Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen

aus Metalab Wiki, dem offenen Zentrum für meta-disziplinäre Magier und technisch-kreative Enthusiasten.
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Mit folgenden Statuten wurde am 2006-02-07 die Gründunganzeige aufgegeben, derzeit wird auf Bescheid bzw. Vereinsregisterauszug gewartet.
== Aktuelle Statuten ==
Der Verein operiert seit GV-2022-09-18 mit der fünften Version der '''[[:Datei:Metalab_statuten.pdf|Statuten]]'''.


Grundlage waren die [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/vereinswesen/Verg2002_Vereinsstatuten.rtf Musterstatuten des BMI] und [http://metalab.at/wiki/index.php?title=Vereinsstatuten&oldid=2633 die alten Statuten aus dem Wiki] sowie einige [https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining].
== Versionen ==
Der Verein wurde mit der [https://metalab.at/wiki/images/archive/8/8d/20080531212940%21Metalab_statuten.tex ersten Version der Statuten] am 2006-03-04 rechtskräftig gegründet.


Der Aspekt [[Vereinsgesetz Hacken]] wurde auf ein separates Projekt zu einem späteren Zeitpunkt verschoben. Hauptsache wir bekommen erstmal einen Verein und das metalab wird so bald wie möglich Realität.
Im Zuge der [[2008-05-29 Generalversammlung|Generalversammlung 2008]] wurden [[2008-05-29_Generalversammlung#Statutenaenderungen|Statutenänderungen]] beschlossen.


Im Zuge der [[2011-11-05_Generalversammlung|Außerordentlichen Generalversammlung 2011]] wurden weitere [[2011-11-05_Generalversammlung/Statutenänderungen|Statutenänderungen]] beschlossen.


'''''Achtung: Die Statuten bitte nicht editieren. Bei eventuellen Unterschieden zwischen dem folgenden Text und der [[Bild:Metalab_statuten.tex|TeX-Version]] gilt letztere. Es gibt auch eine [[Bild:Metalab_statuten.pdf|PDF-Version]] der Statuten, diese sollte immer der aktuellen TeX Version entsprechen.'''''
Bei der [[2016-07-25_Generalversammlung|Generalversammlung 2016]] wurden weitere Änderungen beschlossen.


Die aktuellen Statuten wurden auf der [[2022-09-18_Generalversammlung|Generalversammlung 2022]] beschlossen.


== Statuten ==
== Grundlagen ==
'''des VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER ERFORSCHUNG UND BILDUNG SOZIALER UND TECHNISCHER INNOVATIONEN – „metalab“'''
Grundlage waren die [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/vereinswesen/Verg2002_Vereinsstatuten.rtf Musterstatuten des BMI] und [http://metalab.at/wiki/index.php?title=Vereinsstatuten&oldid=2633 die alten Statuten aus dem Wiki] sowie einige [https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining].
 
=== § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich ===
 
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für die Erforschung und Bildung sozialer und technischer
Innovationen – metalab“.
 
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung.
 
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
 
=== § 2: Zweck ===
 
(1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken
und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
 
(2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
* die Förderung der Entwicklung von sozialen und technologischen Innovationen,
* die Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch,
* die Förderung von Jugendlichen durch Schaffung von Möglichkeiten zu kreativer Selbstverwirklichung sowie
* die Förderung der experimentellen und theoretischen Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume auf den urbanen Raum.
 
=== § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ===
 
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
 
(2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten und Projektzentren
– im Folgenden Metalab genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt
für Weiterbildung, Wissenstransfer, und technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung
und der Betrieb des Metalab dient insbesondere
* zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit,
* zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen,
* zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek,Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und
* als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende.
Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die Bereitstellung der technischen Infrastruktur
(Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander,
mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der
allgemeinen Öffentlichkeit.
 
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
* Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
* Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen,
* den Verkauf von Merchandise, sowie
* Erträge aus der Durchführung von Veranstaltungen.
 
=== § 4: Arten der Mitgliedschaft ===
 
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
 
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder
sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
den Verein dazu ernnannt werden.
 
=== § 5: Erwerb der Mitgliedschaft ===
 
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Fördernde Mitglieder
können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
 
(2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
einem Vorstandsmitglied begründet. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet
der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
(3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch
Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande
gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die
Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen
Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 6) gelten sinngemäß.
 
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden
Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.Wird ein Vorstand erst
nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
 
(5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
 
=== § 6: Beendigung der Mitgliedschaft ===
 
(1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt
und durch Ausschluss.
 
(2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
werden. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den Verein.
 
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
 
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als
grobe Vererletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der
Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet
wird.
 
(5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
 
(6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein
Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung
Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Faßt der Vorstand
innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluß, verfällt die Wirkung
der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied
mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
 
(7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung
an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt
werden. Sofern der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend,
die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat
der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber
einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt.
Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
Beschlußfassung über den Ausschluss als beendet.
 
(8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten
Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
 
=== § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht
allen ordentlichen Mitgliedern zu.
 
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
verlangen.
 
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen
zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung
seiner Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven
Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge.
 
=== § 8: Vereinsorgane ===
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 
=== § 9: Generalversammlung ===
 
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
 
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
* (a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
* (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
* (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
* (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
* (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
 
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort
und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
 
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Weitere
Anträge können auf Antrag eines Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während der
Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
 
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der Generalversammlung bestimmter
Moderator.
 
=== § 10: Aufgaben der Generalversammlung ===
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
* Beschlussfassung über den Voranschlag;
* Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
* Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
* Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
* Entlastung des Vorstands;
* Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
* Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
* Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
* Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
=== § 11: Vorstand ===
 
(1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/
in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung
eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen.
 
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann dessen Position auch gestrichen werden.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion
im Vorstand ist persönlich auszuüben.
 
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Schriftführer/
in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
die Hälfte von ihnen anwesend ist.
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
 
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in
Kraft.
 
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
Nachfolgers wirksam.
 
=== § 12: Aufgaben des Vorstands ===
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
* Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
* Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
* Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
* Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
* Verwaltung des Vereinsvermögens;
* Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
* Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
 
=== § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ===
 
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
 
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/
Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/
Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
 
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
 
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
 
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 
(8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Schriftführer/in,
bei dessen/deren Verhinderung der/die Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer.
 
=== § 14: Rechnungsprüfer ===
 
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11
Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 
=== § 15: Schiedsgericht ===
 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
– angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
=== § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins ===


(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
== Formate ==
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Es wird keine Garantie für die Gültigkeit der im Netz erhältlichen Statuten übernommen. Eine garantiert gültige und aktuelle Fassung der Statuten kann von jedem Mitglied durch Anfrage beim Vorstand verlangt werden.  


(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
Seit 2016 gibt es unter https://github.com/Metalab/Statuten ein repository.
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat.


(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
[[Kategorie:Verein]]
verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne
der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

Aktuelle Version vom 25. Oktober 2022, 16:07 Uhr

Aktuelle Statuten

Der Verein operiert seit GV-2022-09-18 mit der fünften Version der Statuten.

Versionen

Der Verein wurde mit der ersten Version der Statuten am 2006-03-04 rechtskräftig gegründet.

Im Zuge der Generalversammlung 2008 wurden Statutenänderungen beschlossen.

Im Zuge der Außerordentlichen Generalversammlung 2011 wurden weitere Statutenänderungen beschlossen.

Bei der Generalversammlung 2016 wurden weitere Änderungen beschlossen.

Die aktuellen Statuten wurden auf der Generalversammlung 2022 beschlossen.

Grundlagen

Grundlage waren die Musterstatuten des BMI und die alten Statuten aus dem Wiki sowie einige Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining.

Formate

Es wird keine Garantie für die Gültigkeit der im Netz erhältlichen Statuten übernommen. Eine garantiert gültige und aktuelle Fassung der Statuten kann von jedem Mitglied durch Anfrage beim Vorstand verlangt werden.

Seit 2016 gibt es unter https://github.com/Metalab/Statuten ein repository.