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| Mit folgenden Statuten wurde am 2006-02-07 die Gründunganzeige aufgegeben, derzeit wird auf Bescheid bzw. Vereinsregisterauszug gewartet.
| | == Aktuelle Statuten == |
| | Der Verein operiert seit GV-2022-09-18 mit der fünften Version der '''[[:Datei:Metalab_statuten.pdf|Statuten]]'''. |
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| Grundlage waren die [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/vereinswesen/Verg2002_Vereinsstatuten.rtf Musterstatuten des BMI] und [http://metalab.at/wiki/index.php?title=Vereinsstatuten&oldid=2633 die alten Statuten aus dem Wiki] sowie einige [https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining].
| | == Versionen == |
| | Der Verein wurde mit der [https://metalab.at/wiki/images/archive/8/8d/20080531212940%21Metalab_statuten.tex ersten Version der Statuten] am 2006-03-04 rechtskräftig gegründet. |
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| Der Aspekt [[Vereinsgesetz Hacken]] wurde auf ein separates Projekt zu einem späteren Zeitpunkt verschoben. Hauptsache wir bekommen erstmal einen Verein und das metalab wird so bald wie möglich Realität.
| | Im Zuge der [[2008-05-29 Generalversammlung|Generalversammlung 2008]] wurden [[2008-05-29_Generalversammlung#Statutenaenderungen|Statutenänderungen]] beschlossen. |
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| | Im Zuge der [[2011-11-05_Generalversammlung|Außerordentlichen Generalversammlung 2011]] wurden weitere [[2011-11-05_Generalversammlung/Statutenänderungen|Statutenänderungen]] beschlossen. |
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| '''''Achtung: Die Statuten bitte nicht editieren. Bei eventuellen Unterschieden zwischen dem folgenden Text und der [[Bild:Metalab_statuten.tex|TeX-Version]] gilt letztere. Es gibt auch eine [[Bild:Metalab_statuten.pdf|PDF-Version]] der Statuten, diese sollte immer der aktuellen TeX Version entsprechen.'''''
| | Bei der [[2016-07-25_Generalversammlung|Generalversammlung 2016]] wurden weitere Änderungen beschlossen. |
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| | Die aktuellen Statuten wurden auf der [[2022-09-18_Generalversammlung|Generalversammlung 2022]] beschlossen. |
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| == Statuten == | | == Grundlagen == |
| '''des VEREINS ZUR FÖRDERUNG DER ERFORSCHUNG UND BILDUNG SOZIALER UND TECHNISCHER INNOVATIONEN – „metalab“'''
| | Grundlage waren die [http://www.bmi.gv.at/downloadarea/vereinswesen/Verg2002_Vereinsstatuten.rtf Musterstatuten des BMI] und [http://metalab.at/wiki/index.php?title=Vereinsstatuten&oldid=2633 die alten Statuten aus dem Wiki] sowie einige [https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BroschrenundRatgeber/vereine.pdf Ergänzungen zwecks BAO-Streamlining]. |
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| === § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich ===
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| (1) Der Verein führt den Namen „Verein für die Erforschung und Bildung sozialer und technischer
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| Innovationen – metalab“.
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| (2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Wien und Umgebung.
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| (3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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| === § 2: Zweck ===
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| (1) Die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken
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| und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
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| (2) Ziele des Vereins sind insbesondere:
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| * die Förderung der Entwicklung von sozialen und technologischen Innovationen,
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| * die Schaffung von horizontalen Strukturen für den Wissensaustausch,
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| * die Förderung von Jugendlichen durch Schaffung von Möglichkeiten zu kreativer Selbstverwirklichung sowie
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| * die Förderung der experimentellen und theoretischen Erforschung der Auswirkungen kreativproduktiver Freiräume auf den urbanen Raum.
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| === § 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks ===
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| (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
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| erreicht werden.
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| (2) Zentrales ideelles Mittel ist die Schaffung und der Betrieb von Werkstätten und Projektzentren
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| – im Folgenden Metalab genannt – für freies kreatives Schaffen und als Treff- und Ausgangspunkt
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| für Weiterbildung, Wissenstransfer, und technisch-kreativen Enthusiasmus. Die Schaffung
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| und der Betrieb des Metalab dient insbesondere
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| * zum allgemeinen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander, mit anderen (nationalen und internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit,
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| * zur Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und anderen Weiterbildungsveranstaltungen,
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| * zur Bereitstellung von Infrastruktur (z.B. Arbeitsräume, Bibliothek,Werkzeuge und anderer Arbeitsmittel) für kreative und innovative Projekte vor allem technischer Natur und an der Nahtstelle von Technik und Gesellschaft und
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| * als sozialer und kultureller Treffpunkt für Kreativschaffende.
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| Hinzu kommt als unterstützendes ideelles Mittel die Bereitstellung der technischen Infrastruktur
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| (Mailinglisten, Webserver, etc.) zur Kommunikation zwischen den Vereinsmitgliedern untereinander,
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| mit anderen (internationalen) Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen und der
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| allgemeinen Öffentlichkeit.
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| (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
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| * Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
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| * Spenden, Sammlungen, öffentliche Förderungen und sonstige Zuwendungen,
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| * den Verkauf von Merchandise, sowie
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| * Erträge aus der Durchführung von Veranstaltungen.
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| === § 4: Arten der Mitgliedschaft ===
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| (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
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| (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder
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| sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags
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| fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um
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| den Verein dazu ernnannt werden.
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| === § 5: Erwerb der Mitgliedschaft ===
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| (1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden. Fördernde Mitglieder
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| können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
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| werden.
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| (2) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
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| einem Vorstandsmitglied begründet. Über die Aufnahme fördernder Mitglieder entscheidet
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| der Vorstand und ihre Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
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| (3) Der Vorstand kann den Beitritt eines ordentlichen Mitgliedes innerhalb von drei Monaten durch
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| Beschluß ablehnen. In diesem Fall gilt die Mitgliedschaft als von Anfang an nicht zustande
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| gekommen. Die Ablehnung ist dem Betroffenen von einem Vorstandsmitglied mitzuteilen; die
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| Gründe brauchen nicht mitgeteilt zu werden. Die Regelungen für die Berufung eines ausgeschlossenen
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| Mitglieds an die Mitgliederversammlung (§ 6, Abs. 6) gelten sinngemäß.
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| (4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden
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| Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
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| Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.Wird ein Vorstand erst
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| nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und
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| außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
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| (5) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolg auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
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| === § 6: Beendigung der Mitgliedschaft ===
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| (1) Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
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| rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
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| Austritt und durch Ausschluss. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt
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| und durch Ausschluss.
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| (2) Der Austritt kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt
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| werden. Alle geleisteten Beiträge verfallen an den Verein.
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| (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
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| unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung
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| der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
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| Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
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| (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung
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| anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Als
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| grobe Vererletzung seiner Mitgliedspflichten gilt auch die übermäßige Inanspruchnahme der
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| Vereinsmittel durch einzelne Mitglieder, wenn dadurch der Vereinszweck insgesamt gefährdet
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| wird.
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| (5) Mitglieder die 3 Monate oder kürzer Mitglied des Vereins sind können vom Vorstand mündlich ausgeschlossen werden. Für solche Mitglieder gibt es keine Einspruchsmöglichkeit und der Ausschluss tritt sofort in Kraft.
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| (6) Einem Mitglied das länger als 3 Monate dem Verein angehört hat sind der beabsichtigte Ausschluss und die Gründe dafür rechtzeitig durch ein
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| Vorstandsmitglied mitzuteilen; ihm ist mit einer Frist von mindestens einem Tag vor der Beschlußfassung
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| Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Faßt der Vorstand
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| innerhalb eines Monats seit der ersten Mitteilung keinen Beschluß, verfällt die Wirkung
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| der ersten Mitteilung. Der Beschluß ist dem betroffenen Mitglied durch ein Vorstandsmitglied
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| mitzuteilen; im Falle des Ausschlusses sind ihm auch die Gründe mitzuteilen.
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| (7) Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung
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| an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des
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| Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt
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| werden. Sofern der Ausschließungsbeschluß einstimmig gefaßt wurde, ist es ausreichend,
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| die Berufung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen; andernfalls hat
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| der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber
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| einzuberufen. Geschieht dies nicht so gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht gefaßt.
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| Wird die Berufung nicht fristgerecht eingelegt, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt der
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| Beschlußfassung über den Ausschluss als beendet.
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| (8) Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen beitragsfrei vom Zeitpunkt der ersten
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| Mitteilung (Absatz 6) bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss.
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| === § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder ===
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| (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen
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| des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie
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| das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das passive Wahlrecht steht
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| allen ordentlichen Mitgliedern zu.
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| (2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
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| (3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung
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| verlangen.
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| (4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle
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| Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies
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| unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
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| Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
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| (5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung)
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| zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
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| (6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles
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| zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
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| Insbesondere müssen die Mitglieder das Metalab und dessen Ausstattung und Einrichtungen
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| zu jedem Zeitpunkt pfleglich und mit der gebotenen Sorgfalt behandeln. Sie haben die Vereinsstatuten
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| und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
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| Mitglieder zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
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| von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein Mitglied mit der Zahlung
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| seiner Beiträge im Rückstand, so ruhen alle dessen Rechte mit Ausnahme des passiven
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| Wahlrechts bis zur Vollständigen Zahlung der Beiträge.
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| === § 8: Vereinsorgane ===
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| Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die
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| Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
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| === § 9: Generalversammlung ===
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| (1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
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| Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
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| (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
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| * (a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
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| * (b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
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| * (c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
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| * (d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 14 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
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| * (e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
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| binnen vier Wochen statt.
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| (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
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| alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per
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| E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse)
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| einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe von Versammlungsort
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| und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
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| Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch
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| einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
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| (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung
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| beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Weitere
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| Anträge können auf Antrag eines Mitgliedes durch einen Beschluß des Vorstandes während der
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| Versammlung selbst zur Tagesordnung hinzugefügt werden.
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| (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
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| Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
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| (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
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| nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
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| auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
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| (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
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| (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
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| einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des
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| Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
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| Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
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| (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt ein von der Generalversammlung bestimmter
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| Moderator.
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| === § 10: Aufgaben der Generalversammlung ===
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| Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
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| * Beschlussfassung über den Voranschlag;
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| * Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
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| * Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
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| * Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
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| * Entlastung des Vorstands;
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| * Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder;
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| * Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
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| * Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
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| * Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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| === § 11: Vorstand ===
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| (1) Der Vorstand besteht aus mindestend drei Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau, Schriftführer/
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| in, sowie Kassier/in. Zusätzlich kann der Vorstand bis zu zwei Beisitzer zur Erfüllung
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| eines spezifisches Aufgabengebiets bestellen.
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| (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
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| eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
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| Hierfür ist die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
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| einzuholen. Beim Ausscheiden eines Beisitzers kann dessen Position auch gestrichen werden.
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| Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
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| lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
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| Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die
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| Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
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| erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen,
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| der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
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| (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion
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| im Vorstand ist persönlich auszuüben.
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| (4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von dem/der Schriftführer/
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| in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
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| darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
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| (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
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| die Hälfte von ihnen anwesend ist.
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| (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
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| gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
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| (7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung obliegt der Vorsitz dem an Jahren
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| ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
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| mehrheitlich dazu bestimmen.
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| (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
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| Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
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| (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
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| entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in
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| Kraft.
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| (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
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| ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
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| zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines
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| Nachfolgers wirksam.
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| === § 12: Aufgaben des Vorstands ===
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| Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
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| 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
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| zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
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| * Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
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| * Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
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| * Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a–c dieser Statuten;
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| * Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
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| * Verwaltung des Vereinsvermögens;
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| * Aufnahme fördernder und Kenntnisnahme bzw. Verweigerung der Aufnahme ordentlicher Mitglieder sowie Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern;
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| * Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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| === § 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder ===
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| (1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in
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| unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
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| (2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
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| bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des/der Schriftführers/
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| Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/
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| Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
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| und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
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| (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu
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| zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
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| (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in
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| den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung
| |
| selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der
| |
| nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
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| (5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz im Vorstand.
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| (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
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| (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
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| (8) Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau der/die Schriftführer/in,
| |
| bei dessen/deren Verhinderung der/die Kassiers/in, bei dessen/deren Verhinderung etwaige Beisitzer.
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| === § 14: Rechnungsprüfer ===
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| (1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr
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| gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
| |
| der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
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| (2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung
| |
| des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
| |
| statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
| |
| Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer
| |
| haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
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| (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
| |
| Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11
| |
| Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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| === § 15: Schiedsgericht ===
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| (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
| |
| Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes
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| 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
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| (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart
| |
| gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft
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| macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil
| |
| innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
| |
| durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
| |
| Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden
| |
| des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das
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| Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung
| |
| – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
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| (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit
| |
| aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
| |
| Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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| === § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins ===
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| (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
| | == Formate == |
| der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. | | Es wird keine Garantie für die Gültigkeit der im Netz erhältlichen Statuten übernommen. Eine garantiert gültige und aktuelle Fassung der Statuten kann von jedem Mitglied durch Anfrage beim Vorstand verlangt werden. |
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| (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung
| | Seit 2016 gibt es unter https://github.com/Metalab/Statuten ein repository. |
| zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber
| |
| zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
| |
| unter Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 3 zu übertragen hat. | |
|
| |
|
| (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das
| | [[Kategorie:Verein]] |
| verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne
| |
| der §§ 34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich soll das Vermögen einer Organisation zufallen,
| |
| die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
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