Vereinsstatuten: Unterschied zwischen den Versionen

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== §22 Auflösung des Vereines ==
== §22 Auflösung des Vereines ==
# Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.  
# Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen [Guru Meditation] beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.  
# Die auflösende Generalversammlung hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Vorstand als Liquidator zu bestellen.  
# Die auflösende [[Guru Meditation]] hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der [[Wohlwollende Diktator]] als Liquidator zu bestellen.  
# Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht, zu, mit der Auflage, dieses zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Technologien freier UN*X-Derivate zu verwenden.
# Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht zu.

Version vom 1. Dezember 2005, 13:30 Uhr

Metalab-Statuten - Grobentwurf

Diese Statuten sind Teil des Themenkreises Coding Social Structures, nähere Infos zu den rechtlichen Rahmenbedingungen befinden sich unter Vereinsgesetz Hacken eine Erklärung zu den Statuten findest du unter Vereinsstatuten Erklärung

Die im entstehen begriffenen Regeln für die Entwicklung dieser Statuten finden sich unter: Diskussion:Vereinsstatuten

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Freunde des Metalabs - METALAB".
  2. Sein Sitz ist Wien.

§2 Wirkungsbereich

Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet der REPUBLIK ÖSTERREICH.

§3 Zweck

  1. Grundsätzliches
    1. Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder ist politisch neutral.
    2. Die Tätigkeit des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" und seiner Mitglieder erfolgt ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  2. Sachlicher Tätigkeitsbereich
    1. Die Schaffung und Erhaltung von Raum und Zeit für die kreative technologische Entwicklung, den gegenseitigen Austausch über diese sowie deren Verbreitung.
    2. Die Schaffung und Förderung neuer Neologismen
    3. Die Förderung des Für- und des Widerspruchs an sich.
  3. Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
    1. Die Schaffung und Erhaltung der Raumzeit, in der die Vereinstätigkeiten verortet und verzeitet sind.
    2. Das Betreiben eines Vereinslokal als Treff- und Ausgangspunkt für konstruktive Freizeitgestaltung, Wissenstransfer, und Hackerkultur.
    3. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Vereinsmitgliedern und internationalen Vereinigungen mit ähnlichen Zielsetzungen.

§4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Das Betreiben einer Webseite und einer Mailingliste zum Informationstausch zwischen den Mitgliedern.
  2. Die Betreibung eines Vereinslokales
  3. Die Abhaltung von eigenen Seminaren und Veranstaltungen
  4. Die zur Verfügungstellung des Vereinslokales für Personen bzw. Gruppen mit ähnlicher Zielsetzung

§5 Finanzielle Mittel

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden
  3. Subventionen
  4. Vermietung des Vereinslokales

§6 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, sofern sie die Vereinsziele bejaht und einen von der Guru Meditation zu bestimmenden, jährlichen bzw, monatlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
  3. Fördernden Mitglied kann jede rechtliche Person werden, sofern sie die Vereinsziele bejaht und einen von der Guru Meditation zu bestimmenden, jährlichen bzw. monatlichen Mindestförderungsbeitrag leistet.
  4. Fördernde Mitgliedern die keine natürliche Person sind, steht kein Stimmrecht zu

§7 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme in den Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" erfolgt auf Grund eines schriftlichen oder mündlichen Beitrittsantrages an den Wohlwollenden Diktator oder den Wohlwollenden Diktator Stellvertreter, der darüber unverzüglich dem Wohlwollenden Gremium berichtet. Das Wohlwollende Gremium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über das Betrittsansuchen.
  2. Der Beitrittsantrages kann per Email erfolgen und es ist ausdrücklich erwünscht, dass dies in öffentlicher Form über eine Mailingsliste erfolgt.
  3. Das Wohlwollende Gremium kann die Aufnahme eines Mitgliedschaftswerbers ablehnen. Diese ist jedoch öffentlich und schriftlich zu begründen. Gegen eine Ablehnung ist kein Rechtsmittel zulässig.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß oder Tod eines Mitgliedes, sowie durch Auflösung des Vereines.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen an den Verein.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn ein Verhalten des Mitgliedes gegeben ist, welches dem Ansehen des Vereines schadet oder den Vereinszielen entgegenwirkt.

§9 Rechte der Mitglieder

  1. Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Weiters haben alle Mitglieder welche eine natürliche Person sind das aktive und passive Wahlrecht bei der Guru Meditation und das uneingeschränkte Stimmrecht bei allfälligen Abstimmungen im Verein.
  2. Alle übrigen Mitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereines ohne Stimmrecht teilnehmen, Anträge einbringen und bei der Guru Meditation mit beratender Stimme fungieren.
  3. Ein Mitglied darf in der Höhe seiner innerhalb der letzten 12 Monate gezahlen Mitgliedbetrages direkt und ohne Zustimmung des Wohlwollenden Gremium über das Vereinsvermögen verfügen, soferne die Ausgabe dem Verein direkt zugute kommt und die um das Geld erworbene Güter in das Vermögen des Vereins übergehen und die Vereinsfinanzen durch diese nicht gefährdet werden.
  4. Das Wohlwollende Gremium kann auf Antrag die Ausgabe als im Sinne des Wohlwollenden Gremium bestätigen, wonach die Ausgabe nicht auf das oben genannte Limit angerechnet wird.
  5. Die vom Mitglied entschiedene Ausgabe ist vom Mitglied vorzufinanzieren und mit Rechnungsbestätigung mit dem Wohlwollenen Geldverwahrer bzw. dessen Stellvertreter abzurechnen.
  6. Soferne die Ausgabe nicht dem Verein oder dessen Ziele zu Gute gekommen ist, oder die Vereinsfinanzen gefährdet, hat der Wohlwollene Geldverwahrer bzw. dessen Stellvetreter die Begleichung der Ausgabe zu verweigern. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden.
  7. Eine Ausgabe, die nur einem einzigen Mitglied zugute gekommen ist, muss auf alle Fälle abgelehnt werden.
  8. Ein Mitglied des Vereines darf jederzeit im Namen des Vereins aktiv werden, wenn dem Verein dadurch keinerlei finanziellen oder rechtlichen Verpflichtungen entstehen und es dem Ansehen des Vereins nicht schadet.
  9. Bei Gefahr im Verzug darf der Wohlwollende Diktator bzw. dessen Stellvertreter einem Mitglied die Benutzung des Vereinsnamens verbieten. Diese Verweigerung muss auf Antrag schriftlich begründet werden.
  10. Bei einer Verweigerung der oben genannten Rechte, kann sich ein Mitglied an die Fehlerkorrektur wenden bzw. die Einsetzung eines Schiedgerichtes verlangen
  11. Bis zur Entscheidung des Schiedgerichtes, bleiben die Entscheidungen des Wohlwollenden Gremium bzw. dessen Vertreter aufrecht.

§10 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Guru Meditation und des Wohlwollende Gremium zu beachten, weiters sind die von der Guru Meditation festgesetzten Beiträge zu bezahlen.
  2. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, ruhen alle seine Rechte gegenüber dem Verein (Stimmrecht). Die Guru Meditation kann diesem Mitglied mit einfacher Mehrheit das Stimmrecht wiedergeben.
  3. Zahlt ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht, kann das Wohlwollende Gremium mit einfacher Mehrheit den Ausschluß dieses Mitgliedes beschließen.
  4. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn das ausgeschlossene Mitglied die ausständigen Beiträge bezahlt.
  5. Die Mitglieder sind zur Zahlung der von der Guru Meditation festgesetzten Beiträge verpflichtet.
  6. Durch Nichtbezahlung endet die Mitgliedschaft sinngemäß wie nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 2
  7. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Kostenersatz für die von ihnen geleisteten Tätigkeiten für den Verein oder für die von ihnen erbrachten Aufwendungen.

§11 Mitgliedschaftsnachweis

  1. Jedes Mitglied wird auf der Metalab Webseite als Mitglied des Vereins ausgewiesen.
  2. Ein Mitglied kann auf Wunsch auf die Veröffentlichung verzichten bzw. diese untersagen.

§12 Organe des Vereines

  1. Die Guru Meditation
  2. Das Wohlwollende Gremium
  3. Die Prüfgruppe
  4. Die Fehlerkorrektur

§13 Die Guru Meditation

  1. Die ordentliche Guru Meditation findet mindestens einmal pro Jahr statt. Wenn es die Führung der Vereinsgeschäfte verlangt, kann eine außerordentliche Guru Meditation einberufen werden. Diese muß einberufen werden, wenn dies die ordentliche Guru Meditation beschlossen hat, dies vom Wohlwollenden Gremium mit 2/3 Mehrheit beschlossen wird oder wenn diese von mindestens 10% der Mitglieder verlangt wird.
  2. Die ordentliche wie die außerordentliche Guru Meditation ist so einzuberufen, daß die Einladungen mindestens drei Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zukommen können. In der Einladung hat der Ort, der Zeitpunkt und die Tagesordnung aufzuscheinen. Anträge zur Guru Meditation müssen bis spätestens eine Woche vor der Tagung an der Anschrift des Vereines eingelangt sein.
  3. Die Guru Meditation ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist zum festgesetzten Zeitpunkt die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, ist nach Ablauf von einer halben Stunde die Guru Meditation ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  4. Die Guru Meditation entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Statuten, der Absetzung gewählter Organe und der Zulassung nicht fristgerecht vorangekündigter Anträge und Tagesordnungspunkte bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

§14 Aufgabenkreis der Guru Meditation

  1. Der Guru Meditation sind folgende Aufgabengebiete überlassen:
    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
    2. Beschlußfassung über den Voranschlag
    3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Wohlwollende Gremium, der Prüfgruppe und der Fehlerkorrektur
    4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeträge
    5. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
    6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§15 Das Wohlwollende Gremium

  1. Dem Wohlwollende Gremium gehören an:
    1. Der Wohlwollende Diktator
    2. Der Wohlwollende Diktator Stellvertreter
    3. Der Wohlwollene Geldverwahrer
    4. Der Wohlwollene Geldverwahrer Stellvertreter
    5. Der Wohlwollende Wikischreiber
    6. Der Wohlwollende Wikischreiber Stellvertreter
  2. Das Wohlwollende Gremium ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 der Mitglieder des Wohlwollende Gremium anwesend sind. Die Anwesenheit eines Mitglieds des Wohlwollende Gremium ersetzt die nicht ordnungsgemäße Ladung.
  3. Die Sitzungen des Wohlwollende Gremium sind allgemein zugänglich und die Sitzungstermine müssen in vorhinein öffentlich bekannt gemacht werden.
  4. In Ausnahmefällen, kann das Wohlwollende Gremium beschliesen, das die Sitzung nur den ordentlichen Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dazu benötigt es eines Beschlüsses des Wohlwollende Gremium mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss auf den nichtöffentlichen Charakter der Sitzung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Wohlwollenden Gremium aus, ist von den anderen Mitgliedern des Wohlwollenden Gremium ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Darüber ist die nachträgliche Genehmigung der Guru Meditation einzuholen.
  6. Das Wohlwollenden Gremium kann mit 2/3 Mehrheit für die Dauer einer Sitzung oder bezüglich einer anstehenden Entscheidungen, einem oder mehreren Mitgliedern das Stimmrecht im Wohlwollenden Gremium verleihen.
  7. Mitglieder denen das Stimmrecht im Wohlwollenden Gremium verliehen worden ist, sind bei allen Entscheidungen die einer einfachen Mehrheit bedürfen stimmberechtigt, jedoch nicht bei Entscheidungen die einer 2/3 Mehrheit bedürfen.
  8. Die Funktionsdauer der Mitgliedern des Wohlwollenden Gremium beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
  9. Beschlüsse des Wohlwollende Gremium bedürfen, soferne es nichts anderes festgelegt ist der einfachen Mehrheit
  10. Das Wohlwollende Gremium wird vom Wohlwollende Diktator, bei dessen Verhinderung vom Wohlwollende Diktator Stellvertreter schriftlich unter bekanntgabe der Art der Sitzung einberufen.
  11. Auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Wohlwollende Gremium, Prüfgruppe oder Fehlerkorrektur ist das Wohlwollende Gremium binnen einer Woche einzuberufen.
  12. Die Abstimmung des Wohlwollenden Gremium ist zu protokollieren. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Wohlwollenden Diktators.
  13. Sie Sitzung des Wohlwollenden Gremiums kann auch virtuell, per Email, IRC oder per Diskussion auf einer Webseite erfolgen.
  14. Die Art der Sitzung ist mit deren Bekanntmachung bekannt zu geben. Die Mischung unterschiedlicher Kommunikationsformen (z.B. Email UND Web) ist nicht zulässig.
  15. Über die Sitzung des Wohlwollenden Gremiums ist ein Protokoll zu führen, welches vom Wohlwollenden Wikischreiber und vom Wohlwollenden Diktator zu unterfertigen sind. Das Protokoll ist auf der MetaLab Webseite allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  16. In Ausnahmefällen, kann das Wohlwollende Gremium beschliesen, das Protokol nur den ordentlichen Mitgliedern zugänglich zu machen. Dazu benötigt es eines Beschlüsses des Wohlwollenden Gremiums mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss auf Nichterveröffentlichung ist aber auf alle Fälle bekannt zu machen und schriftlich zu begründen.

§16 Der Wirkungsbereich des Wohlwollenden Gremiums

  1. Das Wohlwollende Gremium ist das leitende und überwachende Organ des Vereines. Insbesondere hat er zu besorgen:
    1. Aufstellung eines jährlichen Rechnungsabschlusses
    2. Erstellung eines jährlichen Budgets
    3. Vorbereitung der Anträge für die Guru Meditation
    4. Obsorge über den Vollzug der in der Guru Meditation gefaßten Beschlüsse.
    5. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
    6. Entscheidungen über alle Angelegenheiten, die nicht der Guru Meditation vorbehalten sind und die sich das Wohlwollende Gremium zur Entscheidung vorbehalten hat
    7. Erstellung einer Geschäftsordnung
    8. Laufende Geschäftsführung und Verwaltung des Vereinsvermögens
  2. Das Wohlwollende Gremium ist mindestens alle drei Monate vom Wohlwollende Diktator einzuberufen

§17 Wirkungsbereich der Mitgliedern des Wohlwollende Gremium

  1. Der Wohlwollende Diktator:
    1. Er unterzeichnet alle Schriftstücke des Vereins, vertritt diesen nach außen und leitet die Sitzungen des Wohlwollende Gremiums und der Guru Meditation. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen unter eigener Verantwortung Entscheidungen zu treffen. Diese sind dem Wohlwollenden Gremium jedoch nachträglich zur Genehmigung vorzulegen.
    2. Der Wohlwollende Diktator unterzeichnet alle Schriftstücke gemeinsam mit dem Wohlwollenden Wikischreiber. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Wohlwollenen Geldverwahrer oder dem Wohlwollenen Geldverwahrer Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
  2. Der Wohlwollende Diktator Stellvertreter : Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Wohlwollende Diktator verhindert ist. Außerdem hat er den Wohlwollenden Diktator bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen.
  3. Der Wohlwollene Geldverwahrer: Ihm obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines. Er hat die Bücher ordentlich zu führen und sämtliche Belege zu sammeln. Er hat jährlich der Prüfgruppe den Rechnungsabschluß vorzulegen. In Angelegenheiten der finanziellen Gebarung ist er bis zu einem von der Guru Meditation zu bestimmenden Betrag alleine zeichnungsberechtigt. Bei Beträgen, die diesen Betrag übersteigen, ist er gemeinsam mit dem Wohlwollende Diktator oder dem Wohlwollenden Diktator Stellvertreter zeichnungsberechtigt.
  4. Der Wohlwollene Geldverwahrer Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Wohlwollene Geldverwahrer verhindert ist. Außerdem hat er den Wohlwollenen Geldverwahrer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  5. Der Wohlwollende Wikischreiber: Er hat den Schriftverkehr des Vereines zu besorgen und bei allen Sitzungen ordentliche Protokolle zu führen. Des weitern obliegt ihm die Obsorge über die MetaLab Webseite
  6. Der Wohlwollende Wikischreiber Stellvertreter: Bei ihm gilt das oben gesagte, wenn der Wohlwollende Wikischreiber verhindert ist. Außerdem hat er den Wohlwollenden Wikischreiber bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§18 Die Prüfgruppe

  1. Die Prüfgruppe wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Guru Meditation gewählt. Kann die Prüfgruppe bei der ordentlichen Guru Meditation nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Guru Meditation vom Wohlwollende Gremium mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Guru Meditation im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Prüfgruppe besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitglieder der Prüfgruppe dürfen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  4. Die Prüfgruppe stellt die ordnungsgemäße Buchführung fest und genehmigt den Rechnungsabschluß. Sie hat der Guru Meditation zu berichten.

§19 Die Fehlerkorrektur

  1. Die Fehlerkorrektur wird jährlich grundsätzlich von der ordentlichen Guru Meditation gewählt. Kann die Fehlerkorrektur bei der ordentlichen Guru Meditation nicht festgesetzt werden, wird sie bis spätestens zwei Wochen vor der Guru Meditation vom Wohlwollende Gremium mit 2/3-Mehrheit bestimmt und muß von der ordentlichen Guru Meditation im nachhinein mit einfacher Mehrheit in ihrem Amt bestätigt werden.
  2. Die Fehlerkorrektur besteht aus drei Mitgliedern. Diese haben aus ihren Reihen einen Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit zu wählen. Ist dieser verhindert, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
  3. Die Mitglieder der Fehlerkorrektur können auf eigenes betreiben, oder auf Anregung bzw. Beschwerde eines Mitglieds Verbesserungsvorschläge gegenüber dem Wohlwollende Gremium vorbringen und verlangen, dass diese auf der nächsten Sitzung des Wohlwollende Gremium behandelt werden.
  4. Die Mitglieder der Fehlerkorrektur dürfen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
  5. Im Falle eines Streites unter den Mitgliedern ist ein Streitschlichtungsorgan zu bestellen. Zu diesem Anlaß werden von jedem Streitteil binnen zwei Wochen zwei Schiedsrichter dem Wohlwollende Gremium namhaft gemacht, welche gemeinsam mit den drei Mitgliedern der Fehlerkorrektur die Streitschlichtung übernehmen. Dieses Gremium bestimmen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, der den Vorsitz zu übernehmen hat. Dieses so zusammengesetzte Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine solche Entscheidung ist die Anrufung der Guru Meditation als Berufungsinstanz zulässig.
  6. Die Fehlerkorrektur stellt die ordnungsgemäße Einhaltung der Vereinsstatuten fest und hat der Guru Meditation darüber zu berichten.

§20 Kennzeichen des Vereines

Der Verein "Freunde des Metalabs - METALAB" verwendet zur optischen Kennzeichnung ein Vereinssymbol. Die nähere Bezeichnung erfolgt in der Geschäftsordnung.

§21 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereines "Freunde des Metalabs - METALAB" ist Wien.

§22 Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann grundsätzlich nur in einer besonders dazu einberufenen [Guru Meditation] beschlossen werden. Zu einer solchen Versammlung müssen alle Mitglieder geladen werden. Ein Auflösungsbeschluß bedarf einer 2/3 Mehrheit.
  2. Die auflösende Guru Meditation hat über das Vereinsvermögen zu entscheiden. Wenn keine Gründe dagegen vorgebracht werden können, ist der Wohlwollende Diktator als Liquidator zu bestellen.
  3. Unter Berücksichtigung von § 22, Abs. 2 fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks das vorhandene Vereinsvermögen einer Organisation, die den Bestimmungen des §34ff der BAO entspricht zu.