bezeichnungen ermöglichen ein anderes Rollenverhalten)
  • Ermöglichung der Rückdelegation von Macht (der Vorstand darf anderen die Entscheidung überlassen)
  • Mitglieder haben eigenständig möglicht viele direkte Entscheidungsbefugnisse
  • Möglichkeit zur Aufstellung temporärer AdHoc Regelungen


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